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Beschleunigungsgebot

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, § 121 StPO · Strafrecht

Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, Strafverfahren, insbesondere bei inhaftierten Beschuldigten, zügig und ohne vermeidbare Verzögerungen zu betreiben, damit das Verfahren innerhalb angemessener Zeit abgeschlossen wird und eine etwaige Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig lange dauert. Verstöße können zur Aufhebung des Haftbefehls oder dazu führen, dass zum Ausgleich einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein Teil der verhängten Strafe als bereits vollstreckt gilt (Vollstreckungslösung).

Merksatz

Auch schwere Tatvorwürfe erlauben keine vermeidbaren Verfahrensverzögerungen.

Gilt das Gebot erst nach sechs Monaten?Das Gebot gilt im gesamten Strafverfahren. Die Sechsmonatsgrenze betrifft die Haftfortdauer; dargestellt ist der Regelfall ohne Ruhen des Fristenlaufs.
  1. Haftbeginn
    Gebot gilt bereits
    Schon in den ersten sechs Monaten muss das Verfahren ohne vermeidbare Verzögerungen geführt werden.
  2. Sechs Monate
    Besondere Grenze der Haftfortdauer
    Besondere Gründe müssen einem Urteil entgegenstehen und zugleich die weitere Haft rechtfertigen.
  1. Gebot gilt bereits Schon in den ersten sechs Monaten muss das Verfahren ohne vermeidbare Verzögerungen geführt werden.
  2. Besondere Grenze der Haftfortdauer Besondere Gründe müssen einem Urteil entgegenstehen und zugleich die weitere Haft rechtfertigen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Staatsanwaltschaft ermittelt 2gegen Leon wegen eines gestohlenen Fahrrads. 3Sie schließt alle erforderlichen Ermittlungen innerhalb von zwei Wochen ab und reicht am nächsten Tag die Anklage beim Gericht ein. Das Gericht führt vier Wochen später die Verhandlung durch und verkündet noch am selben Tag das Urteil.

Trifft „Beschleunigungsgebot“ hier zu?

„Beschleunigungsgebot“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln von Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten
    Die Staatsanwaltschaft handelt als Strafverfolgungsbehörde.
    erfüllt
  2. 2
    Führung eines Strafverfahrens
    Gegen Leon wird wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt.
    erfüllt
  3. 3
    Zügige Durchführung ohne vermeidbare Verzögerungen
    Ermittlungen und gerichtliches Verfahren werden zeitnah und ohne erkennbare vermeidbare Unterbrechungen durchgeführt.
    erfüllt
BFall B

1Die Staatsanwaltschaft ermittelt 2gegen Leon wegen eines gestohlenen Fahrrads. Nach zwei Wochen ist alles aufgeklärt, und die Anklage könnte sofort eingereicht werden. Die zuständige Staatsanwältin legt die Akte trotzdem ohne sachlichen Grund für zehn Monate unbearbeitet in den Schrank.

Trifft „Beschleunigungsgebot“ hier zu?

„Beschleunigungsgebot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zügige Durchführung ohne vermeidbare Verzögerungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln von Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten
    Die Bearbeitung liegt bei einer Strafverfolgungsbehörde.
    erfüllt
  2. 2
    Führung eines Strafverfahrens
    Das Verfahren betrifft den Verdacht einer Straftat.
    erfüllt
  3. 3
    Zügige Durchführung ohne vermeidbare Verzögerungen
    Die sachlich nicht begründete Untätigkeit von zehn Monaten verletzt die Pflicht zur zügigen Verfahrensführung.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Pflicht zur zügigen Bearbeitung einer Haftsache wird erst nach sechs Monaten Untersuchungshaft geprüft.

RichtigDas Gebot gilt bereits vor Ablauf von sechs Monaten; die besondere Grenze für die Haftfortdauer setzt seine Geltung nicht erst in Gang.

Rechtsfolge falsch

FehlerZum Ausgleich einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung wird nach der Strafzumessungslösung lediglich die Strafe herabgesetzt.

RichtigSoweit ein Ausgleich durch Anrechnung erforderlich ist, wird nach der Vollstreckungslösung ein Teil der verhängten Strafe als bereits vollstreckt behandelt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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