Definitionen
Straflosigkeitsprinzip
StrafrechtDas Straflosigkeitsprinzip besagt bei der notwendigen Teilnahme, dass ein Beteiligter, dessen Mitwirkung der Tatbestand voraussetzt, dessen notwendige Mitwirkung die Strafnorm aber nicht mit Strafe bedroht, grundsätzlich straflos bleibt, soweit sich sein Beitrag auf das tatbestandsnotwendige Mindestmaß beschränkt. Soll die Strafnorm gerade diesen Beteiligten schützen, bleibt er auch bei weitergehender Mitwirkung straflos.
Notwendige Mitwirkung macht einen Beteiligten nicht automatisch zum strafbaren Teilnehmer.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
U weiß, dass er seine fälligen Rechnungen nicht mehr bezahlen kann, und hat seine Zahlungen eingestellt. 2U gibt dem Lieferanten L das Geld für eine erst in sechs Monaten fällige Rechnung, um L gegenüber den anderen Lieferanten zu bevorzugen. 1L kennt die finanzielle Lage und den Zweck der Zahlung und nimmt das angebotene Geld lediglich entgegen. 3Zuvor hat L weder um die Zahlung gebeten noch sonst zu ihr beigetragen.
Trifft „Straflosigkeitsprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatbestandlich notwendige MitwirkungL wirkt als empfangender Gläubiger notwendig an der Gläubigerbegünstigung durch U mit.
- 2erfülltKeine Strafandrohung für die notwendige MitwirkungDie Strafdrohung des § 283c StGB richtet sich gegen den Schuldner U, nicht gegen den lediglich empfangenden Gläubiger L.
- 3erfülltMindestmaß eingehalten oder Schutz durch die StrafnormL beschränkt sich auf die Entgegennahme der Zahlung und überschreitet damit nicht das notwendige Mindestmaß.
U weiß, dass er seine fälligen Rechnungen nicht mehr bezahlen kann, und hat seine Zahlungen eingestellt. 2L kennt die Lage und überredet U, der zunächst keinen Lieferanten bevorzugen wollte, ihm eine erst in sechs Monaten fällige Rechnung sofort bar zu bezahlen. U zahlt daraufhin, um L gegenüber seinen anderen Lieferanten zu bevorzugen. 1L nimmt das Geld entgegen.
Trifft „Straflosigkeitsprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatbestandlich notwendige MitwirkungL wirkt als empfangender Gläubiger notwendig an der Gläubigerbegünstigung durch U mit.
- 2erfülltKeine Strafandrohung für die notwendige MitwirkungAuch hier bedroht § 283c StGB nicht schon die notwendige Mitwirkung des empfangenden Gläubigers mit Strafe.
- 3fehltMindestmaß eingehalten oder Schutz durch die StrafnormL ruft den Tatentschluss hervor und überschreitet damit das Mindestmaß; die Norm schützt die übrigen Gläubiger, nicht ihn.
Typische Fehler
FehlerEine über das notwendige Mindestmaß hinausgehende Mitwirkung wird stets als strafbare Teilnahme eingeordnet.
RichtigSchützt die Strafnorm gerade den Beteiligten, bleibt er auch bei weitergehender Mitwirkung straflos.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema