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Vermeidbarkeit

§ 17 StGB; § 15 StGB · Strafrecht

Ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) bzw. ein Fahrlässigkeitsvorwurf ist vermeidbar, wenn der Täter bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt und unter Ausschöpfung seiner intellektuellen Fähigkeiten die Rechtswidrigkeit seines Handelns hätte erkennen können bzw. den tatbestandlichen Erfolg hätte voraussehen und vermeiden können.

Merksatz

Entscheidend sind die persönlichen Erkenntnis- und Handlungsmöglichkeiten bei zumutbarer Sorgfalt.

Wie wird ein Verbotsirrtum geprüft?Die Grafik zeigt nur den Verbotsirrtum. Bei Fahrlässigkeit geht es dagegen um die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs.
  1. 1
    Fehlende Unrechtseinsicht
    Zuerst klären, ob der Täter bei der Tat nicht erkannte, dass sein Verhalten rechtlich verboten war.
  2. 2
    Vermeidbarkeit
    Danach prüfen, ob zumutbare persönliche Anstrengungen zur Erkenntnis des Unrechts geführt hätten.
  1. 1
    Fehlende Unrechtseinsicht Zuerst klären, ob der Täter bei der Tat nicht erkannte, dass sein Verhalten rechtlich verboten war.
  2. 2
    Vermeidbarkeit Danach prüfen, ob zumutbare persönliche Anstrengungen zur Erkenntnis des Unrechts geführt hätten.
Vermeidbarkeit

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nina fährt auf einer geraden Straße mit 30 km/h und schaut auf ihr Handy. 1Sie kann das Handy jederzeit weglegen und als erfahrene Fahrerin Entfernungen und Bremswege zuverlässig einschätzen. 2Beim ersten Blick aufs Handy steht 50 Meter vor ihr gut sichtbar ein Auto; ihr Anhalteweg beträgt bei diesem Tempo einschließlich der Reaktionszeit 15 Meter. Sie blickt erst beim Zusammenstoß wieder auf die Straße; der Fahrer des stehenden Autos bricht sich dabei einen Arm.

Trifft „Vermeidbarkeit“ hier zu?

„Vermeidbarkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Individuell mögliche und zumutbare Sorgfalt
    Aufmerksames Fahren ist Nina persönlich möglich und zumutbar.
    erfüllt
  2. 2
    Erkennbare Rechtswidrigkeit oder vorhersehbarer und vermeidbarer Erfolg
    Bei aufmerksamer Fahrt hätte Nina die drohende Kollision samt Verletzungsgefahr erkennen und rechtzeitig anhalten können.
    erfüllt
BFall B

Nina fährt auf einer geraden, sonst leeren Straße mit 30 km/h und schaut auf ihr Handy. 1Sie kann das Handy jederzeit weglegen und als erfahrene Fahrerin Entfernungen und Bremswege zuverlässig einschätzen. Ein Mann stolpert aus einem unmittelbar an der Straße gelegenen Hauseingang vor ihr Auto; vom ersten Sichtbarwerden bis zum Aufprall vergehen 0,1 Sekunden. Der Mann bricht sich dabei einen Arm; Ninas kürzeste mögliche Reaktionszeit beträgt 0,7 Sekunden.

Trifft „Vermeidbarkeit“ hier zu?

„Vermeidbarkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erkennbare Rechtswidrigkeit oder vorhersehbarer und vermeidbarer Erfolg

An der Definition geprüft

  1. 1
    Individuell mögliche und zumutbare Sorgfalt
    Auch hier ist Nina aufmerksames Fahren persönlich möglich und zumutbar.
    erfüllt
  2. 2
    Erkennbare Rechtswidrigkeit oder vorhersehbarer und vermeidbarer Erfolg
    Auch bei voller Aufmerksamkeit hätte Nina vor dem Aufprall nicht reagieren und die Verletzung nicht verhindern können.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei einem vermeidbaren Verbotsirrtum wird die Strafe zwingend gemildert.

RichtigEine Strafmilderung ist möglich, aber nicht vorgeschrieben.

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