Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen

Haftprüfung

§ 117 StPO · Strafrecht

Die Haftprüfung ist das auf Antrag des Beschuldigten durchzuführende gerichtliche Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Fortdauer der Untersuchungshaft, bei dem das zuständige Gericht prüft, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 StPO auszusetzen ist.

Merksatz

Die Prüfung kann eine Freilassung ermöglichen, obwohl der Haftbefehl bestehen bleibt.

Haftprüfung oder Haftbeschwerde?Die Haftprüfung erfolgt beim zuständigen Haftgericht; die Haftbeschwerde führt bei Nichtabhilfe zum Beschwerdegericht.
Haftprüfung
Haftbeschwerde
Entscheidendes Gericht
Das für die Haftentscheidung zuständige Gericht.
Bei Nichtabhilfe das übergeordnete Beschwerdegericht.
Verhältnis
Ein laufendes Antragsverfahren sperrt die parallele Beschwerde.
Gegen die Entscheidung über den Antrag bleibt die Beschwerde möglich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora sitzt seit zwei Wochen in Untersuchungshaft. Sie bittet das zuständige Gericht schriftlich, den Haftbefehl außer Kraft zu setzen oder sie gegen regelmäßige Meldungen bei der Polizei freizulassen. Das Gericht untersucht daraufhin, ob die Voraussetzungen für ihre Haft noch bestehen und ob solche Meldungen anstelle der Haft ausreichen.

Trifft „Haftprüfung“ hier zu?

„Haftprüfung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Antrag des Beschuldigten
    Nora beantragt selbst eine Entscheidung über ihre weitere Inhaftierung.
    erfüllt
  2. 2
    Gerichtliche Kontrolle fortdauernder Untersuchungshaft
    Das Gericht kontrolliert die Voraussetzungen der laufenden Untersuchungshaft.
    erfüllt
  3. 3
    Prüfung von Aufhebung des Haftbefehls oder Aussetzung seines Vollzugs
    Die Kontrolle umfasst sowohl den Fortbestand des Haftbefehls als auch eine Freilassung unter Auflagen.
    erfüllt
BFall B

Nora sitzt seit zwei Wochen in Untersuchungshaft. Weder sie noch ihr Verteidiger haben eine gerichtliche Überprüfung ihrer Haft beantragt. Der zuständige Richter untersucht von sich aus anhand der Akten, ob die Voraussetzungen für ihre Haft noch bestehen und ob regelmäßige Meldungen bei der Polizei anstelle der Haft ausreichen.

Trifft „Haftprüfung“ hier zu?

„Haftprüfung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Antrag des Beschuldigten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Antrag des Beschuldigten
    Es fehlt ein Antrag von Nora oder ihrem Verteidiger.
    fehlt
  2. 2
    Gerichtliche Kontrolle fortdauernder Untersuchungshaft
    Der Richter kontrolliert die Voraussetzungen der weiterhin vollzogenen Untersuchungshaft.
    erfüllt
  3. 3
    Prüfung von Aufhebung des Haftbefehls oder Aussetzung seines Vollzugs
    Die Kontrolle erfasst sowohl den Fortbestand des Haftbefehls als auch eine Freilassung unter Auflagen.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerHaftprüfungsantrag und Haftbeschwerde werden als gleichzeitig zulässige Rechtsbehelfe behandelt.

RichtigWährend des Haftprüfungsverfahrens ist eine parallele Haftbeschwerde unzulässig; gegen die anschließende Entscheidung bleibt die Beschwerde möglich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.