Definitionen
Haftbefehl
§§ 112, 112a, 114 StPO · StrafrechtDer Haftbefehl ist eine schriftliche richterliche Anordnung, durch die die Untersuchungshaft gegen einen Beschuldigten angeordnet wird, wenn dieser einer Straftat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund (Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder unter besonderen Voraussetzungen Wiederholungsgefahr) vorliegt, sofern die Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung steht. Bei den in § 112 Abs. 3 StPO genannten besonders schweren Straftaten gelten nach der Rechtsprechung geringere Anforderungen an die Feststellung von Flucht- oder Verdunkelungsgefahr; die Schwere der Tat allein reicht nicht aus.
Ein dringender Tatverdacht allein genügt nicht für die Anordnung von Untersuchungshaft.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Videoaufnahme zeigt, wie Mira einen Juwelier mit einer Pistole bedroht und Schmuck im Wert von 80.000 Euro mitnimmt. Die Polizei findet die Beute und die geladene Pistole anschließend bei ihr. Mira hat für den nächsten Morgen einen Flug nach Übersee gebucht und einem Bekannten geschrieben, sie werde sich dort vor der Polizei verstecken. Die Richterin ordnet am Tag nach dem Überfall in einem von ihr unterschriebenen Schreiben an, dass Mira wegen dieses Vorwurfs bis zur Verhandlung in sechs Wochen im Gefängnis bleibt.
Trifft „Haftbefehl“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchriftformDie Entscheidung wird schriftlich festgehalten.
- 2erfülltRichterliche AnordnungDie Entscheidung stammt von einer Richterin.
- 3erfülltAnordnung von Untersuchungshaft gegen einen BeschuldigtenMira soll wegen des gegen sie gerichteten Tatvorwurfs vor der gerichtlichen Entscheidung in Haft bleiben.
- 4erfülltDringender TatverdachtDie Aufnahme begründet eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Mira den bewaffneten Raub begangen hat.
- 5erfülltHaftgrundDie gebuchte Reise und die angekündigte Flucht begründen konkrete Fluchtgefahr.
- 6erfülltVerhältnismäßigkeitAngesichts des bewaffneten Raubes, der zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe und der konkret vorbereiteten Flucht ist die zunächst sechswöchige Haft verhältnismäßig.
Eine Videoaufnahme zeigt, wie Mira einen Juwelier mit einer Pistole bedroht und Schmuck im Wert von 80.000 Euro mitnimmt. Die Polizei findet die Beute und die geladene Pistole anschließend bei ihr. Mira hat für den nächsten Morgen einen Flug nach Übersee gebucht und einem Bekannten geschrieben, sie werde sich dort vor der Polizei verstecken. Die Richterin ordnet am Tag nach dem Überfall ausschließlich mündlich an, dass Mira wegen dieses Vorwurfs bis zur Verhandlung in sechs Wochen im Gefängnis bleibt; ein Schreiben fertigt sie nicht an.
Trifft „Haftbefehl“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltSchriftformDie ausschließlich mündliche Entscheidung wahrt die erforderliche Schriftform nicht.
- 2erfülltRichterliche AnordnungDie Entscheidung stammt von einer Richterin.
- 3erfülltAnordnung von Untersuchungshaft gegen einen BeschuldigtenDie mündliche Entscheidung ist ihrem Inhalt nach auf Untersuchungshaft gegen Mira gerichtet.
- 4erfülltDringender TatverdachtDie Aufnahme begründet eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Mira den bewaffneten Raub begangen hat.
- 5erfülltHaftgrundDie gebuchte Reise und die angekündigte Flucht begründen konkrete Fluchtgefahr.
- 6erfülltVerhältnismäßigkeitDie vorgesehene Haft ist angesichts des bewaffneten Raubes, der erwarteten mehrjährigen Freiheitsstrafe und der konkret vorbereiteten Flucht verhältnismäßig; der gesonderte Formfehler bleibt bestehen.
Typische Fehler
FehlerBei der Verhältnismäßigkeit wird nur die Bedeutung des Tatvorwurfs berücksichtigt.
RichtigAuch die konkret zu erwartende Strafe oder Maßregel muss in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata