Definitionen
Erlaubnistatbestandsirrtum
§ 16 StGB (analog) · StrafrechtDer Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter irrig Umstände annimmt, die – wären sie tatsächlich gegeben – einen anerkannten Rechtfertigungsgrund (z.B. Notwehr, § 32 StGB) begründen würden. Nach der herrschenden eingeschränkten Schuldtheorie lässt dieser Irrtum zwar nicht den Vorsatz, wohl aber das Vorsatzunrecht bzw. die Vorsatzschuld entfallen, sodass eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat ausscheidet und allenfalls Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Betracht kommt, wenn der Irrtum vermeidbar war.
Die vorgestellten Tatsachen müssen rechtlich zur Tat berechtigen, nicht nur nach der Einschätzung des Täters.
Fälle zum Selbstprüfen
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Ben holt auf einem dunklen Parkplatz sein Handy aus der Jacke, um eine Nachricht zu lesen. Anna hält das Handy für eine Pistole und glaubt, Ben wolle sie sofort erschießen. Um den vermeintlichen Schuss zu verhindern, schlägt sie Ben kräftig auf die Hand und bricht ihm dabei einen Finger. Anna glaubt dabei, dass sie den Schuss nur durch diesen Schlag verhindern kann.
Trifft „Erlaubnistatbestandsirrtum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltIrrige Vorstellung tatsächlicher UmständeAnna stellt sich statt des tatsächlichen Griffes zum Handy einen unmittelbar bevorstehenden Schuss vor.
- 2erfülltVollständige Rechtfertigung bei Zutreffen der vorgestellten UmständeBei der vorgestellten Lage wäre der Schlag eine erforderliche und gebotene Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs.
Ben holt auf einem dunklen Parkplatz sein Handy aus der Jacke, um eine Nachricht zu lesen. 1Anna hält das Handy für eine Pistole und glaubt, Ben wolle sie sofort erschießen. Um den vermeintlichen Schuss zu verhindern, schlägt sie Ben kräftig auf die Hand und bricht ihm dabei einen Finger. Nach ihrer Vorstellung würde ein leichtes Wegdrücken der Hand den Schuss genauso sicher und ohne Verletzung verhindern.
Trifft „Erlaubnistatbestandsirrtum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltIrrige Vorstellung tatsächlicher UmständeAnna irrt über den Gegenstand in Bens Hand und über dessen Absicht.
- 2fehltVollständige Rechtfertigung bei Zutreffen der vorgestellten UmständeDer kräftige Schlag wäre auch nach Annas Vorstellung nicht erforderlich, weil ein gleich wirksames und milderes Mittel verfügbar wäre.
Ben hat Anna am Vortag beleidigt und sitzt nun schweigend auf einer Bank. Anna weiß, dass er sie jetzt weder beleidigt noch bedroht. Sie glaubt aber, sie dürfe ihm wegen der gestrigen Beleidigung noch einen schmerzhaften Schlag versetzen. Deshalb schlägt sie ihm ins Gesicht.
Trifft „Erlaubnistatbestandsirrtum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltIrrige Vorstellung tatsächlicher UmständeAnna kennt die tatsächliche Lage und irrt nur über die rechtliche Erlaubnis zu einem späteren Gegenschlag.
- 2fehltVollständige Rechtfertigung bei Zutreffen der vorgestellten UmständeEine abgeschlossene Beleidigung rechtfertigt keinen späteren Schlag als Notwehr.
Typische Fehler
FehlerDie Vorstellung eines Angriffs wird für ausreichend gehalten, ohne die weiteren Voraussetzungen der Notwehr zu prüfen.
RichtigDie vorgestellten Umstände müssen sämtliche Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes erfüllen, bei Notwehr insbesondere auch die Erforderlichkeit und Gebotenheit der Abwehr.
FehlerAus dem Irrtum wird der vollständige Ausschluss jeder Strafbarkeit abgeleitet.
RichtigEine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat scheidet aus; eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit bleibt bei Erfüllung ihrer Voraussetzungen möglich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
8 Schemata