Definitionen
Dringender Tatverdacht
§ 112 Abs. 1 StPO · StrafrechtDringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat.
Erhoffte spätere Beweise ersetzen keine hohe Tatwahrscheinlichkeit nach dem aktuellen Ermittlungsstand.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Elektronikladen meldet, dass ein Smartphone aus seiner Auslage verschwunden ist. Nach dem bisherigen Ermittlungsstand zeigt ein gut erkennbares Überwachungsvideo, wie Paul das Gerät einsteckt und den Laden ohne zu bezahlen verlässt. Die Polizei findet das Gerät bei Paul; er räumt ein, es behalten zu wollen, obwohl es ihm nicht gehört.
Trifft „Dringender Tatverdacht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewertung anhand des gegenwärtigen ErmittlungsstandsDie Bewertung stützt sich auf ein bereits vorliegendes Ermittlungsergebnis.
- 2erfülltHohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft oder Teilnahme an einer StraftatVideo, Gerätefund und Pauls Angaben begründen eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er einen Diebstahl begangen hat.
In einem Elektronikladen verschwindet ein Smartphone aus der Auslage. 1Die Ermittlungen haben bislang nur ergeben, dass Paul zur fraglichen Zeit wie zwanzig andere Kunden im Laden war. Es gibt weder Aufnahmen noch Zeugen der Wegnahme, und bei Paul wird das Gerät nicht gefunden.
Trifft „Dringender Tatverdacht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewertung anhand des gegenwärtigen ErmittlungsstandsGrundlage der Bewertung sind die bislang gewonnenen Ermittlungsergebnisse.
- 2fehltHohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft oder Teilnahme an einer StraftatDie bloße Anwesenheit unter vielen Kunden begründet keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Paul das Gerät genommen hat.
Typische Fehler
FehlerHinreichender Tatverdacht für die Anklage wird automatisch mit dringendem Tatverdacht gleichgesetzt.
RichtigFür dringenden Tatverdacht ist eine hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung anhand des gegenwärtigen Ermittlungsstands erforderlich.
FehlerAllein der dringende Tatverdacht wird als ausreichend für die Anordnung der Untersuchungshaft angesehen.
RichtigZusätzlich ist grundsätzlich ein Haftgrund erforderlich; außerdem muss die Untersuchungshaft verhältnismäßig sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata