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Erlaubnisirrtum

§ 17 StGB · Strafrecht

Ein Erlaubnisirrtum liegt vor, wenn der Täter sein Verhalten irrtümlich für gerechtfertigt hält und dabei über die Existenz oder die rechtlichen Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes irrt. Er ist ein indirekter Verbotsirrtum nach § 17 StGB; bei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuld, bei Vermeidbarkeit kann die Strafe gemildert werden. Beim Erlaubnistatbestandsirrtum dagegen nimmt der Täter irrig Tatsachen an, die sein Verhalten bei ihrem Vorliegen rechtfertigen würden; nach herrschender Meinung ist dann § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB entsprechend anzuwenden, sodass eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat ausscheidet.

Merksatz

Entscheidend ist ein Rechtsirrtum über die Rechtfertigung, nicht bloß eine falsche Tatsachenannahme.

Worüber irrt der Täter?Links wird das Recht falsch verstanden, rechts werden Tatsachen falsch angenommen. Diese Unterscheidung bestimmt die rechtliche Behandlung.
Erlaubnisirrtum
Erlaubnistatbestandsirrtum
Irrtumsgegenstand
Existenz oder rechtliche Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes.
Tatsachen, die das Verhalten bei ihrem Vorliegen rechtfertigen würden.
Rechtliche Behandlung
Indirekter Verbotsirrtum nach § 17 StGB.
Entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB nach herrschender Meinung.
Schuldfolge
Schuld entfällt bei Unvermeidbarkeit; sonst ist Strafmilderung möglich.
Nach herrschender Meinung keine Strafe wegen vorsätzlicher Tat.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul ist von seinem Nachbarn beleidigt worden; der Nachbar hat danach aufgehört und steht ruhig vor ihm. Paul weiß, dass kein Angriff mehr stattfindet, und schlägt dem Nachbarn zur Bestrafung ins Gesicht. Er glaubt, das Recht gestatte einem Beleidigten, den Beleidiger anschließend mit einem Schlag zu bestrafen.

Trifft „Erlaubnisirrtum“ hier zu?

„Erlaubnisirrtum“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Irrige Annahme, das eigene Verhalten sei gerechtfertigt
    Paul hält den Schlag für rechtlich erlaubt, obwohl die abgeschlossene Beleidigung ihn nicht rechtfertigt.
    erfüllt
  2. 2
    Irrtum über Existenz oder rechtliche Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes
    Paul nimmt ein rechtlich nicht bestehendes Recht zur privaten Bestrafung an.
    erfüllt
BFall B

Ein Spaziergänger greift in seine Jackentasche, um sein Telefon herauszunehmen. Paul glaubt, der unmittelbar vor ihm stehende Mann ziehe ein Messer, um ihn sofort zu stechen. Hinter Paul ist eine Mauer; aus seiner Sicht lässt sich der erwartete Stich nur verhindern, indem er den Mann wegstößt. 1Paul stößt ihn deshalb weg und hält das für erlaubt, weil er sich gegen den erwarteten Stich verteidigen dürfe.

Trifft „Erlaubnisirrtum“ hier zu?

„Erlaubnisirrtum“ trifft nicht zu.Es fehlt: Irrtum über Existenz oder rechtliche Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes

An der Definition geprüft

  1. 1
    Irrige Annahme, das eigene Verhalten sei gerechtfertigt
    Paul hält das Wegstoßen für gerechtfertigt, obwohl der Spaziergänger ihn tatsächlich nicht angreift.
    erfüllt
  2. 2
    Irrtum über Existenz oder rechtliche Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes
    Paul irrt über einen tatsächlichen Angriff und befindet sich deshalb in einem Erlaubnistatbestandsirrtum.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie irrige Annahme eines tatsächlichen Angriffs wird als Erlaubnisirrtum eingeordnet.

RichtigWürden die vorgestellten Tatsachen das Verhalten rechtfertigen, liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor.

Rechtsfolge falsch

FehlerJeder Erlaubnisirrtum wird als vorsatzausschließend behandelt.

RichtigDer Erlaubnisirrtum betrifft die Schuld: Bei Unvermeidbarkeit entfällt sie, bei Vermeidbarkeit ist eine Strafmilderung möglich.

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