Definitionen
Ein Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die hoheitliche Maßnahme oder das schädigende Ereignis nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel); im Staatshaftungsrecht ist darüber hinaus ein adäquater Ursachenzusammenhang erforderlich, d.h. die Maßnahme muss nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sein, einen Schaden der eingetretenen Art herbeizuführen.
Die tatsächliche Verursachung allein reicht im Staatshaftungsrecht nicht aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Bei einer amtlichen Durchsuchung lässt eine Polizistin aus Unachtsamkeit 2eine schwere Taschenlampe auf einen Glastisch fallen. 1Die Tischplatte zerbricht durch den Aufprall; der Eigentümer muss für eine neue Platte 300 Euro bezahlen.
Trifft „Kausalzusammenhang“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächliche Verursachung des ErfolgsOhne das Fallenlassen wäre die Tischplatte nicht zerbrochen und der Ersatzaufwand nicht entstanden.
- 2erfülltAdäquanz nach allgemeiner LebenserfahrungDass ein schwerer Gegenstand beim Aufprall eine Glasplatte zerbricht, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.
Ein Polizist hält Lara ohne jeden Anlass fünf Minuten am Straßenrand fest. Unmittelbar nach der Weiterfahrt trifft ein Meteorit ihr Fahrrad und zerstört es. 1Ohne den Halt hätte Lara diese Stelle schon vor dem Einschlag passiert.
Trifft „Kausalzusammenhang“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächliche Verursachung des ErfolgsOhne das Festhalten wäre das Fahrrad beim Einschlag nicht an dieser Stelle gewesen und nicht zerstört worden.
- 2fehltAdäquanz nach allgemeiner LebenserfahrungDie Zerstörung durch einen Meteoritentreffer ist eine völlig atypische Folge des kurzen Festhaltens.
Typische Fehler
FehlerDie Adäquanz wird verneint, weil der handelnde Amtsträger den Schaden persönlich nicht vorhergesehen hat.
RichtigFür die Adäquanz zählt die allgemeine Lebenserfahrung, nicht die tatsächliche persönliche Voraussicht des Amtsträgers.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema