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Indirekter Verbotsirrtum

§ 17 StGB · Strafrecht

Ein indirekter Verbotsirrtum (Erlaubnisirrtum) liegt vor, wenn der Täter zwar weiß, dass sein Verhalten grundsätzlich verboten ist, aber irrtümlich annimmt, es sei im konkreten Fall ausnahmsweise erlaubt, weil er einen von der Rechtsordnung nicht anerkannten Rechtfertigungsgrund für gegeben hält oder die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes überdehnt. Er wird nach § 17 StGB behandelt. Nimmt der Täter dagegen irrig die tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes an, liegt kein Verbotsirrtum vor, sondern ein Erlaubnistatbestandsirrtum.

Merksatz

Der Täter kennt das Verbot, irrt aber über Bestehen oder Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes.

Irrtum über Recht oder über Tatsachen?Beide Täter halten ihr Handeln für gerechtfertigt. Achte darauf, worüber sie irren: über die Rechtslage (links) oder über den Sachverhalt (rechts).
Indirekter Verbotsirrtum
Erlaubnistatbestandsirrtum
Worüber irrt er?
Über Bestehen oder rechtliche Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes
Über die tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes
Behandlung
§ 17 StGB
Entsprechend § 16 StGB: keine Strafe aus dem Vorsatzdelikt (h. M.)
Unvermeidbarer Irrtum
Täter handelt ohne Schuld
Keine Strafe
Vermeidbarer Irrtum
Vorsatztat, Strafe kann nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden
Nur Fahrlässigkeitsstrafe, wenn das Gesetz sie vorsieht

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Ladenbesitzer ertappt einen Jugendlichen dabei, wie er einen Schokoriegel einsteckt, und hält ihn fest. 1Er weiß, dass man andere grundsätzlich nicht schlagen darf. 2Er glaubt aber, wer einen Dieb auf frischer Tat erwische, dürfe ihm zur Strafe eine Ohrfeige geben, und schlägt ihn.

Trifft „Indirekter Verbotsirrtum“ hier zu?

„Indirekter Verbotsirrtum“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wissen um das grundsätzliche Verbot
    Er kennt das allgemeine Verbot, andere zu schlagen.
    erfüllt
  2. 2
    Irrige Annahme einer Erlaubnis wegen eines nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes oder überdehnter Grenzen
    Er hält die Ohrfeige für erlaubt, doch ein Recht, einen ertappten Dieb zu bestrafen, gibt es nicht; das Festnahmerecht erlaubt nur das Festhalten.
    erfüllt
BFall B

Ein Ladenbesitzer ertappt einen Jugendlichen dabei, wie er einen Schokoriegel einsteckt. 1Er weiß, dass man andere nicht schlagen darf und dass ihm auch gegenüber einem Dieb kein Recht dazu zusteht. Aus Wut gibt er dem Jugendlichen trotzdem eine Ohrfeige.

Trifft „Indirekter Verbotsirrtum“ hier zu?

„Indirekter Verbotsirrtum“ trifft nicht zu.Es fehlt: Irrige Annahme einer Erlaubnis wegen eines nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes oder überdehnter Grenzen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wissen um das grundsätzliche Verbot
    Er kennt das Verbot, andere zu schlagen.
    erfüllt
  2. 2
    Irrige Annahme einer Erlaubnis wegen eines nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes oder überdehnter Grenzen
    Er hält sich nicht für berechtigt und irrt sich über nichts.
    fehlt
CFall CAbgrenzung zu Erlaubnistatbestandsirrtum

Ein Spaziergänger sieht nachts einen Mann mit einer Pistole auf sich zulaufen und hält ihn für einen Räuber. 1Er weiß, dass man andere grundsätzlich nicht verletzen darf, glaubt aber, sich wehren zu dürfen, und schlägt den Mann nieder. Die Pistole war aus Plastik, der Mann wollte nur einen Scherz machen.

Trifft „Indirekter Verbotsirrtum“ hier zu?

„Indirekter Verbotsirrtum“ trifft nicht zu.Es fehlt: Irrige Annahme einer Erlaubnis wegen eines nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes oder überdehnter Grenzen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wissen um das grundsätzliche Verbot
    Er kennt das allgemeine Verbot, andere zu verletzen.
    erfüllt
  2. 2
    Irrige Annahme einer Erlaubnis wegen eines nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes oder überdehnter Grenzen
    Er irrt nicht über Bestehen oder Grenzen der Notwehr, sondern über die Tatsachen, nämlich einen Angriff, den es nicht gibt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie irrige Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes wird wie ein Irrtum über dessen Grenzen als Verbotsirrtum behandelt.

RichtigWer irrig die tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes annimmt, unterliegt keinem Verbotsirrtum, sondern einem Erlaubnistatbestandsirrtum.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Irrtum führt stets zur Straflosigkeit.

RichtigNur ein unvermeidbarer Irrtum schließt die Schuld aus; bei einem vermeidbaren Irrtum kann die Strafe gemildert werden.

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