Definitionen
Schutzprinzip
§§ 5, 7 Abs. 1 StGB · StrafrechtDas Schutzprinzip begründet die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf im Ausland begangene Taten zum Schutz inländischer Rechtsgüter. Im weiteren Sinne umfasst es auch das passive Personalitätsprinzip zum Schutz deutscher Tatopfer. Erforderlich ist die Erfüllung der gesetzlichen Anknüpfungsvoraussetzungen, insbesondere nach § 5 oder § 7 Abs. 1 StGB; § 7 Abs. 1 StGB verlangt zusätzlich Strafbarkeit am Tatort oder einen Tatort ohne Strafgewalt.
Ein Tatort im Ausland schließt den Schutz inländischer Rechtsgüter durch deutsches Strafrecht nicht aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
N ist ausschließlich Staatsangehöriger des ausländischen Staates X, lebt dort und war nie in Deutschland. 1Auf einer Straße in X beschimpft N 2den deutschen Touristen T ohne Anlass mit den Worten „Du Idiot!“. Für den Ort sind die Strafgerichte von X zuständig. 3Das Recht von X sieht für solche Beschimpfungen eine Strafe vor.
Trifft „Schutzprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAuslandstatN äußert sich außerhalb Deutschlands.
- 2erfülltSchutz inländischer Rechtsgüter oder deutscher TatopferBetroffen ist die persönliche Ehre eines deutschen Tatopfers, die das Schutzprinzip im weiteren Sinne erfasst.
- 3erfülltZusatzvoraussetzungen der einschlägigen AnknüpfungsnormDie Tat ist auch am Tatort strafbar und erfüllt damit die zusätzliche Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StGB.
N ist ausschließlich Staatsangehöriger des ausländischen Staates X, lebt dort und war nie in Deutschland. 1Auf einer Straße in X beschimpft N 2den deutschen Touristen T ohne Anlass mit den Worten „Du Idiot!“. Für den Ort sind die Strafgerichte von X zuständig. Das Recht von X sieht für solche Beschimpfungen keine Strafe vor.
Trifft „Schutzprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAuslandstatN äußert sich außerhalb Deutschlands.
- 2erfülltSchutz inländischer Rechtsgüter oder deutscher TatopferBetroffen ist die persönliche Ehre eines deutschen Tatopfers, die das Schutzprinzip im weiteren Sinne erfasst.
- 3fehltZusatzvoraussetzungen der einschlägigen AnknüpfungsnormDie Tat ist am Tatort nicht strafbar, obwohl dort Strafgewalt besteht; damit fehlt die Zusatzvoraussetzung des § 7 Abs. 1 StGB.
Typische Fehler
FehlerBei einer Auslandstat gegen einen Deutschen wird deutsches Strafrecht allein wegen der Staatsangehörigkeit des Opfers angewendet.
RichtigNach § 7 Abs. 1 StGB muss die Tat außerdem am Tatort strafbar sein oder der Tatort außerhalb jeder Strafgewalt liegen.
FehlerBeim passiven Personalitätsprinzip wird auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Täters statt des Opfers abgestellt.
RichtigFür § 7 Abs. 1 StGB ist die deutsche Staatsangehörigkeit des Opfers maßgeblich, nicht diejenige des Täters.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema