Definitionen
Fluchtgefahr
§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO · StrafrechtFluchtgefahr liegt vor, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird, als dass er sich ihm stellen wird.
Entscheidend ist die Gesamtprognose, nicht die bloße Möglichkeit einer Flucht.
- 1Dringender TatverdachtDie Beweislage muss einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten begründen.
- 2Haftgrund: FluchtgefahrNach einer Gesamtbetrachtung muss ein Entziehen wahrscheinlicher sein als ein Sichstellen.
- 3VerhältnismäßigkeitDie Haft muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Sache und zur erwarteten Sanktion stehen.
- 1Dringender Tatverdacht Die Beweislage muss einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten begründen.
- 2Haftgrund: Fluchtgefahr Nach einer Gesamtbetrachtung muss ein Entziehen wahrscheinlicher sein als ein Sichstellen.
- 3Verhältnismäßigkeit Die Haft muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Sache und zur erwarteten Sanktion stehen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Gegen T wird wegen mehrerer Betrugsfälle ermittelt; er muss mit einer Haftstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten rechnen. T wohnt noch in Deutschland, hat aber Wohnung und Arbeitsstelle gekündigt, sein Geld ins Ausland überwiesen und für den nächsten Morgen einen Flug dorthin gebucht. 2Seiner dort lebenden Schwester schreibt er, er werde sich bis zum Ende des Verfahrens unter falschem Namen verstecken; andere enge persönliche Bindungen hat er nicht. 1Die Richterin berücksichtigt die erwartete Strafe, die Reisevorbereitungen, die Nachricht und die persönlichen Bindungen.
Trifft „Fluchtgefahr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesamtwürdigung aller EinzelfallumständeDie Bewertung umfasst sowohl den möglichen Fluchtanreiz als auch das konkrete Verhalten und die persönlichen Verhältnisse.
- 2erfülltÜberwiegende Wahrscheinlichkeit des EntziehensDie angekündigte Absicht wird durch konkrete Reisevorbereitungen bestätigt und macht ein Entziehen wahrscheinlicher als ein Sichstellen.
Gegen T wird wegen mehrerer Betrugsfälle ermittelt; er muss mit einer Haftstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten rechnen. T lebt mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern zusammen, arbeitet seit vielen Jahren im selben Betrieb und hat alle bisherigen Termine bei Polizei und Gericht wahrgenommen. Er verfügt über einen gültigen Reisepass; Hinweise auf Reisevorbereitungen oder einen geplanten Umzug gibt es nicht. 1Die Richterin berücksichtigt die erwartete Strafe, die familiären und beruflichen Bindungen, die bisherigen Termine und den Reisepass.
Trifft „Fluchtgefahr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesamtwürdigung aller EinzelfallumständeDie Bewertung erfasst die Straferwartung ebenso wie die Bindungen, das bisherige Verhalten und die Reisemöglichkeit.
- 2fehltÜberwiegende Wahrscheinlichkeit des EntziehensAngesichts der stabilen Bindungen und der bisherigen Mitwirkung begründen Straferwartung und Reisemöglichkeit allein keine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entziehens.
Typische Fehler
FehlerFluchtgefahr wird erst angenommen, wenn der Beschuldigte bereits geflohen ist oder sich versteckt.
RichtigFluchtgefahr betrifft die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Entziehens; eine bereits vollzogene Flucht ist nicht erforderlich.
FehlerAus der Fluchtgefahr wird unmittelbar auf die Zulässigkeit der Untersuchungshaft geschlossen.
RichtigZusätzlich müssen insbesondere dringender Tatverdacht und Verhältnismäßigkeit vorliegen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata