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Schutzprinzip

§§ 5, 7 Abs. 1 StGB · Strafrecht

Das Schutzprinzip begründet die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf im Ausland begangene Taten zum Schutz inländischer Rechtsgüter. Im weiteren Sinne umfasst es auch das passive Personalitätsprinzip zum Schutz deutscher Tatopfer. Erforderlich ist die Erfüllung der gesetzlichen Anknüpfungsvoraussetzungen, insbesondere nach § 5 oder § 7 Abs. 1 StGB; § 7 Abs. 1 StGB verlangt zusätzlich Strafbarkeit am Tatort oder einen Tatort ohne Strafgewalt.

Merksatz

Ein Tatort im Ausland schließt den Schutz inländischer Rechtsgüter durch deutsches Strafrecht nicht aus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

N ist ausschließlich Staatsangehöriger des ausländischen Staates X, lebt dort und war nie in Deutschland. 1Auf einer Straße in X beschimpft N 2den deutschen Touristen T ohne Anlass mit den Worten „Du Idiot!“. Für den Ort sind die Strafgerichte von X zuständig. 3Das Recht von X sieht für solche Beschimpfungen eine Strafe vor.

Trifft „Schutzprinzip“ hier zu?

„Schutzprinzip“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Auslandstat
    N äußert sich außerhalb Deutschlands.
    erfüllt
  2. 2
    Schutz inländischer Rechtsgüter oder deutscher Tatopfer
    Betroffen ist die persönliche Ehre eines deutschen Tatopfers, die das Schutzprinzip im weiteren Sinne erfasst.
    erfüllt
  3. 3
    Zusatzvoraussetzungen der einschlägigen Anknüpfungsnorm
    Die Tat ist auch am Tatort strafbar und erfüllt damit die zusätzliche Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StGB.
    erfüllt
BFall B

N ist ausschließlich Staatsangehöriger des ausländischen Staates X, lebt dort und war nie in Deutschland. 1Auf einer Straße in X beschimpft N 2den deutschen Touristen T ohne Anlass mit den Worten „Du Idiot!“. Für den Ort sind die Strafgerichte von X zuständig. Das Recht von X sieht für solche Beschimpfungen keine Strafe vor.

Trifft „Schutzprinzip“ hier zu?

„Schutzprinzip“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zusatzvoraussetzungen der einschlägigen Anknüpfungsnorm

An der Definition geprüft

  1. 1
    Auslandstat
    N äußert sich außerhalb Deutschlands.
    erfüllt
  2. 2
    Schutz inländischer Rechtsgüter oder deutscher Tatopfer
    Betroffen ist die persönliche Ehre eines deutschen Tatopfers, die das Schutzprinzip im weiteren Sinne erfasst.
    erfüllt
  3. 3
    Zusatzvoraussetzungen der einschlägigen Anknüpfungsnorm
    Die Tat ist am Tatort nicht strafbar, obwohl dort Strafgewalt besteht; damit fehlt die Zusatzvoraussetzung des § 7 Abs. 1 StGB.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einer Auslandstat gegen einen Deutschen wird deutsches Strafrecht allein wegen der Staatsangehörigkeit des Opfers angewendet.

RichtigNach § 7 Abs. 1 StGB muss die Tat außerdem am Tatort strafbar sein oder der Tatort außerhalb jeder Strafgewalt liegen.

Verwechslung

FehlerBeim passiven Personalitätsprinzip wird auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Täters statt des Opfers abgestellt.

RichtigFür § 7 Abs. 1 StGB ist die deutsche Staatsangehörigkeit des Opfers maßgeblich, nicht diejenige des Täters.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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