Definitionen
Beteiligter
§ 13 VwVfG · Öffentliches RechtBeteiligter eines Verwaltungsverfahrens ist, wer an dem Verfahren als Antragsteller oder Antragsgegner beteiligt ist, Adressat eines beabsichtigten oder bereits erlassenen Verwaltungsakts oder Vertragspartner eines beabsichtigten oder bereits geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags ist oder von der Behörde nach § 13 Abs. 2 VwVfG hinzugezogen wurde.
Betroffenheit allein macht niemanden zum Beteiligten; entscheidend sind die gesetzliche Verfahrensrolle oder die behördliche Hinzuziehung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Gemeinde prüft, ob sie Eva zur Beseitigung ihrer einsturzgefährdeten Mauer verpflichten soll. 2Sie bereitet einen an Eva gerichteten Bescheid vor.
Trifft „Beteiligter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsverfahrenDie Gemeinde führt ein Verfahren durch, das auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist.
- 2erfülltGesetzliche Verfahrensrolle oder behördliche HinzuziehungEva ist die vorgesehene Adressatin des Verwaltungsakts.
1Die Gemeinde prüft, ob sie Eva zur Beseitigung ihrer einsturzgefährdeten Mauer verpflichten soll. Ihren Nachbarn Tom bittet sie lediglich um eine Schilderung seiner Beobachtungen. Tom hat keinen Antrag gestellt, soll keinen eigenen Bescheid erhalten und ist auch nicht als Vertragspartner vorgesehen. Die Gemeinde hat ihn nicht förmlich in das Verfahren aufgenommen.
Trifft „Beteiligter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsverfahrenDie Gemeinde führt ein Verfahren durch, das auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist.
- 2fehltGesetzliche Verfahrensrolle oder behördliche HinzuziehungTom hat keine der gesetzlichen Verfahrensrollen und wurde nicht hinzugezogen; die bloße Befragung genügt nicht.
Typische Fehler
FehlerDie Beteiligtenstellung des Adressaten wird erst ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts angenommen.
RichtigAuch der vorgesehene Adressat eines erst beabsichtigten Verwaltungsakts ist bereits Beteiligter.
FehlerDie Hinzuziehung eines Dritten wird stets als Ermessensentscheidung behandelt.
RichtigWirkt der Verfahrensausgang rechtsgestaltend für einen Dritten, muss die Behörde ihn auf seinen Antrag hinzuziehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata