Definitionen
Notwendige Teilnahme
StrafrechtNotwendige Teilnahme liegt vor, wenn mehrere Personen an einem Delikt mitwirken und diese Mehrpersonenbeteiligung bereits begrifflich zur Verwirklichung des Tatbestands erforderlich ist. Ist die Mitwirkung einer notwendig beteiligten Person nicht eigenständig unter Strafe gestellt, bleibt sie jedenfalls straflos, soweit sie sich auf die tatbestandlich vorausgesetzte Mindestmitwirkung beschränkt.
Tatbestandlich notwendige Mitwirkung ist nicht automatisch strafbare Teilnahme.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea sitzt aufgrund einer richterlichen Anordnung im Gefängnis. Paul öffnet heimlich ihre Zellentür und führt sie unbemerkt aus dem Gefängnis. Lea folgt ihm nur und unternimmt sonst nichts.
Trifft „Notwendige Teilnahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMitwirkung mehrerer PersonenPaul bewirkt Leas Befreiung, während Lea lediglich mitgeht.
- 2erfülltTatbestandlich notwendige MehrpersonenbeteiligungEine Gefangenenbefreiung setzt neben dem Befreienden eine gefangene Person voraus.
Lea und Paul beschließen, das Fahrrad ihrer Nachbarin zu stehlen und künftig gemeinsam zu benutzen. 1Lea hebt das unverschlossene Fahrrad vom Ständer, während Paul es festhält; anschließend schieben beide es weg.
Trifft „Notwendige Teilnahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMitwirkung mehrerer PersonenLea und Paul wirken gemeinsam an der Wegnahme des Fahrrads mit.
- 2fehltTatbestandlich notwendige MehrpersonenbeteiligungDer Diebstahl setzt keine Mitwirkung einer weiteren Person voraus, sondern kann auch allein begangen werden.
Typische Fehler
FehlerJede tatsächlich gemeinsame Tatbegehung wird als notwendige Teilnahme eingeordnet.
RichtigDie Beteiligung mehrerer Personen muss bereits vom Tatbestand verlangt werden; ihr tatsächliches Zusammenwirken allein genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema