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Ungleichbehandlung

Art. 3 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn derselbe Hoheitsträger wesentlich Gleiches ungleich behandelt. Auch die Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte ist am allgemeinen Gleichheitssatz zu messen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt erst vor, wenn ein sachlicher Grund fehlt, der Art und Ausmaß der Differenzierung zu rechtfertigen vermag.

Merksatz

Eine unterschiedliche Behandlung kann gerechtfertigt sein und ist deshalb nicht automatisch ein Gleichheitsverstoß.

Wo steht die Ungleichbehandlung?Zuerst wird die unterschiedliche Behandlung festgestellt. Erst danach wird ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung geprüft.
  1. 1
    Ungleichbehandlung
    Derselbe Hoheitsträger behandelt wesentlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich.
  2. 2
    Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    Ein sachlicher Grund muss Art und Ausmaß der Differenzierung rechtfertigen.
  1. 1
    Ungleichbehandlung Derselbe Hoheitsträger behandelt wesentlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich.
  2. 2
    Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Ein sachlicher Grund muss Art und Ausmaß der Differenzierung rechtfertigen.
Ungleichbehandlung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Stadt betreibt ein öffentliches Schwimmbad und legt die Eintrittspreise selbst fest. 2Anna und Bea sind beide 30 Jahre alt, wohnen in derselben Straße und wollen das Bad für zwei Stunden zur selben Zeit nutzen. 3Die Stadt verlangt von Anna vier Euro und von Bea sechs Euro Eintritt, allein weil Annas Vorname mit A beginnt.

Trifft „Ungleichbehandlung“ hier zu?

„Ungleichbehandlung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Behandlung durch denselben Hoheitsträger
    Beide Eintrittspreise werden von derselben Stadt festgelegt.
    erfüllt
  2. 2
    Wesentlich gleiche Sachverhalte
    Hinsichtlich der Badnutzung befinden sich Anna und Bea in einer wesentlich gleichen Situation.
    erfüllt
  3. 3
    Unterschiedliche Behandlung
    Für dieselbe Nutzung müssen Anna und Bea unterschiedliche Preise zahlen.
    erfüllt
BFall B

1Die Stadt betreibt ein öffentliches Schwimmbad und legt die Eintrittspreise selbst fest. 2Anna und Bea sind beide 30 Jahre alt, wohnen in derselben Straße und wollen das Bad für zwei Stunden zur selben Zeit nutzen. Die Stadt verlangt von Anna und Bea jeweils sechs Euro Eintritt.

Trifft „Ungleichbehandlung“ hier zu?

„Ungleichbehandlung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unterschiedliche Behandlung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Behandlung durch denselben Hoheitsträger
    Beide Eintrittspreise werden von derselben Stadt festgelegt.
    erfüllt
  2. 2
    Wesentlich gleiche Sachverhalte
    Hinsichtlich der Badnutzung befinden sich Anna und Bea in einer wesentlich gleichen Situation.
    erfüllt
  3. 3
    Unterschiedliche Behandlung
    Anna und Bea müssen für dieselbe Nutzung denselben Eintrittspreis zahlen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerUnterschiedliche Regelungen verschiedener Bundesländer werden bereits als Ungleichbehandlung durch denselben Hoheitsträger eingeordnet.

RichtigDie verglichenen Behandlungen müssen demselben Hoheitsträger zuzurechnen sein; Unterschiede zwischen Regelungen verschiedener Bundesländer genügen dafür nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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