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Hinreichende Konkretisierung der Tat

§§ 22, 26, 27 StGB · Strafrecht

Eine Tat ist hinreichend konkretisiert, wenn der Tatentschluss des Täters beziehungsweise der Vorsatz des Teilnehmers die Art der geplanten Straftat und deren wesentliche Umstände in dem für Versuch, Anstiftung oder Beihilfe jeweils erforderlichen Maß erfasst. Nach der Rechtsprechung muss der Anstifter die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen und Grundzügen erfassen; bei der Beihilfe genügt insoweit die Kenntnis ihres wesentlichen Unrechtsgehalts und ihrer Angriffsrichtung. Die genaue Tatzeit, der genaue Tatort und die Identität des Tatopfers müssen nicht stets feststehen.

Merksatz

Die erforderliche Genauigkeit des Tatbezugs hängt davon ab, ob Versuch, Anstiftung oder Beihilfe geprüft wird.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Leon fordert Mara auf, am nächsten Morgen das rote, unverschlossene Fahrrad eines Fremden vor dem Haus Gartenstraße 8 heimlich mitzunehmen und dauerhaft für sich zu behalten. Den Namen des Eigentümers kennen beide nicht.

Trifft „Hinreichende Konkretisierung der Tat“ hier zu?

„Hinreichende Konkretisierung der Tat“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Art der geplanten Straftat erfasst
    Leons Vorstellung erfasst die tatsächlichen Umstände eines Diebstahls.
    erfüllt
  2. 2
    Wesentliche Umstände im jeweils erforderlichen Maß erfasst
    Für den Anstiftervorsatz sind Tatobjekt, Ort und Zeit ausreichend eingegrenzt, ohne dass der Name des Opfers bekannt sein muss.
    erfüllt
BFall B

Leon fordert Mara auf, irgendwann irgendwo 1ein beliebiges fremdes Fahrrad heimlich mitzunehmen und dauerhaft für sich zu behalten. Weitere Angaben macht er nicht; eine bestimmte Gelegenheit oder ein bestimmtes Fahrrad hat er nicht im Blick.

Trifft „Hinreichende Konkretisierung der Tat“ hier zu?

„Hinreichende Konkretisierung der Tat“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wesentliche Umstände im jeweils erforderlichen Maß erfasst

An der Definition geprüft

  1. 1
    Art der geplanten Straftat erfasst
    Leon stellt sich der Art nach einen Diebstahl vor.
    erfüllt
  2. 2
    Wesentliche Umstände im jeweils erforderlichen Maß erfasst
    Für den Anstiftervorsatz fehlt die erforderliche Eingrenzung auf ein bestimmtes Tatgeschehen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAn die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes werden dieselben Anforderungen wie an den Anstiftervorsatz gestellt.

RichtigBei der Beihilfe gelten geringere Anforderungen an die Konkretisierung der Haupttat als bei der Anstiftung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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