Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen

Direkter Verbotsirrtum

§ 17 StGB · Strafrecht

Ein direkter Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter zwar alle Tatbestandsmerkmale kennt, aber unmittelbar über das Verbotensein seiner Handlung irrt, d.h. er glaubt, sein Verhalten sei erlaubt, ohne dass er sich dabei auf einen Erlaubnissatz beruft. Der Irrtum ist nach § 17 StGB beachtlich und schließt die Schuld aus, wenn er unvermeidbar war; war er vermeidbar, kann die Strafe lediglich gemildert werden.

Merksatz

Entscheidend ist der Irrtum über das Verbot selbst, nicht über eine rechtliche Erlaubnis.

Worüber irrt der Täter?Links betrifft der Irrtum das Verbot selbst, rechts eine vermeintliche rechtliche Erlaubnis.
Direkter Verbotsirrtum
Indirekter Verbotsirrtum
Irrtumsgegenstand
Das Verbot der Handlung selbst.
Die Existenz oder die Grenzen einer rechtlichen Erlaubnis.
Erlaubnissatz
Keine Berufung auf eine rechtliche Erlaubnis.
Eine rechtliche Erlaubnis wird angenommen oder zu weit verstanden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna schlägt Ben aus Ärger absichtlich mit der flachen Hand ins Gesicht, sodass seine Wange schmerzt. Sie weiß, dass sie ihm Schmerzen zufügt. Sie glaubt, das Recht verbiete Verletzungen nur bei bleibenden Schäden und erlaube deshalb solche Schläge.

Trifft „Direkter Verbotsirrtum“ hier zu?

„Direkter Verbotsirrtum“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kenntnis aller Tatbestandsmerkmale
    Anna kennt die tatsächlichen Umstände der von ihr begangenen Körperverletzung.
    erfüllt
  2. 2
    Annahme, das eigene Verhalten sei erlaubt
    Anna hält ihren Schlag für rechtlich erlaubt.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Berufung auf einen Erlaubnissatz
    Anna verkennt die Reichweite des Verbots selbst und nimmt keine besondere rechtliche Erlaubnis an.
    erfüllt
BFall B

Ben hat Anna am Vortag beleidigt und verhält sich seitdem friedlich. Anna schlägt ihn dafür absichtlich mit der flachen Hand ins Gesicht, sodass seine Wange schmerzt; 1sie weiß, dass sie ihm Schmerzen zufügt. Obwohl sie das allgemeine Verbot solcher Schläge kennt, 2glaubt sie, das Recht erlaube es, abgeschlossene Beleidigungen am nächsten Tag mit einer Ohrfeige zu bestrafen.

Trifft „Direkter Verbotsirrtum“ hier zu?

„Direkter Verbotsirrtum“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Berufung auf einen Erlaubnissatz

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kenntnis aller Tatbestandsmerkmale
    Anna kennt die tatsächlichen Umstände der von ihr begangenen Körperverletzung.
    erfüllt
  2. 2
    Annahme, das eigene Verhalten sei erlaubt
    Anna hält ihren Schlag wegen der vorausgegangenen Beleidigung für rechtlich erlaubt.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Berufung auf einen Erlaubnissatz
    Anna nimmt ein rechtliches Vergeltungsrecht an und befindet sich damit in einem indirekten Verbotsirrtum.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerJeder direkte Verbotsirrtum wird als Grund für einen Schuldausschluss behandelt.

RichtigNur ein unvermeidbarer Irrtum schließt die Schuld aus; bei Vermeidbarkeit kommt eine Strafmilderung in Betracht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.