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Sozialethische Einschränkungen

§ 32 StGB · Strafrecht

Sozialethische Einschränkungen sind normative Korrektive des Notwehrrechts, die trotz Vorliegens einer Notwehrlage eine Einschränkung oder den vollständigen Ausschluss des Notwehrrechts gebieten, weil das Rechtsbewährungsinteresse oder das Schutzinteresse des Angegriffenen ausnahmsweise vermindert ist; anerkannte Fallgruppen sind insbesondere Angriffe erkennbar schuldlos Handelnder (z. B. Kinder oder schuldunfähige Personen), ein krasses Missverhältnis zwischen Angriffs- und Verteidigungsschaden sowie eine vorwerfbare Provokation des Angriffs durch den Verteidiger. Sie werden im Rahmen der Gebotenheit nach § 32 Abs. 1 StGB geprüft.

Merksatz

Die Rechtswidrigkeit des Angriffs allein garantiert noch kein uneingeschränktes Notwehrrecht.

Wo stehen sozialethische Einschränkungen?Gezeigt sind die objektiven Voraussetzungen der Notwehr. Sozialethische Einschränkungen werden bei der Gebotenheit geprüft.
  1. 1
    Notwehrlage
    Zu prüfen sind Angriff, Gegenwärtigkeit und Rechtswidrigkeit.
  2. 2
    Erforderlichkeit
    Die Abwehr muss geeignet und unter gleich wirksamen Mitteln das mildeste sein.
  3. 3
    Gebotenheit
    Hier werden sozialethische Einschränkungen des Notwehrrechts geprüft.
  1. 1
    Notwehrlage Zu prüfen sind Angriff, Gegenwärtigkeit und Rechtswidrigkeit.
  2. 2
    Erforderlichkeit Die Abwehr muss geeignet und unter gleich wirksamen Mitteln das mildeste sein.
  3. 3
    Gebotenheit Hier werden sozialethische Einschränkungen des Notwehrrechts geprüft.
Sozialethische Einschränkungen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Ein für Paul erkennbar sechsjähriges Kind, das er nicht kennt, 1wirft aus kurzer Entfernung wiederholt faustgroße Steine auf ihn und holt zum nächsten Wurf aus. Paul hat das Kind zuvor weder gereizt noch angegriffen. Er kann sich hinter einer nahen Mauer ohne Gefahr in Sicherheit bringen.

Trifft „Sozialethische Einschränkungen“ hier zu?

„Sozialethische Einschränkungen“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehende Notwehrlage
    Die Steinwürfe sind ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf Pauls körperliche Unversehrtheit.
    erfüllt
  2. 2
    Anerkannter sozialethischer Einschränkungsgrund
    Das Kind handelt erkennbar ohne Schuld, sodass Paul zunächst die gefahrlose Ausweichmöglichkeit nutzen muss.
    erfüllt
BFall B

Ein Paul unbekannter, geistig gesunder und nüchterner Erwachsener 1wirft aus kurzer Entfernung wiederholt faustgroße Steine auf ihn und holt zum nächsten Wurf aus. Paul hat den Mann zuvor weder gereizt noch angegriffen. Er kann sich hinter einer nahen Mauer ohne Gefahr in Sicherheit bringen.

Trifft „Sozialethische Einschränkungen“ hier zu?

„Sozialethische Einschränkungen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Anerkannter sozialethischer Einschränkungsgrund

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehende Notwehrlage
    Die Steinwürfe sind ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf Pauls körperliche Unversehrtheit.
    erfüllt
  2. 2
    Anerkannter sozialethischer Einschränkungsgrund
    Ein sozialethischer Einschränkungsgrund ist nicht ersichtlich; die bloße Möglichkeit zur Flucht begründet keine Ausweichpflicht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerJede sozialethische Einschränkung wird als vollständiger Ausschluss des Notwehrrechts behandelt.

RichtigJe nach Fallgruppe und Umständen wird das Notwehrrecht lediglich beschränkt oder vollständig ausgeschlossen.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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