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Haftbeschwerde

§§ 304, 307 StPO · Strafrecht

Die Haftbeschwerde ist das statthafte Rechtsmittel gegen richterliche Entscheidungen über die Anordnung, Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Untersuchungshaft; sie ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird, und hat keine aufschiebende Wirkung.

Merksatz

Die Beschwerde allein stoppt den Vollzug der angegriffenen Haftentscheidung nicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Das Amtsgericht ordnet gegen Paul Untersuchungshaft an. Seine Verteidigerin reicht beim Amtsgericht ein Schreiben ein, in dem sie den Haftbefehl angreift und eine Entscheidung des Landgerichts verlangt. Paul bleibt auch nach Eingang des Schreibens in Haft.

Trifft „Haftbeschwerde“ hier zu?

„Haftbeschwerde“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsmittel gegen eine richterliche Entscheidung
    Die Verteidigerin greift die gerichtliche Entscheidung mit einem statthaften Rechtsmittel an.
    erfüllt
  2. 2
    Entscheidung über Untersuchungshaft
    Angegriffen wird die gerichtliche Anordnung der Untersuchungshaft.
    erfüllt
  3. 3
    Einlegung beim Ausgangsgericht
    Das Schreiben geht bei dem Gericht ein, das den Haftbefehl erlassen hat.
    erfüllt
  4. 4
    Keine automatische aufschiebende Wirkung
    Die Einlegung allein setzt den Haftbefehl nicht außer Vollzug.
    erfüllt
BFall B

Das Amtsgericht entzieht Paul während eines Strafverfahrens vorläufig die Fahrerlaubnis. Seine Verteidigerin reicht beim Amtsgericht ein Schreiben ein, in dem sie diesen Beschluss angreift und eine Entscheidung des Landgerichts verlangt. Die Polizei behält Pauls Führerschein auch nach Eingang des Schreibens.

Trifft „Haftbeschwerde“ hier zu?

„Haftbeschwerde“ trifft nicht zu.Es fehlt: Entscheidung über Untersuchungshaft

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsmittel gegen eine richterliche Entscheidung
    Auch gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Beschwerde als Rechtsmittel statthaft.
    erfüllt
  2. 2
    Entscheidung über Untersuchungshaft
    Der angegriffene Beschluss betrifft die Fahrerlaubnis und nicht die Untersuchungshaft.
    fehlt
  3. 3
    Einlegung beim Ausgangsgericht
    Das Schreiben geht bei dem Gericht ein, das den angegriffenen Beschluss erlassen hat.
    erfüllt
  4. 4
    Keine automatische aufschiebende Wirkung
    Die Beschwerde gegen diese Entscheidung hemmt deren Vollzug ebenfalls nicht automatisch.
    erfüllt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerDie Haftbeschwerde wird unmittelbar beim nächsthöheren Gericht statt beim Ausgangsgericht eingelegt.

RichtigAnlaufstelle für die Einlegung ist das Gericht, von dem die angegriffene Entscheidung stammt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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