Definitionen
Notwehrprovokation
§ 32 StGB · StrafrechtNotwehrprovokation liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Verteidiger durch ein vorwerfbares Vorverhalten, das rechtswidrig oder sozialethisch zu missbilligen ist, eine Notwehrlage selbst herbeiführt, der Angriff eine adäquate und vorhersehbare Folge dieses Verhaltens ist und ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Vorverhalten besteht. Außerhalb der Absichtsprovokation ist sein Notwehrrecht eingeschränkt: Er muss, soweit möglich und zumutbar, zunächst ausweichen, dann Schutzwehr üben und darf erst zuletzt zur Trutzwehr übergehen. Ob bei gezielter Herbeiführung eines Angriffs zum Zweck, den Angreifer unter dem Deckmantel der Notwehr zu verletzen (Absichtsprovokation), das Notwehrrecht entfällt oder lediglich eingeschränkt ist, ist umstritten.
Vorwerfbare Provokation kann die Verteidigungsmöglichkeiten trotz eines rechtswidrigen Angriffs begrenzen.
- 1NotwehrlageBesteht ein aktueller, rechtswidriger Angriff?
- 2ErforderlichkeitIst die gewählte Verteidigung zur Abwehr des Angriffs erforderlich?
- 3GebotenheitHier können Einschränkungen wegen vorwerfbarer Provokation eingreifen.
- 1Notwehrlage Besteht ein aktueller, rechtswidriger Angriff?
- 2Erforderlichkeit Ist die gewählte Verteidigung zur Abwehr des Angriffs erforderlich?
- 3Gebotenheit Hier können Einschränkungen wegen vorwerfbarer Provokation eingreifen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul beschimpft Ben auf dem Gehweg grundlos als „Dreckschwein“ und wendet sich anschließend zum Gehen ab. Paul weiß aus früheren Begegnungen, dass Ben auf solche Beschimpfungen sofort mit Schlägen reagiert, will aber nur seine Wut loswerden. Ben holt dort unmittelbar danach aus Rache für die Beschimpfung zum Faustschlag gegen Pauls Kopf aus.
Trifft „Notwehrprovokation“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorwerfbares rechtswidriges oder sozialethisch missbilligtes VorverhaltenDie grundlose Beschimpfung ist eine vorwerfbare Beleidigung.
- 2erfülltSelbst herbeigeführte NotwehrlagePauls Beschimpfung verursacht den unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Racheangriff.
- 3erfülltAdäquater und vorhersehbarer AngriffDer Schlag ist angesichts der bekannten Reaktionen Bens eine erwartbare Folge der Beschimpfung.
- 4erfülltEnger zeitlicher und räumlicher ZusammenhangDer Angriff folgt sofort am selben Ort auf die Beschimpfung.
Paul lehnt auf dem Gehweg Bens Bitte um eine Zigarette ruhig ab, weil er seine letzte selbst rauchen möchte. Paul weiß aus früheren Begegnungen, dass Ben auf solche Ablehnungen sofort mit Schlägen reagiert. Ben holt dort unmittelbar danach aus Wut über die Ablehnung zum Faustschlag gegen Pauls Kopf aus.
Trifft „Notwehrprovokation“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltVorwerfbares rechtswidriges oder sozialethisch missbilligtes VorverhaltenDie ruhige Ablehnung der Bitte ist hier weder rechtswidrig noch sozialethisch zu missbilligen.
- 2erfülltSelbst herbeigeführte NotwehrlagePauls Ablehnung ist der tatsächliche Auslöser des unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Schlags.
- 3erfülltAdäquater und vorhersehbarer AngriffAngesichts der bekannten Reaktionen Bens ist der Schlag eine erwartbare Folge der Ablehnung.
- 4erfülltEnger zeitlicher und räumlicher ZusammenhangDer Angriff folgt sofort am selben Ort auf die Ablehnung.
Typische Fehler
FehlerDie bloße Verursachung eines vorhersehbaren Angriffs wird als ausreichend angesehen.
RichtigNach der Rechtsprechung muss das Vorverhalten vorwerfbar und zudem rechtswidrig oder sozialethisch zu missbilligen sein.
FehlerNach jeder vorwerfbaren Provokation wird jegliche Gegenwehr als unzulässig behandelt.
RichtigAußerhalb der Absichtsprovokation beschränkt die Provokation das Notwehrrecht, statt es aufzuheben; mögliches und zumutbares Ausweichen sowie Schutzwehr haben Vorrang vor Trutzwehr.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata