Definitionen
Schlägerei
§ 231 StGB · StrafrechtEine Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Tätlichkeiten verbundene Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen aktiv beteiligt sind.
Für die Mindestzahl zählen aktiv Beteiligte, nicht bloße Zuschauer.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Auf einem ansonsten leeren Parkplatz geraten Anna, Ben und Cem in Streit. Jeder schlägt und tritt die beiden anderen und wird von beiden geschlagen und getreten.
Trifft „Schlägerei“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGegenseitige TätlichkeitenDie körperlichen Angriffe erfolgen wechselseitig.
- 2erfülltMindestens drei PersonenDrei Personen wirken an der Auseinandersetzung mit.
- 3erfülltAktive BeteiligungAlle drei üben selbst körperliche Gewalt aus.
Auf einem ansonsten leeren Parkplatz geraten Anna und Ben in Streit. Beide schlagen und treten einander; weitere Personen sind nicht dabei.
Trifft „Schlägerei“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGegenseitige TätlichkeitenAnna und Ben greifen sich wechselseitig körperlich an.
- 2fehltMindestens drei PersonenEs wirken nur zwei Personen mit.
- 3erfülltAktive BeteiligungBeide üben selbst körperliche Gewalt aus.
Typische Fehler
FehlerAus dem Vorliegen einer Schlägerei allein bereits eine Strafbarkeit nach § 231 StGB folgern.
RichtigFür eine Strafbarkeit muss das Geschehen insbesondere einen Todesfall oder eine schwere Verletzungsfolge nach § 226 StGB verursacht haben; die weiteren Voraussetzungen sind ebenfalls zu prüfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema