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Dringender Tatverdacht

§ 112 Abs. 1 StPO · Strafrecht

Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat.

Merksatz

Erhoffte spätere Beweise ersetzen keine hohe Tatwahrscheinlichkeit nach dem aktuellen Ermittlungsstand.

Dringender oder hinreichender Tatverdacht?Die hohe Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung ist von der Prognose einer wahrscheinlichen Verurteilung zu unterscheiden.
Dringender Tatverdacht
Hinreichender Tatverdacht
Verdachtsstärke
Hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung.
Eine Verurteilung ist wahrscheinlicher als ein Freispruch.
Blickrichtung
Bewertung der Tatbegehung anhand der aktuellen Ermittlungsergebnisse.
Prognose, ob die Beweise in der Hauptverhandlung eine Verurteilung tragen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Elektronikladen meldet, dass ein Smartphone aus seiner Auslage verschwunden ist. Nach dem bisherigen Ermittlungsstand zeigt ein gut erkennbares Überwachungsvideo, wie Paul das Gerät einsteckt und den Laden ohne zu bezahlen verlässt. Die Polizei findet das Gerät bei Paul; er räumt ein, es behalten zu wollen, obwohl es ihm nicht gehört.

Trifft „Dringender Tatverdacht“ hier zu?

„Dringender Tatverdacht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bewertung anhand des gegenwärtigen Ermittlungsstands
    Die Bewertung stützt sich auf ein bereits vorliegendes Ermittlungsergebnis.
    erfüllt
  2. 2
    Hohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft oder Teilnahme an einer Straftat
    Video, Gerätefund und Pauls Angaben begründen eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er einen Diebstahl begangen hat.
    erfüllt
BFall B

In einem Elektronikladen verschwindet ein Smartphone aus der Auslage. 1Die Ermittlungen haben bislang nur ergeben, dass Paul zur fraglichen Zeit wie zwanzig andere Kunden im Laden war. Es gibt weder Aufnahmen noch Zeugen der Wegnahme, und bei Paul wird das Gerät nicht gefunden.

Trifft „Dringender Tatverdacht“ hier zu?

„Dringender Tatverdacht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Hohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft oder Teilnahme an einer Straftat

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bewertung anhand des gegenwärtigen Ermittlungsstands
    Grundlage der Bewertung sind die bislang gewonnenen Ermittlungsergebnisse.
    erfüllt
  2. 2
    Hohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft oder Teilnahme an einer Straftat
    Die bloße Anwesenheit unter vielen Kunden begründet keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Paul das Gerät genommen hat.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerHinreichender Tatverdacht für die Anklage wird automatisch mit dringendem Tatverdacht gleichgesetzt.

RichtigFür dringenden Tatverdacht ist eine hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung anhand des gegenwärtigen Ermittlungsstands erforderlich.

Rechtsfolge falsch

FehlerAllein der dringende Tatverdacht wird als ausreichend für die Anordnung der Untersuchungshaft angesehen.

RichtigZusätzlich ist grundsätzlich ein Haftgrund erforderlich; außerdem muss die Untersuchungshaft verhältnismäßig sein.

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