Definitionen
Indirekter Verbotsirrtum
§ 17 StGB · StrafrechtEin indirekter Verbotsirrtum (Erlaubnisirrtum) liegt vor, wenn der Täter zwar weiß, dass sein Verhalten grundsätzlich verboten ist, aber irrtümlich annimmt, es sei im konkreten Fall ausnahmsweise erlaubt, weil er einen von der Rechtsordnung nicht anerkannten Rechtfertigungsgrund für gegeben hält oder die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes überdehnt. Er wird nach § 17 StGB behandelt. Nimmt der Täter dagegen irrig die tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes an, liegt kein Verbotsirrtum vor, sondern ein Erlaubnistatbestandsirrtum.
Der Täter kennt das Verbot, irrt aber über Bestehen oder Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Ladenbesitzer ertappt einen Jugendlichen dabei, wie er einen Schokoriegel einsteckt, und hält ihn fest. 1Er weiß, dass man andere grundsätzlich nicht schlagen darf. 2Er glaubt aber, wer einen Dieb auf frischer Tat erwische, dürfe ihm zur Strafe eine Ohrfeige geben, und schlägt ihn.
Trifft „Indirekter Verbotsirrtum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWissen um das grundsätzliche VerbotEr kennt das allgemeine Verbot, andere zu schlagen.
- 2erfülltIrrige Annahme einer Erlaubnis wegen eines nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes oder überdehnter GrenzenEr hält die Ohrfeige für erlaubt, doch ein Recht, einen ertappten Dieb zu bestrafen, gibt es nicht; das Festnahmerecht erlaubt nur das Festhalten.
Ein Ladenbesitzer ertappt einen Jugendlichen dabei, wie er einen Schokoriegel einsteckt. 1Er weiß, dass man andere nicht schlagen darf und dass ihm auch gegenüber einem Dieb kein Recht dazu zusteht. Aus Wut gibt er dem Jugendlichen trotzdem eine Ohrfeige.
Trifft „Indirekter Verbotsirrtum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWissen um das grundsätzliche VerbotEr kennt das Verbot, andere zu schlagen.
- 2fehltIrrige Annahme einer Erlaubnis wegen eines nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes oder überdehnter GrenzenEr hält sich nicht für berechtigt und irrt sich über nichts.
Ein Spaziergänger sieht nachts einen Mann mit einer Pistole auf sich zulaufen und hält ihn für einen Räuber. 1Er weiß, dass man andere grundsätzlich nicht verletzen darf, glaubt aber, sich wehren zu dürfen, und schlägt den Mann nieder. Die Pistole war aus Plastik, der Mann wollte nur einen Scherz machen.
Trifft „Indirekter Verbotsirrtum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWissen um das grundsätzliche VerbotEr kennt das allgemeine Verbot, andere zu verletzen.
- 2fehltIrrige Annahme einer Erlaubnis wegen eines nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes oder überdehnter GrenzenEr irrt nicht über Bestehen oder Grenzen der Notwehr, sondern über die Tatsachen, nämlich einen Angriff, den es nicht gibt.
Typische Fehler
FehlerDie irrige Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes wird wie ein Irrtum über dessen Grenzen als Verbotsirrtum behandelt.
RichtigWer irrig die tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes annimmt, unterliegt keinem Verbotsirrtum, sondern einem Erlaubnistatbestandsirrtum.
FehlerDer Irrtum führt stets zur Straflosigkeit.
RichtigNur ein unvermeidbarer Irrtum schließt die Schuld aus; bei einem vermeidbaren Irrtum kann die Strafe gemildert werden.
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2 Schemata