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Erlaubnisgrenzirrtum

§ 17 StGB · Strafrecht

Der Erlaubnisgrenzirrtum liegt vor, wenn der Täter zwar das Vorliegen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes dem Grunde nach zutreffend erkennt, jedoch irrtümlich dessen rechtliche Grenzen überschreitet, indem er annimmt, sein Verhalten halte sich noch innerhalb des erlaubten Rahmens. Da der Täter die tatsächlichen Umstände richtig kennt und lediglich über den rechtlichen Umfang des Erlaubnissatzes irrt, handelt es sich um einen indirekten Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB, der die Schuld nur bei Unvermeidbarkeit ausschließt.

Merksatz

Der Irrtum betrifft die Reichweite einer anerkannten Erlaubnis, nicht die tatsächliche Lage.

Rechtsgrenze oder Tatsachenirrtum?Links betrifft der Irrtum die Reichweite einer Erlaubnis, rechts die tatsächlichen Voraussetzungen.
Erlaubnisgrenzirrtum
Erlaubnistatbestandsirrtum
Irrtumsgegenstand
Rechtliche Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes.
Tatsachen, bei deren Vorliegen die Tat gerechtfertigt wäre.
Tatsächliche Lage
Der Täter kennt die tatsächlichen Umstände richtig.
Der Täter stellt sich rechtfertigende Umstände vor, die tatsächlich fehlen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Tom kennt die Regel, dass man einen laufenden Angriff abwehren darf. 2Ben hat Tom geohrfeigt und geht weg; Tom erkennt, dass der Angriff vorbei ist und kein weiterer Angriff droht. 3Tom läuft Ben nach und schlägt ihn, weil er glaubt, die Erlaubnis zur Verteidigung umfasse auch die sofortige Bestrafung des Angreifers.

Trifft „Erlaubnisgrenzirrtum“ hier zu?

„Erlaubnisgrenzirrtum“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anerkannten Rechtfertigungsgrund dem Grunde nach erkannt
    Tom kennt die Notwehr als anerkannten Rechtfertigungsgrund.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche Umstände richtig erfasst
    Tom erkennt zutreffend, dass Ben ihn nicht mehr angreift.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtliche Grenzen irrtümlich zu weit gezogen
    Tom nimmt fälschlich an, Notwehr erlaube auch die Bestrafung nach einem beendeten Angriff.
    erfüllt
BFall B

1Tom kennt die Regel, dass man einen laufenden Angriff abwehren darf. 2Ben hat Tom geohrfeigt und geht weg; Tom erkennt, dass der Angriff vorbei ist und kein weiterer Angriff droht. Tom weiß, dass er Ben nicht mehr schlagen darf, läuft ihm aber aus Rache nach und schlägt ihn.

Trifft „Erlaubnisgrenzirrtum“ hier zu?

„Erlaubnisgrenzirrtum“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtliche Grenzen irrtümlich zu weit gezogen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anerkannten Rechtfertigungsgrund dem Grunde nach erkannt
    Tom kennt die Notwehr als anerkannten Rechtfertigungsgrund.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche Umstände richtig erfasst
    Tom erkennt zutreffend, dass Ben ihn nicht mehr angreift.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtliche Grenzen irrtümlich zu weit gezogen
    Tom kennt die rechtliche Grenze und überschreitet sie bewusst.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Erlaubnisgrenzirrtum wird als direkter Verbotsirrtum eingeordnet.

RichtigEr betrifft die rechtliche Reichweite eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes und ist ein indirekter Verbotsirrtum.

Rechtsfolge falsch

FehlerJeder Erlaubnisgrenzirrtum soll die Schuld ausschließen.

RichtigNur ein unvermeidbarer Irrtum schließt die Schuld aus; bei Vermeidbarkeit kommt eine Strafmilderung in Betracht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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