Definitionen
Ungleichbehandlung
Art. 3 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtEine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn derselbe Hoheitsträger wesentlich Gleiches ungleich behandelt. Auch die Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte ist am allgemeinen Gleichheitssatz zu messen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt erst vor, wenn ein sachlicher Grund fehlt, der Art und Ausmaß der Differenzierung zu rechtfertigen vermag.
Eine unterschiedliche Behandlung kann gerechtfertigt sein und ist deshalb nicht automatisch ein Gleichheitsverstoß.
- 1UngleichbehandlungDerselbe Hoheitsträger behandelt wesentlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich.
- 2Verfassungsrechtliche RechtfertigungEin sachlicher Grund muss Art und Ausmaß der Differenzierung rechtfertigen.
- 1Ungleichbehandlung Derselbe Hoheitsträger behandelt wesentlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich.
- 2Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Ein sachlicher Grund muss Art und Ausmaß der Differenzierung rechtfertigen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Stadt betreibt ein öffentliches Schwimmbad und legt die Eintrittspreise selbst fest. 2Anna und Bea sind beide 30 Jahre alt, wohnen in derselben Straße und wollen das Bad für zwei Stunden zur selben Zeit nutzen. 3Die Stadt verlangt von Anna vier Euro und von Bea sechs Euro Eintritt, allein weil Annas Vorname mit A beginnt.
Trifft „Ungleichbehandlung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBehandlung durch denselben HoheitsträgerBeide Eintrittspreise werden von derselben Stadt festgelegt.
- 2erfülltWesentlich gleiche SachverhalteHinsichtlich der Badnutzung befinden sich Anna und Bea in einer wesentlich gleichen Situation.
- 3erfülltUnterschiedliche BehandlungFür dieselbe Nutzung müssen Anna und Bea unterschiedliche Preise zahlen.
1Die Stadt betreibt ein öffentliches Schwimmbad und legt die Eintrittspreise selbst fest. 2Anna und Bea sind beide 30 Jahre alt, wohnen in derselben Straße und wollen das Bad für zwei Stunden zur selben Zeit nutzen. Die Stadt verlangt von Anna und Bea jeweils sechs Euro Eintritt.
Trifft „Ungleichbehandlung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBehandlung durch denselben HoheitsträgerBeide Eintrittspreise werden von derselben Stadt festgelegt.
- 2erfülltWesentlich gleiche SachverhalteHinsichtlich der Badnutzung befinden sich Anna und Bea in einer wesentlich gleichen Situation.
- 3fehltUnterschiedliche BehandlungAnna und Bea müssen für dieselbe Nutzung denselben Eintrittspreis zahlen.
Typische Fehler
FehlerUnterschiedliche Regelungen verschiedener Bundesländer werden bereits als Ungleichbehandlung durch denselben Hoheitsträger eingeordnet.
RichtigDie verglichenen Behandlungen müssen demselben Hoheitsträger zuzurechnen sein; Unterschiede zwischen Regelungen verschiedener Bundesländer genügen dafür nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema