Definitionen
Untersuchungshaft
§§ 112 ff. StPO · StrafrechtUntersuchungshaft ist die auf richterlichem Haftbefehl beruhende Freiheitsentziehung gegenüber einem Beschuldigten vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, die angeordnet werden darf, wenn der Beschuldigte einer Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund (insbesondere Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr) vorliegt, sofern die Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung steht.
Dringender Tatverdacht allein reicht für die Anordnung von Untersuchungshaft nicht aus.
- 1Dringender TatverdachtDer bisherige Ermittlungsstand muss stark für eine strafbare Tatbeteiligung des Beschuldigten sprechen.
- 2HaftgrundEine gesetzlich anerkannte Gefahr muss die Inhaftierung rechtfertigen.
- 3VerhältnismäßigkeitSchwere des Vorwurfs, erwartete Sanktion und Haftbelastung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
- 1Dringender Tatverdacht Der bisherige Ermittlungsstand muss stark für eine strafbare Tatbeteiligung des Beschuldigten sprechen.
- 2Haftgrund Eine gesetzlich anerkannte Gefahr muss die Inhaftierung rechtfertigen.
- 3Verhältnismäßigkeit Schwere des Vorwurfs, erwartete Sanktion und Haftbelastung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Fälle zum Selbstprüfen
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Eine Videoaufnahme zeigt Paul, wie er einen Wachmann mit einer geladenen Pistole bedroht und das Geld aus einem Transporter nimmt; die Polizei findet die Pistole mit seinen Fingerabdrücken. Seit zwei Tagen sitzt Paul aufgrund eines schriftlichen richterlichen Haftbefehls im Gefängnis, ein Urteil gibt es noch nicht. Vor seiner Festnahme hatte er seine Wohnung aufgegeben, ein Flugticket gekauft und einem Freund geschrieben, dass er sich bis zum Ende des Verfahrens im Ausland verstecken werde.
Trifft „Untersuchungshaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRichterlicher HaftbefehlDie Inhaftierung beruht auf einer richterlichen Anordnung.
- 2erfülltFreiheitsentziehung eines BeschuldigtenPaul wird wegen der ihm vorgeworfenen Tat im Gefängnis festgehalten.
- 3erfülltZeitpunkt vor RechtskraftDas Strafverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
- 4erfülltDringender TatverdachtDie Aufnahme und die Fingerabdrücke begründen eine hohe Wahrscheinlichkeit seiner Täterschaft.
- 5erfülltHaftgrundDie vorbereitete und angekündigte Flucht begründet Fluchtgefahr.
- 6erfülltVerhältnismäßigkeit zu Sache und erwarteter SanktionZwei Tage Haft stehen zum bewaffneten Überfall und der dafür zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe nicht außer Verhältnis.
Eine Videoaufnahme zeigt Paul, wie er einen Wachmann mit einer geladenen Pistole bedroht und das Geld aus einem Transporter nimmt; die Polizei findet die Pistole mit seinen Fingerabdrücken. Seit zwei Tagen sitzt Paul aufgrund eines schriftlichen richterlichen Haftbefehls im Gefängnis, ein Urteil gibt es noch nicht. Paul ist nicht vorbestraft, lebt mit seiner Familie seit Jahren am selben Ort, hat dort einen festen Arbeitsplatz und hat sich unmittelbar nach der Tat selbst bei der Polizei gemeldet. Alle Beweise sind gesichert, sämtliche Zeugen vernommen und Hinweise auf weitere geplante Taten fehlen; bisher hat Paul jeden behördlichen Termin wahrgenommen.
Trifft „Untersuchungshaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRichterlicher HaftbefehlEin richterlicher Haftbefehl liegt vor, auch wenn seine inhaltlichen Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind.
- 2erfülltFreiheitsentziehung eines BeschuldigtenPaul wird wegen der ihm vorgeworfenen Tat im Gefängnis festgehalten.
- 3erfülltZeitpunkt vor RechtskraftDas Strafverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
- 4erfülltDringender TatverdachtDie Aufnahme und die Fingerabdrücke begründen eine hohe Wahrscheinlichkeit seiner Täterschaft.
- 5fehltHaftgrundKonkrete Anhaltspunkte für Flucht, Verdunkelung oder Wiederholung fehlen; der Überfall fällt auch nicht unter § 112 Abs. 3 StPO.
- 6erfülltVerhältnismäßigkeit zu Sache und erwarteter SanktionDie Haftdauer steht für sich genommen zum bewaffneten Überfall und der erwarteten mehrjährigen Freiheitsstrafe nicht außer Verhältnis.
Typische Fehler
FehlerFluchtgefahr allein aus einer hohen Straferwartung ableiten.
RichtigDie Straferwartung ist nur ein Gesichtspunkt; entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
FehlerBei der Verhältnismäßigkeit nur die Bedeutung der Sache berücksichtigen.
RichtigAuch die erwartete Strafe oder Maßregel muss zur Haftbelastung ins Verhältnis gesetzt werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata