Definitionen
Beihilfe
§ 27 StGB · StrafrechtBeihilfe ist die vorsätzliche Unterstützung einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat eines anderen durch einen Beitrag, der deren Begehung fördert oder erleichtert. Der Gehilfe ist nicht selbst Täter dieser Tat; sein Vorsatz muss sowohl die Unterstützung als auch die Haupttat in ihren wesentlichen Grundzügen umfassen.
Der Vorsatz muss nicht nur die Unterstützung, sondern auch die wesentlichen Grundzüge der Haupttat erfassen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lara weiß, dass Max das Fahrrad eines Unbekannten ohne dessen Erlaubnis wegnehmen und dauerhaft behalten will, und leiht ihm dafür ihren Bolzenschneider. Max durchtrennt mit dem Werkzeug das Schloss und nimmt das Fahrrad wie geplant mit. Lara nimmt keinen Einfluss auf die Tatplanung, wirkt bei der Ausführung nicht mit und erhält nichts von der Beute.
Trifft „Beihilfe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderenMax begeht vorsätzlich einen rechtswidrigen Diebstahl.
- 2erfülltFörderung oder Erleichterung der TatbegehungDas überlassene Werkzeug erleichtert Max die Wegnahme des Fahrrads.
- 3erfülltKeine eigene TäterschaftLaras untergeordneter Beitrag begründet unter diesen Umständen keine eigene Täterschaft am Diebstahl.
- 4erfülltVorsatz hinsichtlich Unterstützung und HaupttatLara kennt den geplanten Diebstahl und unterstützt ihn bewusst durch das Verleihen des Werkzeugs.
Max bittet Lara um einen Bolzenschneider, um angeblich sein eigenes Fahrradschloss zu öffnen. Lara glaubt ihm und leiht ihm das Werkzeug; tatsächlich durchtrennt Max damit das Schloss am Fahrrad eines Unbekannten und nimmt es ohne dessen Erlaubnis mit, um es dauerhaft für sich zu behalten. Lara nimmt keinen Einfluss auf die Tatplanung, wirkt bei der Ausführung nicht mit und erhält nichts von der Beute.
Trifft „Beihilfe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderenMax begeht vorsätzlich einen rechtswidrigen Diebstahl.
- 2erfülltFörderung oder Erleichterung der TatbegehungLaras Werkzeug erleichtert die Wegnahme objektiv auch ohne ihr Wissen um den Diebstahl.
- 3erfülltKeine eigene TäterschaftLara ist nicht selbst Täterin des von Max begangenen Diebstahls.
- 4fehltVorsatz hinsichtlich Unterstützung und HaupttatLara glaubt an das Öffnen eines eigenen Schlosses und hat deshalb keinen Vorsatz hinsichtlich eines Diebstahls.
Typische Fehler
FehlerEs wird nur geprüft, ob der Gehilfe seinen eigenen Beitrag bewusst erbringt.
RichtigSein Vorsatz muss zusätzlich die Haupttat in ihren wesentlichen Grundzügen erfassen.
FehlerDie Strafdrohung für den Täter wird ohne die für Beihilfe vorgesehene Milderung übernommen.
RichtigDie Strafdrohung für den Täter bildet den Ausgangspunkt; die Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB ist bei Beihilfe zwingend.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata