Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen

Erlaubnistatbestandsirrtum

§ 16 StGB (analog) · Strafrecht

Der Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter irrig Umstände annimmt, die – wären sie tatsächlich gegeben – einen anerkannten Rechtfertigungsgrund (z.B. Notwehr, § 32 StGB) begründen würden. Nach der herrschenden eingeschränkten Schuldtheorie lässt dieser Irrtum zwar nicht den Vorsatz, wohl aber das Vorsatzunrecht bzw. die Vorsatzschuld entfallen, sodass eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat ausscheidet und allenfalls Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Betracht kommt, wenn der Irrtum vermeidbar war.

Merksatz

Die vorgestellten Tatsachen müssen rechtlich zur Tat berechtigen, nicht nur nach der Einschätzung des Täters.

Tatsachenirrtum oder Rechtsirrtum?Links sind rechtfertigende Tatsachen falsch vorgestellt, rechts ist die rechtliche Erlaubnis falsch beurteilt.
Erlaubnistatbestandsirrtum
Erlaubnisirrtum
Irrtumsgegenstand
Tatsächliche Umstände einer Rechtfertigung.
Existenz oder rechtliche Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes.
Entscheidende Frage
Wäre die Tat bei Zutreffen der angenommenen Tatsachen nach geltendem Recht gerechtfertigt?
Hält der Täter die Tat aufgrund einer falschen Rechtsauffassung für erlaubt?

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ben holt auf einem dunklen Parkplatz sein Handy aus der Jacke, um eine Nachricht zu lesen. Anna hält das Handy für eine Pistole und glaubt, Ben wolle sie sofort erschießen. Um den vermeintlichen Schuss zu verhindern, schlägt sie Ben kräftig auf die Hand und bricht ihm dabei einen Finger. Anna glaubt dabei, dass sie den Schuss nur durch diesen Schlag verhindern kann.

Trifft „Erlaubnistatbestandsirrtum“ hier zu?

„Erlaubnistatbestandsirrtum“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Irrige Vorstellung tatsächlicher Umstände
    Anna stellt sich statt des tatsächlichen Griffes zum Handy einen unmittelbar bevorstehenden Schuss vor.
    erfüllt
  2. 2
    Vollständige Rechtfertigung bei Zutreffen der vorgestellten Umstände
    Bei der vorgestellten Lage wäre der Schlag eine erforderliche und gebotene Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs.
    erfüllt
BFall B

Ben holt auf einem dunklen Parkplatz sein Handy aus der Jacke, um eine Nachricht zu lesen. 1Anna hält das Handy für eine Pistole und glaubt, Ben wolle sie sofort erschießen. Um den vermeintlichen Schuss zu verhindern, schlägt sie Ben kräftig auf die Hand und bricht ihm dabei einen Finger. Nach ihrer Vorstellung würde ein leichtes Wegdrücken der Hand den Schuss genauso sicher und ohne Verletzung verhindern.

Trifft „Erlaubnistatbestandsirrtum“ hier zu?

„Erlaubnistatbestandsirrtum“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vollständige Rechtfertigung bei Zutreffen der vorgestellten Umstände

An der Definition geprüft

  1. 1
    Irrige Vorstellung tatsächlicher Umstände
    Anna irrt über den Gegenstand in Bens Hand und über dessen Absicht.
    erfüllt
  2. 2
    Vollständige Rechtfertigung bei Zutreffen der vorgestellten Umstände
    Der kräftige Schlag wäre auch nach Annas Vorstellung nicht erforderlich, weil ein gleich wirksames und milderes Mittel verfügbar wäre.
    fehlt
CFall CAbgrenzung zu Erlaubnisirrtum

Ben hat Anna am Vortag beleidigt und sitzt nun schweigend auf einer Bank. Anna weiß, dass er sie jetzt weder beleidigt noch bedroht. Sie glaubt aber, sie dürfe ihm wegen der gestrigen Beleidigung noch einen schmerzhaften Schlag versetzen. Deshalb schlägt sie ihm ins Gesicht.

Trifft „Erlaubnistatbestandsirrtum“ hier zu?

„Erlaubnistatbestandsirrtum“ trifft nicht zu.Es fehlt: Irrige Vorstellung tatsächlicher Umstände, Vollständige Rechtfertigung bei Zutreffen der vorgestellten Umstände

An der Definition geprüft

  1. 1
    Irrige Vorstellung tatsächlicher Umstände
    Anna kennt die tatsächliche Lage und irrt nur über die rechtliche Erlaubnis zu einem späteren Gegenschlag.
    fehlt
  2. 2
    Vollständige Rechtfertigung bei Zutreffen der vorgestellten Umstände
    Eine abgeschlossene Beleidigung rechtfertigt keinen späteren Schlag als Notwehr.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Vorstellung eines Angriffs wird für ausreichend gehalten, ohne die weiteren Voraussetzungen der Notwehr zu prüfen.

RichtigDie vorgestellten Umstände müssen sämtliche Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes erfüllen, bei Notwehr insbesondere auch die Erforderlichkeit und Gebotenheit der Abwehr.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Irrtum wird der vollständige Ausschluss jeder Strafbarkeit abgeleitet.

RichtigEine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat scheidet aus; eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit bleibt bei Erfüllung ihrer Voraussetzungen möglich.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 11.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.