Definitionen
Sich-Bereit-Erklären
§ 30 II Var. 1 StGB · StrafrechtDas Sich-Bereit-Erklären im Sinne des § 30 II Var. 1 StGB liegt vor, wenn jemand gegenüber einem anderen ernsthaft und endgültig seine Bereitschaft erklärt, ein Verbrechen als Täter zu begehen oder zu einem solchen anzustiften, und sich dadurch diesem gegenüber binden will.
Entscheidend ist die verbindlich erklärte Bereitschaft zu einem Verbrechen als Täter oder Anstifter.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara bittet Leon, den Kioskbesitzer niederzuschlagen, damit Leon ungestört das Geld aus der Kasse nehmen und behalten kann. Leon antwortet: „Das übernehme ich morgen für dich; darauf kannst du dich verlassen.“ Er will den Plan tatsächlich ausführen und hat sich ohne Vorbehalt dazu entschlossen.
Trifft „Sich-Bereit-Erklären“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErklärung gegenüber einem anderenLeon erklärt Mara seine Bereitschaft zur Ausführung des Plans.
- 2erfülltErnsthafte und endgültige ErklärungLeon meint seine Zusage ernst und hat seine Entscheidung bereits abschließend getroffen.
- 3erfülltVerbrechen als Täter begehen oder hierzu anstiftenLeon soll selbst einen Raub begehen, der nach § 249 Abs. 1 StGB ein Verbrechen ist.
- 4erfülltBindungswille gegenüber dem anderenLeon will Mara gegenüber verbindlich für die Ausführung des Plans einstehen.
Mara bittet Leon, heimlich das ungesicherte Fahrrad ihres Nachbarn aus dessen offenem Garten zu nehmen, damit Leon es verkaufen und den Erlös behalten kann. Leon antwortet: „Das übernehme ich morgen für dich; darauf kannst du dich verlassen.“ Er will den Plan tatsächlich ausführen und hat sich ohne Vorbehalt dazu entschlossen.
Trifft „Sich-Bereit-Erklären“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErklärung gegenüber einem anderenLeon erklärt Mara seine Bereitschaft zur Ausführung des Plans.
- 2erfülltErnsthafte und endgültige ErklärungLeon meint seine Zusage ernst und hat seine Entscheidung bereits abschließend getroffen.
- 3fehltVerbrechen als Täter begehen oder hierzu anstiftenDer geplante Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB ist ein Vergehen und kein Verbrechen.
- 4erfülltBindungswille gegenüber dem anderenLeon will Mara gegenüber verbindlich für die Ausführung des Plans einstehen.
Typische Fehler
FehlerDie erklärte Bereitschaft zur bloßen Beihilfe bei einem Verbrechen wird als ausreichend angesehen.
RichtigErfasst ist die Bereitschaft zur täterschaftlichen Begehung oder zur Anstiftung, nicht zur bloßen Beihilfe.
FehlerJede ernst gemeinte Mitteilung eines eigenen Tatplans wird als ausreichend behandelt.
RichtigDer Erklärende muss sich gegenüber dem Erklärungsempfänger binden wollen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema