Anmelden

Schemata

A
51 Schemata
B
42 Schemata
C
2 Schemata
D
14 Schemata
E
44 Schemata
F
17 Schemata
G
35 Schemata

Gang des Strafverfahrens

StPO

Gang des Strafverfahrens gem. StPO – Überblick über Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren

  • I. Ermittlungsverfahren (§§ 151 ff., 160 ff. StPO)
    • 1. Einleitung des Ermittlungsverfahrens
      • Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat (§ 152 II StPO); geringere Schwelle als hinreichender Tatverdacht; bloße Vermutungen genügen nicht.

      • b. Einleitungsanlass
        • aa. Strafanzeige (§ 158 StPO)

          Jedermann kann Strafanzeige erstatten; keine Formvorschrift; keine Pflicht zur Strafverfolgung allein aufgrund der Anzeige.

        • bb. Strafantrag (§§ 77 ff. StGB, § 158 II StPO)

          Bei Antragsdelikten Verfahrensvoraussetzung; fristgebunden (§ 77b StGB: 3 Monate); antragsberechtigt ist der Verletzte.

        • cc. Ermittlung von Amts wegen (§ 152 I StPO)

          Legalitätsprinzip: Staatsanwaltschaft ist bei Anfangsverdacht zur Strafverfolgung verpflichtet, soweit kein Einstellungsgrund vorliegt.

    • 2. Ermittlungsorgane
      • a. Staatsanwaltschaft (§§ 160, 161 StPO)

        Herrin des Ermittlungsverfahrens; leitet die Ermittlungen, kann Polizei und Behörden um Auskunft ersuchen.

      • b. Polizei (§ 163 StPO)

        Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft; eigenständige Erstermittlungskompetenz bei Gefahr im Verzug; Berichtspflicht gegenüber StA.

      • c. Ermittlungsrichter (§§ 162, 165 StPO)

        Richterlicher Vorbehalt bei grundrechtsrelevanten Maßnahmen (z.B. Untersuchungshaft, Durchsuchung, Beschlagnahme); Eilkompetenz der StA bei Gefahr im Verzug.

    • 3. Ermittlungsmaßnahmen
      • a. Vernehmung des Beschuldigten (§§ 136, 136a StPO)

        Belehrungspflicht über Schweigerecht und Recht auf Verteidigerkonsultation; Verbot unzulässiger Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO).

      • b. Vernehmung von Zeugen (§§ 48 ff. StPO)

        Zeugen haben Erscheinens-, Aussage- und Eidespflicht; Zeugnisverweigerungsrechte (§§ 52, 53 StPO) und Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) zu beachten.

      • c. Durchsuchung (§§ 102 ff. StPO)

        Beim Beschuldigten (§ 102 StPO) oder Dritten (§ 103 StPO); grundsätzlich Richtervorbehalt (§ 105 I StPO); bei Gefahr im Verzug Anordnung durch StA oder Polizei möglich.

      • d. Beschlagnahme (§§ 94 ff. StPO)

        Sicherstellung beweiserheblicher oder einziehungsrelevanter Gegenstände; Richtervorbehalt (§ 98 I StPO); Beschlagnahmeverbote (§ 97 StPO) bei zeugnisverweigerungsberechtigten Personen.

      • e. Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO)

        Voraussetzungen: dringender Tatverdacht, Haftgrund (Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, § 112 II StPO; Wiederholungsgefahr, § 112a StPO), Verhältnismäßigkeit; Anordnung durch Richter (§ 114 StPO).

      • f. Weitere Maßnahmen

        U.a. körperliche Untersuchung (§ 81a StPO), DNA-Analyse (§ 81e StPO), Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO), Observation (§ 163f StPO).

    • 4. Abschluss des Ermittlungsverfahrens
      • a. Erhebung der öffentlichen Klage (§§ 170 I, 199 StPO)

        Bei hinreichendem Tatverdacht erhebt die StA Anklage zum zuständigen Gericht; hinreichender Tatverdacht: Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung überwiegt.

      • b. Einstellung des Verfahrens
        • aa. Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 II StPO)

          Kein hinreichender Tatverdacht oder Verfahrenshindernis; Benachrichtigung des Beschuldigten und ggf. des Verletzten.

        • bb. Einstellung nach Opportunitätsprinzip (§§ 153, 153a StPO)

          § 153 StPO: Einstellung bei geringer Schuld ohne öffentliches Interesse; § 153a StPO: Einstellung gegen Auflagen (z.B. Geldbuße, gemeinnützige Arbeit) mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten.

        • cc. Weitere Einstellungsmöglichkeiten

          Z.B. §§ 154, 154a StPO (Beschränkung der Strafverfolgung), § 45 JGG (Jugendstrafrecht).

  • II. Zwischenverfahren (§§ 199–211 StPO)
    • 1. Einreichung der Anklageschrift (§§ 200, 201 StPO)

      StA reicht Anklageschrift beim zuständigen Gericht ein; Anklageschrift muss Anklagesatz und wesentliches Ergebnis der Ermittlungen enthalten (§ 200 StPO); Mitteilung an Angeschuldigten mit Frist zur Stellungnahme.

    • 2. Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 203–210 StPO)
      • a. Eröffnungsbeschluss (§ 203 StPO)

        Gericht eröffnet Hauptverfahren, wenn nach dem Ergebnis des Vorverfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint; Gericht ist an Anklage nicht gebunden (§ 207 StPO).

      • b. Ablehnung der Eröffnung (§ 204 StPO)

        Kein hinreichender Tatverdacht oder Verfahrenshindernis; Beschwerde der StA möglich (§ 210 II StPO).

      • c. Aussetzung bei fehlendem Eröffnungsgrund

        Gericht kann Beweiserhebungen anordnen (§ 202 StPO) oder Anklage zur Ergänzung zurückgeben.

    • 3. Zuständigkeitsprüfung

      Sachliche Zuständigkeit: AG (§§ 24, 25 GVG), LG (§ 74 GVG), OLG (§ 120 GVG); örtliche Zuständigkeit: §§ 7 ff. StPO (Tatort, Wohnort, Ergreifungsort).

  • III. Hauptverfahren (§§ 212 ff. StPO)
    • 1. Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212–225a StPO)

      Terminierung, Ladung der Beteiligten (§§ 214 ff. StPO), ggf. Bestellung eines Pflichtverteidigers (§§ 140 ff. StPO), Beweisantragsrecht der Parteien.

    • 2. Hauptverhandlung (§§ 226–275 StPO)
      • a. Aufruf der Sache und Anwesenheitspflichten (§§ 226, 230 StPO)

        Anwesenheitspflicht des Angeklagten (§ 230 StPO); Ausnahmen: §§ 231a, 231b, 232, 233 StPO; Verhandlung in Abwesenheit nur in gesetzlich geregelten Fällen.

      • b. Vernehmung zur Person (§ 243 II StPO)

        Feststellung der Personalien des Angeklagten; Belehrung über Aussagefreiheit.

      • c. Verlesung der Anklageschrift (§ 243 III StPO)

        Verlesung des Anklagesatzes durch StA; Eröffnung des Tatvorwurfs.

      • d. Vernehmung zur Sache (§§ 243 IV, 244 StPO)

        Angeklagter kann sich zur Sache einlassen oder schweigen; anschließend Beweisaufnahme nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 244 II StPO).

      • e. Beweisaufnahme (§§ 244–256 StPO)
        • Nur gesetzlich zugelassene Beweismittel: Zeugenbeweis, Sachverständigenbeweis, Urkundenbeweis, Augenschein, Einlassung des Angeklagten.

        • bb. Beweisantragsrecht (§§ 244 III–VI StPO)

          Angeklagter und StA können Beweisanträge stellen; Ablehnung nur aus gesetzlich normierten Gründen (§ 244 III–V StPO).

        • cc. Beweisverwertungsverbote

          Unselbständige Verwertungsverbote (Folge von Erhebungsverboten, z.B. § 136a III StPO); selbständige Verwertungsverbote (unmittelbar aus Grundrechten oder Abwägung); Fernwirkung str.

      • f. Schlussvorträge und letztes Wort (§§ 258, 258 III StPO)

        Plädoyer der StA, dann Verteidiger; letztes Wort des Angeklagten (§ 258 III StPO) zwingend vor Urteilsberatung.

      • g. Urteil (§§ 260–275 StPO)
        • aa. Verurteilung oder Freispruch (§ 260 StPO)

          Verurteilung bei erwiesener Schuld; Freispruch bei nicht erwiesenem Tatnachweis (in dubio pro reo).

        • bb. Einstellung durch Urteil (§ 260 III StPO)

          Bei Verfahrenshindernis (z.B. Verjährung, fehlendem Strafantrag) Einstellung durch Urteil.

        • cc. Urteilsverkündung und Begründung (§§ 268, 267 StPO)

          Urteil wird in der Hauptverhandlung verkündet (§ 268 StPO); schriftliche Urteilsgründe binnen 5 Wochen (§ 275 StPO).

    • 3. Rechtsmittel
      • a. Berufung (§§ 312–332 StPO)

        Statthaft gegen Urteile des AG (§ 312 StPO); Tatsachen- und Rechtskontrolle; Berufungsgericht: LG (Kleine/Große Strafkammer).

      • b. Revision (§§ 333–358 StPO)

        Statthaft gegen Urteile des LG und OLG sowie nach Berufungsurteil des LG (§ 333 StPO); nur Rechtskontrolle; Revisionsgründe: absolute (§ 338 StPO) und relative (§ 337 StPO) Revisionsgründe.

      • c. Beschwerde (§§ 304–311a StPO)

        Statthaft gegen Beschlüsse und Verfügungen (§ 304 StPO); sofortige Beschwerde bei gesetzlicher Anordnung (§ 311 StPO); keine aufschiebende Wirkung, soweit nicht gesetzlich bestimmt.

    • 4. Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 359–373a StPO)

      Außerordentlicher Rechtsbehelf nach Rechtskraft; zugunsten des Verurteilten (§ 359 StPO) oder zu seinen Ungunsten (§ 362 StPO, verfassungsrechtlich umstritten nach BVerfG 2023); Wiederaufnahmegründe abschließend geregelt.

H
17 Schemata
I
8 Schemata
K
21 Schemata
L
4 Schemata
M
22 Schemata
N
13 Schemata
O
8 Schemata
P
14 Schemata
R
31 Schemata
S
37 Schemata
T
12 Schemata
U
22 Schemata
V
58 Schemata
W
18 Schemata
Z
10 Schemata
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.