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Verdunkelungsgefahr

§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO · Strafrecht

Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen im Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründen, dass er, wenn er auf freiem Fuß bliebe, Beweismittel vernichten, verändern, beiseiteschaffen, unterdrücken oder fälschen, auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere zu solchem Verhalten veranlassen würde, und deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird.

Merksatz

Verdächtiges Verhalten allein genügt nicht; entscheidend ist die dadurch drohende Behinderung der Wahrheitsermittlung.

Wo steht die Verdunkelungsgefahr?Verdunkelungsgefahr wird als Haftgrund geprüft. Dringender Tatverdacht und Verhältnismäßigkeit sind zusätzlich erforderlich.
  1. 1
    Dringender Tatverdacht
    Die Begehung der verfolgten Tat durch den Beschuldigten muss hochwahrscheinlich sein.
  2. 2
    Haftgrund
    Hier wird geprüft, ob Verdunkelungsgefahr besteht.
  3. 3
    Verhältnismäßigkeit
    Die Haft muss zur Bedeutung der Sache und zur erwarteten Strafe oder Maßregel im Verhältnis stehen.
  1. 1
    Dringender Tatverdacht Die Begehung der verfolgten Tat durch den Beschuldigten muss hochwahrscheinlich sein.
  2. 2
    Haftgrund Hier wird geprüft, ob Verdunkelungsgefahr besteht.
  3. 3
    Verhältnismäßigkeit Die Haft muss zur Bedeutung der Sache und zur erwarteten Strafe oder Maßregel im Verhältnis stehen.
Verdunkelungsgefahr

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Gegen Paul wird wegen Betrugs ermittelt. 1Nachdem er davon erfahren hat, verschiebt er die Datei mit seinen tatsächlich erhaltenen Barzahlungen in den Papierkorb seines Laptops. 2Einem Bekannten schreibt er, dass er die Datei am nächsten Tag endgültig löschen will, damit die Polizei die Zahlungen nicht nachweisen kann. 3Nur diese Datei dokumentiert die Zahlungen; die Ermittler haben noch keine Kopie.

Trifft „Verdunkelungsgefahr“ hier zu?

„Verdunkelungsgefahr“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestimmte Tatsachen im Verhalten des Beschuldigten
    Das gezielte Verschieben der Datei nach Bekanntwerden der Ermittlungen ist ein konkreter tatsächlicher Anhaltspunkt.
    erfüllt
  2. 2
    Dringender Verdacht künftiger Verdunkelungshandlungen
    Die ausdrückliche Ankündigung begründet zusammen mit der Vorbereitung den dringenden Verdacht einer bevorstehenden Beweisvernichtung.
    erfüllt
  3. 3
    Konkrete Gefahr einer erschwerten Wahrheitsermittlung
    Durch das endgültige Löschen droht der einzige Nachweis der Zahlungen verloren zu gehen.
    erfüllt
BFall B

Gegen Paul wird wegen Betrugs ermittelt. 1Nachdem er davon erfahren hat, verschiebt er die Datei mit seinen tatsächlich erhaltenen Barzahlungen in den Papierkorb seines Laptops. 2Einem Bekannten schreibt er, dass er die Datei am nächsten Tag endgültig löschen will, damit die Polizei die Zahlungen nicht nachweisen kann. Die Ermittler besitzen allerdings schon eine vollständige, gegen Änderungen geschützte und auf Übereinstimmung geprüfte Kopie des gesamten Laptop-Speichers.

Trifft „Verdunkelungsgefahr“ hier zu?

„Verdunkelungsgefahr“ trifft nicht zu.Es fehlt: Konkrete Gefahr einer erschwerten Wahrheitsermittlung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestimmte Tatsachen im Verhalten des Beschuldigten
    Das gezielte Verschieben der Datei nach Bekanntwerden der Ermittlungen ist ein konkreter tatsächlicher Anhaltspunkt.
    erfüllt
  2. 2
    Dringender Verdacht künftiger Verdunkelungshandlungen
    Die angekündigte Löschung ist trotz der Paul unbekannten Sicherung weiterhin dringend zu erwarten.
    erfüllt
  3. 3
    Konkrete Gefahr einer erschwerten Wahrheitsermittlung
    Die vollständige und überprüfte Sicherung bleibt von der angekündigten Löschung unberührt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der bloßen Möglichkeit, auf Beweise zuzugreifen, wird bereits auf Verdunkelungsgefahr geschlossen.

RichtigErforderlich sind konkrete Tatsachen aus dem Verhalten des Beschuldigten, die den dringenden Verdacht entsprechender Handlungen begründen.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Haftgrund wird allein deshalb verneint, weil ein eingeschalteter Dritter statt des Beschuldigten auf die Beweise einwirken soll.

RichtigAuch das Veranlassen anderer zu solchen Handlungen ist erfasst; die übrigen Voraussetzungen müssen ebenfalls vorliegen.

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