Definitionen
Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit
§ 297 BGB · ZivilrechtLeistungsfähigkeit bezeichnet die tatsächliche Möglichkeit des Schuldners, die geschuldete Leistung zu erbringen; Leistungswilligkeit bezeichnet seine innere Bereitschaft, die Leistung zu bewirken. Gemäß § 297 BGB kommt der Gläubiger nicht in Annahmeverzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 BGB zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken; nach ganz herrschender Meinung wird dieser Tatbestand entsprechend auf Fälle der Leistungsunwilligkeit angewandt.
Annahmeverzug setzt voraus, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt leisten kann und will.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena verkauft Paul einen Tisch; beide vereinbaren, dass Paul ihn am Montag um 10 Uhr bei Lena abholt. Paul bezahlt den Preis im Voraus. 1Am Montag um 10 Uhr steht der Tisch unbeschädigt neben Lena an ihrer Wohnungstür; 2sie will ihn Paul sofort mitgeben. Paul erscheint nicht.
Trifft „Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächliche LeistungsfähigkeitLena kann Paul den Tisch zum vereinbarten Abholtermin übergeben.
- 2erfülltInnere LeistungswilligkeitLena ist zum vereinbarten Abholtermin auch zur Übergabe bereit.
Lena verkauft Paul einen Tisch; beide vereinbaren, dass Paul ihn am Montag um 10 Uhr bei Lena abholt. Paul bezahlt den Preis im Voraus. 1Am Montag um 10 Uhr steht der Tisch unbeschädigt neben Lena an ihrer Wohnungstür; sie hat aber beschlossen, ihn zu behalten und Paul nicht mitzugeben. Paul erscheint nicht.
Trifft „Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächliche LeistungsfähigkeitLena kann den Tisch zum vereinbarten Abholtermin tatsächlich übergeben.
- 2fehltInnere LeistungswilligkeitLena will den Tisch zum vereinbarten Abholtermin nicht übergeben.
Typische Fehler
FehlerLeistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit werden stets zum Zeitpunkt eines Angebots geprüft, auch wenn ein Angebot nach § 296 BGB entbehrlich ist.
RichtigIst ein Angebot nach § 296 BGB entbehrlich, zählt der Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger mitwirken soll.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema