Schemata
Gang des Strafverfahrens
StPOGang des Strafverfahrens gem. StPO – Überblick über Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren
- I. Ermittlungsverfahren (§§ 151 ff., 160 ff. StPO)
- 1. Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat (§ 152 II StPO); geringere Schwelle als hinreichender Tatverdacht; bloße Vermutungen genügen nicht.
- b. Einleitungsanlass
- aa. Strafanzeige (§ 158 StPO)
Jedermann kann Strafanzeige erstatten; keine Formvorschrift; keine Pflicht zur Strafverfolgung allein aufgrund der Anzeige.
- bb. Strafantrag (§§ 77 ff. StGB, § 158 II StPO)
Bei Antragsdelikten Verfahrensvoraussetzung; fristgebunden (§ 77b StGB: 3 Monate); antragsberechtigt ist der Verletzte.
- cc. Ermittlung von Amts wegen (§ 152 I StPO)
Legalitätsprinzip: Staatsanwaltschaft ist bei Anfangsverdacht zur Strafverfolgung verpflichtet, soweit kein Einstellungsgrund vorliegt.
- 2. Ermittlungsorgane
- a. Staatsanwaltschaft (§§ 160, 161 StPO)
Herrin des Ermittlungsverfahrens; leitet die Ermittlungen, kann Polizei und Behörden um Auskunft ersuchen.
- b. Polizei (§ 163 StPO)
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft; eigenständige Erstermittlungskompetenz bei Gefahr im Verzug; Berichtspflicht gegenüber StA.
- c. Ermittlungsrichter (§§ 162, 165 StPO)
Richterlicher Vorbehalt bei grundrechtsrelevanten Maßnahmen (z.B. Untersuchungshaft, Durchsuchung, Beschlagnahme); Eilkompetenz der StA bei Gefahr im Verzug.
- 3. Ermittlungsmaßnahmen
- a. Vernehmung des Beschuldigten (§§ 136, 136a StPO)
Belehrungspflicht über Schweigerecht und Recht auf Verteidigerkonsultation; Verbot unzulässiger Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO).
- b. Vernehmung von Zeugen (§§ 48 ff. StPO)
Zeugen haben Erscheinens-, Aussage- und Eidespflicht; Zeugnisverweigerungsrechte (§§ 52, 53 StPO) und Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) zu beachten.
- c. Durchsuchung (§§ 102 ff. StPO)
Beim Beschuldigten (§ 102 StPO) oder Dritten (§ 103 StPO); grundsätzlich Richtervorbehalt (§ 105 I StPO); bei Gefahr im Verzug Anordnung durch StA oder Polizei möglich.
- d. Beschlagnahme (§§ 94 ff. StPO)
Sicherstellung beweiserheblicher oder einziehungsrelevanter Gegenstände; Richtervorbehalt (§ 98 I StPO); Beschlagnahmeverbote (§ 97 StPO) bei zeugnisverweigerungsberechtigten Personen.
- e. Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO)
Voraussetzungen: dringender Tatverdacht, Haftgrund (Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, § 112 II StPO; Wiederholungsgefahr, § 112a StPO), Verhältnismäßigkeit; Anordnung durch Richter (§ 114 StPO).
- f. Weitere Maßnahmen
U.a. körperliche Untersuchung (§ 81a StPO), DNA-Analyse (§ 81e StPO), Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO), Observation (§ 163f StPO).
- 4. Abschluss des Ermittlungsverfahrens
- a. Erhebung der öffentlichen Klage (§§ 170 I, 199 StPO)
Bei hinreichendem Tatverdacht erhebt die StA Anklage zum zuständigen Gericht; hinreichender Tatverdacht: Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung überwiegt.
- b. Einstellung des Verfahrens
- aa. Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 II StPO)
Kein hinreichender Tatverdacht oder Verfahrenshindernis; Benachrichtigung des Beschuldigten und ggf. des Verletzten.
- bb. Einstellung nach Opportunitätsprinzip (§§ 153, 153a StPO)
§ 153 StPO: Einstellung bei geringer Schuld ohne öffentliches Interesse; § 153a StPO: Einstellung gegen Auflagen (z.B. Geldbuße, gemeinnützige Arbeit) mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten.
- cc. Weitere Einstellungsmöglichkeiten
Z.B. §§ 154, 154a StPO (Beschränkung der Strafverfolgung), § 45 JGG (Jugendstrafrecht).
- II. Zwischenverfahren (§§ 199–211 StPO)
- 1. Einreichung der Anklageschrift (§§ 200, 201 StPO)
StA reicht Anklageschrift beim zuständigen Gericht ein; Anklageschrift muss Anklagesatz und wesentliches Ergebnis der Ermittlungen enthalten (§ 200 StPO); Mitteilung an Angeschuldigten mit Frist zur Stellungnahme.
- 2. Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 203–210 StPO)
- a. Eröffnungsbeschluss (§ 203 StPO)
Gericht eröffnet Hauptverfahren, wenn nach dem Ergebnis des Vorverfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint; Gericht ist an Anklage nicht gebunden (§ 207 StPO).
- b. Ablehnung der Eröffnung (§ 204 StPO)
Kein hinreichender Tatverdacht oder Verfahrenshindernis; Beschwerde der StA möglich (§ 210 II StPO).
- c. Aussetzung bei fehlendem Eröffnungsgrund
Gericht kann Beweiserhebungen anordnen (§ 202 StPO) oder Anklage zur Ergänzung zurückgeben.
- 3. Zuständigkeitsprüfung
Sachliche Zuständigkeit: AG (§§ 24, 25 GVG), LG (§ 74 GVG), OLG (§ 120 GVG); örtliche Zuständigkeit: §§ 7 ff. StPO (Tatort, Wohnort, Ergreifungsort).
- III. Hauptverfahren (§§ 212 ff. StPO)
- 1. Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212–225a StPO)
Terminierung, Ladung der Beteiligten (§§ 214 ff. StPO), ggf. Bestellung eines Pflichtverteidigers (§§ 140 ff. StPO), Beweisantragsrecht der Parteien.
- 2. Hauptverhandlung (§§ 226–275 StPO)
- a. Aufruf der Sache und Anwesenheitspflichten (§§ 226, 230 StPO)
Anwesenheitspflicht des Angeklagten (§ 230 StPO); Ausnahmen: §§ 231a, 231b, 232, 233 StPO; Verhandlung in Abwesenheit nur in gesetzlich geregelten Fällen.
- b. Vernehmung zur Person (§ 243 II StPO)
Feststellung der Personalien des Angeklagten; Belehrung über Aussagefreiheit.
- c. Verlesung der Anklageschrift (§ 243 III StPO)
Verlesung des Anklagesatzes durch StA; Eröffnung des Tatvorwurfs.
- d. Vernehmung zur Sache (§§ 243 IV, 244 StPO)
Angeklagter kann sich zur Sache einlassen oder schweigen; anschließend Beweisaufnahme nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 244 II StPO).
- e. Beweisaufnahme (§§ 244–256 StPO)
Nur gesetzlich zugelassene Beweismittel: Zeugenbeweis, Sachverständigenbeweis, Urkundenbeweis, Augenschein, Einlassung des Angeklagten.
- bb. Beweisantragsrecht (§§ 244 III–VI StPO)
Angeklagter und StA können Beweisanträge stellen; Ablehnung nur aus gesetzlich normierten Gründen (§ 244 III–V StPO).
- cc. Beweisverwertungsverbote
Unselbständige Verwertungsverbote (Folge von Erhebungsverboten, z.B. § 136a III StPO); selbständige Verwertungsverbote (unmittelbar aus Grundrechten oder Abwägung); Fernwirkung str.
- f. Schlussvorträge und letztes Wort (§§ 258, 258 III StPO)
Plädoyer der StA, dann Verteidiger; letztes Wort des Angeklagten (§ 258 III StPO) zwingend vor Urteilsberatung.
- g. Urteil (§§ 260–275 StPO)
- aa. Verurteilung oder Freispruch (§ 260 StPO)
Verurteilung bei erwiesener Schuld; Freispruch bei nicht erwiesenem Tatnachweis (in dubio pro reo).
- bb. Einstellung durch Urteil (§ 260 III StPO)
Bei Verfahrenshindernis (z.B. Verjährung, fehlendem Strafantrag) Einstellung durch Urteil.
- cc. Urteilsverkündung und Begründung (§§ 268, 267 StPO)
Urteil wird in der Hauptverhandlung verkündet (§ 268 StPO); schriftliche Urteilsgründe binnen 5 Wochen (§ 275 StPO).
- 3. Rechtsmittel
- a. Berufung (§§ 312–332 StPO)
Statthaft gegen Urteile des AG (§ 312 StPO); Tatsachen- und Rechtskontrolle; Berufungsgericht: LG (Kleine/Große Strafkammer).
- b. Revision (§§ 333–358 StPO)
Statthaft gegen Urteile des LG und OLG sowie nach Berufungsurteil des LG (§ 333 StPO); nur Rechtskontrolle; Revisionsgründe: absolute (§ 338 StPO) und relative (§ 337 StPO) Revisionsgründe.
- c. Beschwerde (§§ 304–311a StPO)
Statthaft gegen Beschlüsse und Verfügungen (§ 304 StPO); sofortige Beschwerde bei gesetzlicher Anordnung (§ 311 StPO); keine aufschiebende Wirkung, soweit nicht gesetzlich bestimmt.
- 4. Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 359–373a StPO)
Außerordentlicher Rechtsbehelf nach Rechtskraft; zugunsten des Verurteilten (§ 359 StPO) oder zu seinen Ungunsten (§ 362 StPO, verfassungsrechtlich umstritten nach BVerfG 2023); Wiederaufnahmegründe abschließend geregelt.