Definitionen
Erlaubnisgrenzirrtum
§ 17 StGB · StrafrechtDer Erlaubnisgrenzirrtum liegt vor, wenn der Täter zwar das Vorliegen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes dem Grunde nach zutreffend erkennt, jedoch irrtümlich dessen rechtliche Grenzen überschreitet, indem er annimmt, sein Verhalten halte sich noch innerhalb des erlaubten Rahmens. Da der Täter die tatsächlichen Umstände richtig kennt und lediglich über den rechtlichen Umfang des Erlaubnissatzes irrt, handelt es sich um einen indirekten Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB, der die Schuld nur bei Unvermeidbarkeit ausschließt.
Der Irrtum betrifft die Reichweite einer anerkannten Erlaubnis, nicht die tatsächliche Lage.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Tom kennt die Regel, dass man einen laufenden Angriff abwehren darf. 2Ben hat Tom geohrfeigt und geht weg; Tom erkennt, dass der Angriff vorbei ist und kein weiterer Angriff droht. 3Tom läuft Ben nach und schlägt ihn, weil er glaubt, die Erlaubnis zur Verteidigung umfasse auch die sofortige Bestrafung des Angreifers.
Trifft „Erlaubnisgrenzirrtum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnerkannten Rechtfertigungsgrund dem Grunde nach erkanntTom kennt die Notwehr als anerkannten Rechtfertigungsgrund.
- 2erfülltTatsächliche Umstände richtig erfasstTom erkennt zutreffend, dass Ben ihn nicht mehr angreift.
- 3erfülltRechtliche Grenzen irrtümlich zu weit gezogenTom nimmt fälschlich an, Notwehr erlaube auch die Bestrafung nach einem beendeten Angriff.
1Tom kennt die Regel, dass man einen laufenden Angriff abwehren darf. 2Ben hat Tom geohrfeigt und geht weg; Tom erkennt, dass der Angriff vorbei ist und kein weiterer Angriff droht. Tom weiß, dass er Ben nicht mehr schlagen darf, läuft ihm aber aus Rache nach und schlägt ihn.
Trifft „Erlaubnisgrenzirrtum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnerkannten Rechtfertigungsgrund dem Grunde nach erkanntTom kennt die Notwehr als anerkannten Rechtfertigungsgrund.
- 2erfülltTatsächliche Umstände richtig erfasstTom erkennt zutreffend, dass Ben ihn nicht mehr angreift.
- 3fehltRechtliche Grenzen irrtümlich zu weit gezogenTom kennt die rechtliche Grenze und überschreitet sie bewusst.
Typische Fehler
FehlerDer Erlaubnisgrenzirrtum wird als direkter Verbotsirrtum eingeordnet.
RichtigEr betrifft die rechtliche Reichweite eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes und ist ein indirekter Verbotsirrtum.
FehlerJeder Erlaubnisgrenzirrtum soll die Schuld ausschließen.
RichtigNur ein unvermeidbarer Irrtum schließt die Schuld aus; bei Vermeidbarkeit kommt eine Strafmilderung in Betracht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema