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Haftverschonung

§ 116 StPO · Strafrecht

Haftverschonung bezeichnet die Aussetzung des Vollzugs eines weiterhin gerechtfertigten Haftbefehls durch das Gericht zugunsten weniger einschneidender Maßnahmen, insbesondere Meldeauflagen, Sicherheitsleistung oder Kontaktverboten. Bei Fluchtgefahr ist eine hinreichend begründete Erwartung erforderlich, dass diese Maßnahmen den Haftzweck erreichen; bei Verdunkelungsgefahr genügt die entsprechende Erwartung, dass sie die Gefahr erheblich vermindern. Bei Wiederholungsgefahr muss hinreichend zu erwarten sein, dass der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgt und dadurch der Haftzweck erreicht wird.

Merksatz

Entscheidend ist, ob mildere Maßnahmen die für den jeweiligen Haftgrund erforderliche Wirkung hinreichend erwarten lassen.

Haftverschonung oder Haftaufhebung?Bei der Haftverschonung bleibt der Haftbefehl bestehen; bei der Haftaufhebung entfällt er.
Haftverschonung
Haftaufhebung
Rechtliche Wirkung
Nur der Vollzug wird ausgesetzt.
Der Haftbefehl wird beseitigt.
Haftvoraussetzungen
Der Haftbefehl bleibt gerechtfertigt.
Aufhebung etwa bei fehlendem dringenden Tatverdacht oder unverhältnismäßiger weiterer Haft (§ 120 Abs. 1 StPO).

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Gegen Nora besteht wegen eines durch Kontounterlagen belegten Betrugs ein Haftbefehl, weil sie angesichts der erwarteten mehrjährigen Gefängnisstrafe ihre Flucht ins Ausland vorbereitet hat. 2Ihre Schwester kann eine Geldsumme hinterlegen, deren Verlust Nora und ihre Familie wirtschaftlich schwer treffen würde; tägliche Meldungen bei der Polizei sind ebenfalls möglich. 3Nora hat frühere gerichtliche Vorgaben stets eingehalten und begonnen, ihren Alltag um die täglichen Meldetermine zu organisieren. Nachdem ihre Schwester die Geldsumme angeboten hat, hat Nora den gebuchten Flug storniert und die gemietete Wohnung im Ausland wieder aufgegeben.

Trifft „Haftverschonung“ hier zu?

„Haftverschonung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Weiterhin gerechtfertigter Haftbefehl
    Der Tatverdacht und die konkreten Fluchtvorbereitungen tragen den Haftbefehl.
    erfüllt
  2. 2
    Verfügbare weniger einschneidende Maßnahmen
    Geldhinterlegung und tägliche Polizeimeldungen sind als Alternativen zur Inhaftierung verfügbar.
    erfüllt
  3. 3
    Hinreichend begründete haftgrundbezogene Prognose
    Noras bisherige Zuverlässigkeit und ihre konkreten Reaktionen auf die Maßnahmen rechtfertigen die Erwartung, dass sie sich dem Verfahren nicht entzieht.
    erfüllt
BFall B

1Gegen Nora besteht wegen eines durch Kontounterlagen belegten Betrugs ein Haftbefehl, weil sie angesichts der erwarteten mehrjährigen Gefängnisstrafe ihre Flucht ins Ausland vorbereitet hat. 2Ihre Schwester kann eine Geldsumme hinterlegen, deren Verlust Nora und ihre Familie wirtschaftlich schwer treffen würde; tägliche Meldungen bei der Polizei sind ebenfalls möglich. Nora hat ihrer Schwester mitgeteilt, sie werde das Geld notfalls aufgeben und unmittelbar nach der ersten Meldung abreisen. Sie hat sich mehrere falsche Ausweispapiere besorgt, hält ihr Reiseziel geheim und kündigt an, sich auch an weitere gerichtliche Vorgaben nicht zu halten.

Trifft „Haftverschonung“ hier zu?

„Haftverschonung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Hinreichend begründete haftgrundbezogene Prognose

An der Definition geprüft

  1. 1
    Weiterhin gerechtfertigter Haftbefehl
    Der Tatverdacht und die konkreten Fluchtvorbereitungen tragen den Haftbefehl.
    erfüllt
  2. 2
    Verfügbare weniger einschneidende Maßnahmen
    Geldhinterlegung und tägliche Polizeimeldungen stehen als mildere Maßnahmen zur Verfügung.
    erfüllt
  3. 3
    Hinreichend begründete haftgrundbezogene Prognose
    Die fortgesetzten Fluchtvorbereitungen und die angekündigte Missachtung sämtlicher Vorgaben schließen eine hinreichend günstige Prognose aus.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Haftverschonung wird als Aufhebung des Haftbefehls behandelt.

RichtigDer Haftbefehl bleibt bestehen; lediglich seine Vollziehung wird ausgesetzt.

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch bei alleiniger Fluchtgefahr wird die Entscheidung über die Aussetzung als freies richterliches Ermessen behandelt.

RichtigBei alleiniger Fluchtgefahr muss das Gericht den Vollzug aussetzen, wenn die gesetzlichen Anforderungen an mildere Maßnahmen erfüllt sind.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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