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Fluchtgefahr

§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO · Strafrecht

Fluchtgefahr liegt vor, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird, als dass er sich ihm stellen wird.

Merksatz

Entscheidend ist die Gesamtprognose, nicht die bloße Möglichkeit einer Flucht.

Wo steht Fluchtgefahr in der Haftprüfung?Die Grafik zeigt die Voraussetzungen der Untersuchungshaft, wenn Fluchtgefahr als Haftgrund geprüft wird.
  1. 1
    Dringender Tatverdacht
    Die Beweislage muss einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten begründen.
  2. 2
    Haftgrund: Fluchtgefahr
    Nach einer Gesamtbetrachtung muss ein Entziehen wahrscheinlicher sein als ein Sichstellen.
  3. 3
    Verhältnismäßigkeit
    Die Haft muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Sache und zur erwarteten Sanktion stehen.
  1. 1
    Dringender Tatverdacht Die Beweislage muss einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten begründen.
  2. 2
    Haftgrund: Fluchtgefahr Nach einer Gesamtbetrachtung muss ein Entziehen wahrscheinlicher sein als ein Sichstellen.
  3. 3
    Verhältnismäßigkeit Die Haft muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Sache und zur erwarteten Sanktion stehen.
Fluchtgefahr

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Gegen T wird wegen mehrerer Betrugsfälle ermittelt; er muss mit einer Haftstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten rechnen. T wohnt noch in Deutschland, hat aber Wohnung und Arbeitsstelle gekündigt, sein Geld ins Ausland überwiesen und für den nächsten Morgen einen Flug dorthin gebucht. 2Seiner dort lebenden Schwester schreibt er, er werde sich bis zum Ende des Verfahrens unter falschem Namen verstecken; andere enge persönliche Bindungen hat er nicht. 1Die Richterin berücksichtigt die erwartete Strafe, die Reisevorbereitungen, die Nachricht und die persönlichen Bindungen.

Trifft „Fluchtgefahr“ hier zu?

„Fluchtgefahr“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände
    Die Bewertung umfasst sowohl den möglichen Fluchtanreiz als auch das konkrete Verhalten und die persönlichen Verhältnisse.
    erfüllt
  2. 2
    Überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entziehens
    Die angekündigte Absicht wird durch konkrete Reisevorbereitungen bestätigt und macht ein Entziehen wahrscheinlicher als ein Sichstellen.
    erfüllt
BFall B

Gegen T wird wegen mehrerer Betrugsfälle ermittelt; er muss mit einer Haftstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten rechnen. T lebt mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern zusammen, arbeitet seit vielen Jahren im selben Betrieb und hat alle bisherigen Termine bei Polizei und Gericht wahrgenommen. Er verfügt über einen gültigen Reisepass; Hinweise auf Reisevorbereitungen oder einen geplanten Umzug gibt es nicht. 1Die Richterin berücksichtigt die erwartete Strafe, die familiären und beruflichen Bindungen, die bisherigen Termine und den Reisepass.

Trifft „Fluchtgefahr“ hier zu?

„Fluchtgefahr“ trifft nicht zu.Es fehlt: Überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entziehens

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände
    Die Bewertung erfasst die Straferwartung ebenso wie die Bindungen, das bisherige Verhalten und die Reisemöglichkeit.
    erfüllt
  2. 2
    Überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entziehens
    Angesichts der stabilen Bindungen und der bisherigen Mitwirkung begründen Straferwartung und Reisemöglichkeit allein keine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entziehens.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerFluchtgefahr wird erst angenommen, wenn der Beschuldigte bereits geflohen ist oder sich versteckt.

RichtigFluchtgefahr betrifft die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Entziehens; eine bereits vollzogene Flucht ist nicht erforderlich.

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der Fluchtgefahr wird unmittelbar auf die Zulässigkeit der Untersuchungshaft geschlossen.

RichtigZusätzlich müssen insbesondere dringender Tatverdacht und Verhältnismäßigkeit vorliegen.

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