Definitionen
Verdunkelungsgefahr
§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO · StrafrechtVerdunkelungsgefahr liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen im Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründen, dass er, wenn er auf freiem Fuß bliebe, Beweismittel vernichten, verändern, beiseiteschaffen, unterdrücken oder fälschen, auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere zu solchem Verhalten veranlassen würde, und deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird.
Verdächtiges Verhalten allein genügt nicht; entscheidend ist die dadurch drohende Behinderung der Wahrheitsermittlung.
- 1Dringender TatverdachtDie Begehung der verfolgten Tat durch den Beschuldigten muss hochwahrscheinlich sein.
- 2HaftgrundHier wird geprüft, ob Verdunkelungsgefahr besteht.
- 3VerhältnismäßigkeitDie Haft muss zur Bedeutung der Sache und zur erwarteten Strafe oder Maßregel im Verhältnis stehen.
- 1Dringender Tatverdacht Die Begehung der verfolgten Tat durch den Beschuldigten muss hochwahrscheinlich sein.
- 2Haftgrund Hier wird geprüft, ob Verdunkelungsgefahr besteht.
- 3Verhältnismäßigkeit Die Haft muss zur Bedeutung der Sache und zur erwarteten Strafe oder Maßregel im Verhältnis stehen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Gegen Paul wird wegen Betrugs ermittelt. 1Nachdem er davon erfahren hat, verschiebt er die Datei mit seinen tatsächlich erhaltenen Barzahlungen in den Papierkorb seines Laptops. 2Einem Bekannten schreibt er, dass er die Datei am nächsten Tag endgültig löschen will, damit die Polizei die Zahlungen nicht nachweisen kann. 3Nur diese Datei dokumentiert die Zahlungen; die Ermittler haben noch keine Kopie.
Trifft „Verdunkelungsgefahr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestimmte Tatsachen im Verhalten des BeschuldigtenDas gezielte Verschieben der Datei nach Bekanntwerden der Ermittlungen ist ein konkreter tatsächlicher Anhaltspunkt.
- 2erfülltDringender Verdacht künftiger VerdunkelungshandlungenDie ausdrückliche Ankündigung begründet zusammen mit der Vorbereitung den dringenden Verdacht einer bevorstehenden Beweisvernichtung.
- 3erfülltKonkrete Gefahr einer erschwerten WahrheitsermittlungDurch das endgültige Löschen droht der einzige Nachweis der Zahlungen verloren zu gehen.
Gegen Paul wird wegen Betrugs ermittelt. 1Nachdem er davon erfahren hat, verschiebt er die Datei mit seinen tatsächlich erhaltenen Barzahlungen in den Papierkorb seines Laptops. 2Einem Bekannten schreibt er, dass er die Datei am nächsten Tag endgültig löschen will, damit die Polizei die Zahlungen nicht nachweisen kann. Die Ermittler besitzen allerdings schon eine vollständige, gegen Änderungen geschützte und auf Übereinstimmung geprüfte Kopie des gesamten Laptop-Speichers.
Trifft „Verdunkelungsgefahr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestimmte Tatsachen im Verhalten des BeschuldigtenDas gezielte Verschieben der Datei nach Bekanntwerden der Ermittlungen ist ein konkreter tatsächlicher Anhaltspunkt.
- 2erfülltDringender Verdacht künftiger VerdunkelungshandlungenDie angekündigte Löschung ist trotz der Paul unbekannten Sicherung weiterhin dringend zu erwarten.
- 3fehltKonkrete Gefahr einer erschwerten WahrheitsermittlungDie vollständige und überprüfte Sicherung bleibt von der angekündigten Löschung unberührt.
Typische Fehler
FehlerAus der bloßen Möglichkeit, auf Beweise zuzugreifen, wird bereits auf Verdunkelungsgefahr geschlossen.
RichtigErforderlich sind konkrete Tatsachen aus dem Verhalten des Beschuldigten, die den dringenden Verdacht entsprechender Handlungen begründen.
FehlerDer Haftgrund wird allein deshalb verneint, weil ein eingeschalteter Dritter statt des Beschuldigten auf die Beweise einwirken soll.
RichtigAuch das Veranlassen anderer zu solchen Handlungen ist erfasst; die übrigen Voraussetzungen müssen ebenfalls vorliegen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata