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Notwehrprovokation

§ 32 StGB · Strafrecht

Notwehrprovokation liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Verteidiger durch ein vorwerfbares Vorverhalten, das rechtswidrig oder sozialethisch zu missbilligen ist, eine Notwehrlage selbst herbeiführt, der Angriff eine adäquate und vorhersehbare Folge dieses Verhaltens ist und ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Vorverhalten besteht. Außerhalb der Absichtsprovokation ist sein Notwehrrecht eingeschränkt: Er muss, soweit möglich und zumutbar, zunächst ausweichen, dann Schutzwehr üben und darf erst zuletzt zur Trutzwehr übergehen. Ob bei gezielter Herbeiführung eines Angriffs zum Zweck, den Angreifer unter dem Deckmantel der Notwehr zu verletzen (Absichtsprovokation), das Notwehrrecht entfällt oder lediglich eingeschränkt ist, ist umstritten.

Merksatz

Vorwerfbare Provokation kann die Verteidigungsmöglichkeiten trotz eines rechtswidrigen Angriffs begrenzen.

Wo wird die Notwehrprovokation geprüft?Die Provokation wird bei der Gebotenheit geprüft. Gezeigt ist nur der objektive Teil der Notwehrprüfung.
  1. 1
    Notwehrlage
    Besteht ein aktueller, rechtswidriger Angriff?
  2. 2
    Erforderlichkeit
    Ist die gewählte Verteidigung zur Abwehr des Angriffs erforderlich?
  3. 3
    Gebotenheit
    Hier können Einschränkungen wegen vorwerfbarer Provokation eingreifen.
  1. 1
    Notwehrlage Besteht ein aktueller, rechtswidriger Angriff?
  2. 2
    Erforderlichkeit Ist die gewählte Verteidigung zur Abwehr des Angriffs erforderlich?
  3. 3
    Gebotenheit Hier können Einschränkungen wegen vorwerfbarer Provokation eingreifen.
Notwehrprovokation

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul beschimpft Ben auf dem Gehweg grundlos als „Dreckschwein“ und wendet sich anschließend zum Gehen ab. Paul weiß aus früheren Begegnungen, dass Ben auf solche Beschimpfungen sofort mit Schlägen reagiert, will aber nur seine Wut loswerden. Ben holt dort unmittelbar danach aus Rache für die Beschimpfung zum Faustschlag gegen Pauls Kopf aus.

Trifft „Notwehrprovokation“ hier zu?

„Notwehrprovokation“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorwerfbares rechtswidriges oder sozialethisch missbilligtes Vorverhalten
    Die grundlose Beschimpfung ist eine vorwerfbare Beleidigung.
    erfüllt
  2. 2
    Selbst herbeigeführte Notwehrlage
    Pauls Beschimpfung verursacht den unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Racheangriff.
    erfüllt
  3. 3
    Adäquater und vorhersehbarer Angriff
    Der Schlag ist angesichts der bekannten Reaktionen Bens eine erwartbare Folge der Beschimpfung.
    erfüllt
  4. 4
    Enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang
    Der Angriff folgt sofort am selben Ort auf die Beschimpfung.
    erfüllt
BFall B

Paul lehnt auf dem Gehweg Bens Bitte um eine Zigarette ruhig ab, weil er seine letzte selbst rauchen möchte. Paul weiß aus früheren Begegnungen, dass Ben auf solche Ablehnungen sofort mit Schlägen reagiert. Ben holt dort unmittelbar danach aus Wut über die Ablehnung zum Faustschlag gegen Pauls Kopf aus.

Trifft „Notwehrprovokation“ hier zu?

„Notwehrprovokation“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vorwerfbares rechtswidriges oder sozialethisch missbilligtes Vorverhalten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorwerfbares rechtswidriges oder sozialethisch missbilligtes Vorverhalten
    Die ruhige Ablehnung der Bitte ist hier weder rechtswidrig noch sozialethisch zu missbilligen.
    fehlt
  2. 2
    Selbst herbeigeführte Notwehrlage
    Pauls Ablehnung ist der tatsächliche Auslöser des unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Schlags.
    erfüllt
  3. 3
    Adäquater und vorhersehbarer Angriff
    Angesichts der bekannten Reaktionen Bens ist der Schlag eine erwartbare Folge der Ablehnung.
    erfüllt
  4. 4
    Enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang
    Der Angriff folgt sofort am selben Ort auf die Ablehnung.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie bloße Verursachung eines vorhersehbaren Angriffs wird als ausreichend angesehen.

RichtigNach der Rechtsprechung muss das Vorverhalten vorwerfbar und zudem rechtswidrig oder sozialethisch zu missbilligen sein.

Rechtsfolge falsch

FehlerNach jeder vorwerfbaren Provokation wird jegliche Gegenwehr als unzulässig behandelt.

RichtigAußerhalb der Absichtsprovokation beschränkt die Provokation das Notwehrrecht, statt es aufzuheben; mögliches und zumutbares Ausweichen sowie Schutzwehr haben Vorrang vor Trutzwehr.

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