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Untersuchungshaft

§§ 112 ff. StPO · Strafrecht

Untersuchungshaft ist die auf richterlichem Haftbefehl beruhende Freiheitsentziehung gegenüber einem Beschuldigten vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, die angeordnet werden darf, wenn der Beschuldigte einer Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund (insbesondere Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr) vorliegt, sofern die Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung steht.

Merksatz

Dringender Tatverdacht allein reicht für die Anordnung von Untersuchungshaft nicht aus.

Wann ist Untersuchungshaft zulässig?Die Folge zeigt die materiellen Voraussetzungen. Die Freiheitsentziehung setzt außerdem einen richterlichen Haftbefehl voraus.
  1. 1
    Dringender Tatverdacht
    Der bisherige Ermittlungsstand muss stark für eine strafbare Tatbeteiligung des Beschuldigten sprechen.
  2. 2
    Haftgrund
    Eine gesetzlich anerkannte Gefahr muss die Inhaftierung rechtfertigen.
  3. 3
    Verhältnismäßigkeit
    Schwere des Vorwurfs, erwartete Sanktion und Haftbelastung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
  1. 1
    Dringender Tatverdacht Der bisherige Ermittlungsstand muss stark für eine strafbare Tatbeteiligung des Beschuldigten sprechen.
  2. 2
    Haftgrund Eine gesetzlich anerkannte Gefahr muss die Inhaftierung rechtfertigen.
  3. 3
    Verhältnismäßigkeit Schwere des Vorwurfs, erwartete Sanktion und Haftbelastung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Videoaufnahme zeigt Paul, wie er einen Wachmann mit einer geladenen Pistole bedroht und das Geld aus einem Transporter nimmt; die Polizei findet die Pistole mit seinen Fingerabdrücken. Seit zwei Tagen sitzt Paul aufgrund eines schriftlichen richterlichen Haftbefehls im Gefängnis, ein Urteil gibt es noch nicht. Vor seiner Festnahme hatte er seine Wohnung aufgegeben, ein Flugticket gekauft und einem Freund geschrieben, dass er sich bis zum Ende des Verfahrens im Ausland verstecken werde.

Trifft „Untersuchungshaft“ hier zu?

„Untersuchungshaft“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Richterlicher Haftbefehl
    Die Inhaftierung beruht auf einer richterlichen Anordnung.
    erfüllt
  2. 2
    Freiheitsentziehung eines Beschuldigten
    Paul wird wegen der ihm vorgeworfenen Tat im Gefängnis festgehalten.
    erfüllt
  3. 3
    Zeitpunkt vor Rechtskraft
    Das Strafverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
    erfüllt
  4. 4
    Dringender Tatverdacht
    Die Aufnahme und die Fingerabdrücke begründen eine hohe Wahrscheinlichkeit seiner Täterschaft.
    erfüllt
  5. 5
    Haftgrund
    Die vorbereitete und angekündigte Flucht begründet Fluchtgefahr.
    erfüllt
  6. 6
    Verhältnismäßigkeit zu Sache und erwarteter Sanktion
    Zwei Tage Haft stehen zum bewaffneten Überfall und der dafür zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe nicht außer Verhältnis.
    erfüllt
BFall B

Eine Videoaufnahme zeigt Paul, wie er einen Wachmann mit einer geladenen Pistole bedroht und das Geld aus einem Transporter nimmt; die Polizei findet die Pistole mit seinen Fingerabdrücken. Seit zwei Tagen sitzt Paul aufgrund eines schriftlichen richterlichen Haftbefehls im Gefängnis, ein Urteil gibt es noch nicht. Paul ist nicht vorbestraft, lebt mit seiner Familie seit Jahren am selben Ort, hat dort einen festen Arbeitsplatz und hat sich unmittelbar nach der Tat selbst bei der Polizei gemeldet. Alle Beweise sind gesichert, sämtliche Zeugen vernommen und Hinweise auf weitere geplante Taten fehlen; bisher hat Paul jeden behördlichen Termin wahrgenommen.

Trifft „Untersuchungshaft“ hier zu?

„Untersuchungshaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Haftgrund

An der Definition geprüft

  1. 1
    Richterlicher Haftbefehl
    Ein richterlicher Haftbefehl liegt vor, auch wenn seine inhaltlichen Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind.
    erfüllt
  2. 2
    Freiheitsentziehung eines Beschuldigten
    Paul wird wegen der ihm vorgeworfenen Tat im Gefängnis festgehalten.
    erfüllt
  3. 3
    Zeitpunkt vor Rechtskraft
    Das Strafverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
    erfüllt
  4. 4
    Dringender Tatverdacht
    Die Aufnahme und die Fingerabdrücke begründen eine hohe Wahrscheinlichkeit seiner Täterschaft.
    erfüllt
  5. 5
    Haftgrund
    Konkrete Anhaltspunkte für Flucht, Verdunkelung oder Wiederholung fehlen; der Überfall fällt auch nicht unter § 112 Abs. 3 StPO.
    fehlt
  6. 6
    Verhältnismäßigkeit zu Sache und erwarteter Sanktion
    Die Haftdauer steht für sich genommen zum bewaffneten Überfall und der erwarteten mehrjährigen Freiheitsstrafe nicht außer Verhältnis.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerFluchtgefahr allein aus einer hohen Straferwartung ableiten.

RichtigDie Straferwartung ist nur ein Gesichtspunkt; entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei der Verhältnismäßigkeit nur die Bedeutung der Sache berücksichtigen.

RichtigAuch die erwartete Strafe oder Maßregel muss zur Haftbelastung ins Verhältnis gesetzt werden.

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