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326 Definitionen

Außervollzugsetzung

§ 116 StPO · Strafrecht

Die Außervollzugsetzung bezeichnet die gerichtliche Anordnung, durch die der Vollzug eines Haftbefehls vorläufig ausgesetzt wird, während der Haftbefehl bestehen bleibt. Weniger einschneidende Maßnahmen müssen bei Fluchtgefahr die Erreichung des Haftzwecks, bei Verdunkelungsgefahr eine erhebliche Verminderung der Gefahr hinreichend erwarten lassen. Bei Wiederholungsgefahr muss hinreichend zu erwarten sein, dass der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgt und dadurch der Haftzweck erreicht wird.

Merksatz

Wie wirksam mildere Maßnahmen sein müssen, hängt vom jeweiligen Haftgrund ab.

Was geschieht mit dem Haftbefehl?Entscheidend ist die Trennung zwischen dem Bestand des Haftbefehls und seiner tatsächlichen Vollziehung.
Außervollzugsetzung
Aufhebung des Haftbefehls
Haftbefehl
Bleibt bestehen.
Wird beseitigt.
Vollzug
Wird vorläufig ausgesetzt.
Ist aufgrund dieses Haftbefehls nicht mehr zulässig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Gegen Paul besteht allein wegen befürchteter Flucht ein Haftbefehl. 3Paul lebt seit Jahren mit seiner Familie am Ort, arbeitet dort und hat in einem früheren Verfahren jede Meldepflicht sowie alle Gerichtstermine eingehalten. Der Richter lässt ihn vorläufig nach Hause, 2verpflichtet ihn zu täglichen Meldungen bei der Polizei und verlangt die Hinterlegung seiner gesamten Ersparnisse; 1der Haftbefehl bleibt bestehen.

Trifft „Außervollzugsetzung“ hier zu?

„Außervollzugsetzung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fortbestehender Haftbefehl
    Der Richter beendet nur die tatsächliche Haft, ohne den Haftbefehl aufzuheben.
    erfüllt
  2. 2
    Weniger einschneidende Maßnahmen
    Meldepflicht und Sicherheitsleistung belasten Paul weniger als die weitere Inhaftierung.
    erfüllt
  3. 3
    Hinreichende haftgrundbezogene Erfolgserwartung
    Die örtlichen Bindungen und seine bisherige Zuverlässigkeit tragen zusammen mit den vorgesehenen Maßnahmen die Erwartung, dass Paul für das Verfahren verfügbar bleibt.
    erfüllt
BFall B

1Gegen Tom besteht allein wegen befürchteter Flucht ein Haftbefehl. Der Richter prüft 2tägliche Meldungen bei der Polizei und die Hinterlegung eines Geldbetrags als Alternative zur Haft. Tom hat große Geldreserven im Ausland und hat seiner Schwester geschrieben, dass er nach seiner Freilassung sofort dorthin verschwinden werde. In einem früheren Verfahren ist er trotz derselben Vorgaben untergetaucht und erst nach langer Suche festgenommen worden.

Trifft „Außervollzugsetzung“ hier zu?

„Außervollzugsetzung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Hinreichende haftgrundbezogene Erfolgserwartung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fortbestehender Haftbefehl
    Der Haftbefehl besteht weiterhin und bildet die Grundlage der Haft.
    erfüllt
  2. 2
    Weniger einschneidende Maßnahmen
    Die erwogenen Meldepflichten und die Sicherheitsleistung greifen weniger stark ein als eine Inhaftierung.
    erfüllt
  3. 3
    Hinreichende haftgrundbezogene Erfolgserwartung
    Die angekündigte Flucht, die verfügbaren Auslandsreserven und das frühere Untertauchen sprechen gegen eine ausreichende Sicherung des Verfahrens durch diese Maßnahmen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Außervollzugsetzung wird mit der Aufhebung des Haftbefehls gleichgesetzt.

RichtigAusgesetzt wird nur der Vollzug; der Haftbefehl selbst bleibt bestehen.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei Verdunkelungsgefahr wird verlangt, dass mildere Maßnahmen jede Beeinflussung von Beweismitteln vollständig ausschließen.

RichtigEs genügt die hinreichend begründete Erwartung, dass die Maßnahmen die Verdunkelungsgefahr erheblich verringern.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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