Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen

Sondertatbestand

Strafrecht

Ein Sondertatbestand im Rahmen der notwendigen Teilnahme ist eine Strafnorm, die die tatnotwendige Mitwirkung eines anderen Beteiligten eigenständig unter Strafe stellt. Soweit sie diese Mitwirkung abschließend regelt, geht sie den allgemeinen Vorschriften über Anstiftung und Beihilfe vor.

Merksatz

Eine abschließende Regelung der notwendigen Mitwirkung darf nicht durch die allgemeinen Teilnahmevorschriften umgangen werden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Während einer Streife beobachtet ein Polizeibeamter, wie ein Mann einer Passantin die Handtasche stiehlt. Er nimmt von dem Mann 500 Euro dafür an, dass er den beobachteten Diebstahl nicht meldet und keine Ermittlungen einleitet. Der Mann übergibt ihm das Geld genau für dieses Schweigen.

Trifft „Sondertatbestand“ hier zu?

„Sondertatbestand“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatnotwendige Mitwirkung eines anderen Beteiligten
    Die Annahme des Geldes durch den Beamten setzt hier dessen Übergabe durch den Mann voraus.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenständige Strafnorm für diese Mitwirkung
    Die Geldübergabe für die pflichtwidrige Untätigkeit wird eigenständig als Bestechung nach § 334 StGB erfasst.
    erfüllt
BFall B

Paul hat eine Armbanduhr gestohlen und verkauft sie an Nora, die von dem Diebstahl weiß. Nora kauft und übernimmt die Uhr, um sie mit Gewinn weiterzuverkaufen. 1Paul tut dabei nichts weiter, als die Uhr gegen den Kaufpreis zu übergeben; dass er sie selbst gestohlen hat, sagt er offen.

Trifft „Sondertatbestand“ hier zu?

„Sondertatbestand“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigenständige Strafnorm für diese Mitwirkung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatnotwendige Mitwirkung eines anderen Beteiligten
    Noras Erwerb der Uhr als Hehlerei setzt hier die Übertragung durch Paul voraus.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenständige Strafnorm für diese Mitwirkung
    Für Pauls bloßes Überlassen der selbst gestohlenen Uhr besteht keine eigene Strafnorm; sein vorangegangener Diebstahl erfasst eine andere Handlung.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDieselbe abschließend geregelte Mitwirkung wird sowohl nach dem Sondertatbestand als auch als Beihilfe zur Tat des anderen Beteiligten bestraft.

RichtigErfasst der Sondertatbestand die Mitwirkung abschließend, scheidet eine zusätzliche Bestrafung dieser Mitwirkung nach den allgemeinen Teilnahmevorschriften aus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.