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Unrechtsbewusstsein

§ 17 StGB · Strafrecht

Unrechtsbewusstsein ist das bei Begehung der Tat tatsächlich vorhandene Bewusstsein des Täters, mit seinem Verhalten gegen die Rechtsordnung zu verstoßen; es genügt, dass er einen Rechtsverstoß für möglich hält und sich damit abfindet. Die genaue rechtliche Einordnung muss er nicht kennen, das bloße Bewusstsein sozialethischer Missbilligung genügt jedoch nicht. Fehlt diese Einsicht, entfällt bei einem unvermeidbaren Verbotsirrtum die Schuld; ist der Irrtum vermeidbar, kommt eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB in Betracht.

Merksatz

Entscheidend ist das Bewusstsein eines Rechtsverstoßes, nicht dessen bloße Erkennbarkeit.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora nimmt das Fahrrad ihrer Nachbarin ohne deren Zustimmung mit, um es dauerhaft zu behalten. Dabei ist ihr bewusst, dass sie mit ihrem Verhalten gegen ein rechtliches Verbot verstößt.

Trifft „Unrechtsbewusstsein“ hier zu?

„Unrechtsbewusstsein“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bei Tatbegehung tatsächlich vorhandenes Bewusstsein
    Nora bewertet ihr Verhalten bereits während der Handlung bewusst.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtlicher Verbotsbezug
    Nora erkennt die rechtliche Verbotswidrigkeit ihres eigenen Verhaltens.
    erfüllt
BFall B

Das Fahrrad von Noras Nachbarin steht seit drei Jahren unbenutzt im Keller. Nora weiß, dass es weiterhin ihrer Nachbarin gehört, nimmt es ohne deren Zustimmung mit und will es dauerhaft behalten. 1Dabei findet sie ihr Verhalten moralisch falsch, glaubt aber fest, nach drei Jahren Nichtbenutzung seien die Mitnahme und das Behalten fremder Fahrräder rechtlich erlaubt.

Trifft „Unrechtsbewusstsein“ hier zu?

„Unrechtsbewusstsein“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtlicher Verbotsbezug

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bei Tatbegehung tatsächlich vorhandenes Bewusstsein
    Eine bewusste Bewertung ihres Verhaltens ist während der Handlung tatsächlich vorhanden.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtlicher Verbotsbezug
    Nora erkennt nur einen moralischen Verstoß und hält ihr Verhalten rechtlich für erlaubt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie bloße Möglichkeit, das Verbot zu erkennen, wird bereits als vorhandenes Unrechtsbewusstsein behandelt.

RichtigDer Täter muss einen Rechtsverstoß tatsächlich als sicher oder möglich erkennen; bloße Erkennbarkeit genügt nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus fehlendem Unrechtsbewusstsein wird unabhängig von der Vermeidbarkeit auf einen Schuldausschluss geschlossen.

RichtigNur ein unvermeidbarer Verbotsirrtum schließt die Schuld aus; bei Vermeidbarkeit ist lediglich eine Strafmilderung möglich.

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