Definitionen
Außervertragliche Haftung der Union
Art. 340 Abs. 2 AEUV · Öffentliches RechtDie außervertragliche Haftung der Union verpflichtet die Europäische Union zum Ersatz der Schäden, die ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht haben; sie setzt einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine dem Einzelnen Rechte verleihende Unionsnorm, einen tatsächlichen Schaden sowie einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Schaden voraus.
Rechtswidriges Handeln allein führt noch nicht zur Haftung der Union.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Kommission veröffentlicht in einem amtlichen Bericht zu einer Bürgerbeschwerde den Namen und den ärztlichen Befund von Anna auf ihrer Internetseite, obwohl Anna damit nicht einverstanden ist. Der zuständige Mitarbeiter handelt bewusst, obwohl ihn die Datenschutzbeauftragte zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Gesundheitsdaten geheim bleiben müssen und für den Bericht nicht benötigt werden. Anna entwickelt infolge der Veröffentlichung eine ärztlich festgestellte Angststörung und bezahlt dafür 800 Euro notwendige Behandlungskosten, die keine Versicherung erstattet.
Trifft „Außervertragliche Haftung der Union“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAmtliches Handeln eines Unionsorgans oder BedienstetenDie Kommission handelt bei der amtlichen Bearbeitung einer Beschwerde als Unionsorgan.
- 2erfülltUnionsnorm verleiht dem Einzelnen RechteDie betroffenen Grundrechte aus Art. 7 und 8 GRCh schützen Annas Privatleben und ihre personenbezogenen Daten.
- 3erfülltHinreichend qualifizierter VerstoßDie bewusste Veröffentlichung der nicht benötigten Gesundheitsdaten trotz ausdrücklicher Warnung missachtet die Schutzpflichten offenkundig und erheblich.
- 4erfülltTatsächlicher SchadenAnna hat tatsächlich eigene Behandlungskosten getragen.
- 5erfülltUnmittelbarer KausalzusammenhangDie Veröffentlichung verursacht unmittelbar die Erkrankung und die dadurch notwendigen Behandlungskosten.
Die Kommission veröffentlicht in einem amtlichen Bericht zu einer Bürgerbeschwerde den Namen und den ärztlichen Befund von Anna auf ihrer Internetseite, obwohl Anna damit nicht einverstanden ist. Der zuständige Mitarbeiter handelt bewusst, obwohl ihn die Datenschutzbeauftragte zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Gesundheitsdaten geheim bleiben müssen und für den Bericht nicht benötigt werden. Anna erfährt von der Veröffentlichung nichts und erleidet dadurch auch sonst keine Nachteile. Für eine schon vor der Veröffentlichung erlittene Skiverletzung hat Anna 800 Euro Behandlungskosten bezahlt, die keine Versicherung erstattet; allein diese Kosten verlangt sie von der Kommission zurück.
Trifft „Außervertragliche Haftung der Union“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAmtliches Handeln eines Unionsorgans oder BedienstetenDie Kommission handelt bei der amtlichen Bearbeitung einer Beschwerde als Unionsorgan.
- 2erfülltUnionsnorm verleiht dem Einzelnen RechteDie betroffenen Grundrechte aus Art. 7 und 8 GRCh schützen Annas Privatleben und ihre personenbezogenen Daten.
- 3erfülltHinreichend qualifizierter VerstoßDie bewusste Veröffentlichung der nicht benötigten Gesundheitsdaten trotz ausdrücklicher Warnung missachtet die Schutzpflichten offenkundig und erheblich.
- 4erfülltTatsächlicher SchadenDie geltend gemachten Behandlungskosten sind tatsächlich angefallen und von Anna getragen worden.
- 5fehltUnmittelbarer KausalzusammenhangDie allein geltend gemachten Kosten beruhen auf dem früheren Skiunfall und nicht auf der Veröffentlichung.
Typische Fehler
FehlerAuch die Verletzung einer rein organisatorischen Unionsnorm ohne Schutzrichtung zugunsten Einzelner wird als ausreichend angesehen.
RichtigDie verletzte Unionsnorm muss dem Einzelnen Rechte verleihen.
FehlerEin Schaden wird der Union bereits deshalb zugerechnet, weil er nach dem Rechtsverstoß eingetreten ist.
RichtigEin bloß zeitlicher Zusammenhang ersetzt keinen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema