Definitionen
Differenzierungsmerkmal
Art. 3 GG · Öffentliches RechtEin Differenzierungsmerkmal ist ein tatsächlicher oder rechtlicher Umstand, anhand dessen der Normgeber oder die Behörde zwischen verschiedenen Personengruppen oder Sachverhalten unterscheidet und der daraufhin am allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder an den besonderen Gleichheitsrechten (Art. 3 Abs. 2, 3 GG) zu messen ist; je nach Gewicht des Merkmals – insbesondere bei personenbezogenen oder grundrechtsrelevanten Kriterien – verschärft sich der Rechtfertigungsmaßstab von einer bloßen Willkürkontrolle hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Das Differenzierungsmerkmal benennt den Anknüpfungspunkt der Unterscheidung, nicht schon deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul möchte wissen, ob sein Alter für die Jahresgebühr der städtischen Bibliothek eine Rolle spielt. 1Paul ist 17 Jahre alt. 2Nach der städtischen Benutzungsordnung zahlen Minderjährige jährlich 10 Euro und Volljährige 30 Euro.
Trifft „Differenzierungsmerkmal“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächlicher oder rechtlicher UmstandDas Lebensalter ist ein tatsächlicher Umstand.
- 2erfülltKriterium einer staatlichen UnterscheidungDie Stadt knüpft die unterschiedliche Gebührenhöhe an das Lebensalter.
Paul möchte wissen, ob seine Haarfarbe für die Jahresgebühr der städtischen Bibliothek eine Rolle spielt. 1Paul hat braune Haare. Nach der städtischen Benutzungsordnung zahlen Minderjährige jährlich 10 Euro und Volljährige 30 Euro; die Haarfarbe wird nicht berücksichtigt.
Trifft „Differenzierungsmerkmal“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächlicher oder rechtlicher UmstandDie Haarfarbe ist ein tatsächlicher Umstand.
- 2fehltKriterium einer staatlichen UnterscheidungDie Stadt unterscheidet nach dem Alter, nicht nach der betrachteten Haarfarbe.
Typische Fehler
FehlerBereits die Verwendung eines Differenzierungsmerkmals wird als Gleichheitsverstoß behandelt.
RichtigDie Feststellung des Unterscheidungskriteriums ersetzt nicht die Prüfung, ob die unterschiedliche Behandlung verfassungsrechtlich zulässig ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema