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326 Definitionen

Außervertragliche Haftung der Union

Art. 340 Abs. 2 AEUV · Öffentliches Recht

Die außervertragliche Haftung der Union verpflichtet die Europäische Union zum Ersatz der Schäden, die ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht haben; sie setzt einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine dem Einzelnen Rechte verleihende Unionsnorm, einen tatsächlichen Schaden sowie einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Schaden voraus.

Merksatz

Rechtswidriges Handeln allein führt noch nicht zur Haftung der Union.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Kommission veröffentlicht in einem amtlichen Bericht zu einer Bürgerbeschwerde den Namen und den ärztlichen Befund von Anna auf ihrer Internetseite, obwohl Anna damit nicht einverstanden ist. Der zuständige Mitarbeiter handelt bewusst, obwohl ihn die Datenschutzbeauftragte zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Gesundheitsdaten geheim bleiben müssen und für den Bericht nicht benötigt werden. Anna entwickelt infolge der Veröffentlichung eine ärztlich festgestellte Angststörung und bezahlt dafür 800 Euro notwendige Behandlungskosten, die keine Versicherung erstattet.

Trifft „Außervertragliche Haftung der Union“ hier zu?

„Außervertragliche Haftung der Union“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Amtliches Handeln eines Unionsorgans oder Bediensteten
    Die Kommission handelt bei der amtlichen Bearbeitung einer Beschwerde als Unionsorgan.
    erfüllt
  2. 2
    Unionsnorm verleiht dem Einzelnen Rechte
    Die betroffenen Grundrechte aus Art. 7 und 8 GRCh schützen Annas Privatleben und ihre personenbezogenen Daten.
    erfüllt
  3. 3
    Hinreichend qualifizierter Verstoß
    Die bewusste Veröffentlichung der nicht benötigten Gesundheitsdaten trotz ausdrücklicher Warnung missachtet die Schutzpflichten offenkundig und erheblich.
    erfüllt
  4. 4
    Tatsächlicher Schaden
    Anna hat tatsächlich eigene Behandlungskosten getragen.
    erfüllt
  5. 5
    Unmittelbarer Kausalzusammenhang
    Die Veröffentlichung verursacht unmittelbar die Erkrankung und die dadurch notwendigen Behandlungskosten.
    erfüllt
BFall B

Die Kommission veröffentlicht in einem amtlichen Bericht zu einer Bürgerbeschwerde den Namen und den ärztlichen Befund von Anna auf ihrer Internetseite, obwohl Anna damit nicht einverstanden ist. Der zuständige Mitarbeiter handelt bewusst, obwohl ihn die Datenschutzbeauftragte zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Gesundheitsdaten geheim bleiben müssen und für den Bericht nicht benötigt werden. Anna erfährt von der Veröffentlichung nichts und erleidet dadurch auch sonst keine Nachteile. Für eine schon vor der Veröffentlichung erlittene Skiverletzung hat Anna 800 Euro Behandlungskosten bezahlt, die keine Versicherung erstattet; allein diese Kosten verlangt sie von der Kommission zurück.

Trifft „Außervertragliche Haftung der Union“ hier zu?

„Außervertragliche Haftung der Union“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unmittelbarer Kausalzusammenhang

An der Definition geprüft

  1. 1
    Amtliches Handeln eines Unionsorgans oder Bediensteten
    Die Kommission handelt bei der amtlichen Bearbeitung einer Beschwerde als Unionsorgan.
    erfüllt
  2. 2
    Unionsnorm verleiht dem Einzelnen Rechte
    Die betroffenen Grundrechte aus Art. 7 und 8 GRCh schützen Annas Privatleben und ihre personenbezogenen Daten.
    erfüllt
  3. 3
    Hinreichend qualifizierter Verstoß
    Die bewusste Veröffentlichung der nicht benötigten Gesundheitsdaten trotz ausdrücklicher Warnung missachtet die Schutzpflichten offenkundig und erheblich.
    erfüllt
  4. 4
    Tatsächlicher Schaden
    Die geltend gemachten Behandlungskosten sind tatsächlich angefallen und von Anna getragen worden.
    erfüllt
  5. 5
    Unmittelbarer Kausalzusammenhang
    Die allein geltend gemachten Kosten beruhen auf dem früheren Skiunfall und nicht auf der Veröffentlichung.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAuch die Verletzung einer rein organisatorischen Unionsnorm ohne Schutzrichtung zugunsten Einzelner wird als ausreichend angesehen.

RichtigDie verletzte Unionsnorm muss dem Einzelnen Rechte verleihen.

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Schaden wird der Union bereits deshalb zugerechnet, weil er nach dem Rechtsverstoß eingetreten ist.

RichtigEin bloß zeitlicher Zusammenhang ersetzt keinen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden.

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