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Rechtswidrigkeit des Angriffs

§ 32 StGB · Strafrecht

Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, d.h. nicht durch einen Erlaubnissatz (z.B. Notwehr, Einwilligung) gerechtfertigt ist; auf Schuld oder Vorwerfbarkeit des Angreifers kommt es nicht an.

Merksatz

Ein Angriff kann rechtswidrig sein, obwohl der Angreifer persönlich keine Schuld trägt.

Wo wird die Rechtswidrigkeit geprüft?Gezeigt sind die objektiven Voraussetzungen der Notwehr. Die ersten drei Schritte betreffen die Notwehrlage.
  1. 1
    Angriff
    Zunächst wird geprüft, ob ein Angriff auf eigene oder fremde Rechtsgüter vorliegt.
  2. 2
    Gegenwärtigkeit
    Der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder noch andauern.
  3. 3
    Rechtswidrigkeit des Angriffs
    Der Angriff darf nicht gerechtfertigt sein. Auf Schuld des Angreifers kommt es nicht an.
  4. 4
    Erforderlichkeit der Verteidigung
    Anschließend wird geprüft, ob die gewählte Verteidigung zur Abwehr erforderlich ist.
  5. 5
    Gebotenheit der Verteidigung
    Abschließend wird geprüft, ob sozialethische Einschränkungen der Verteidigung entgegenstehen.
  1. 1
    Angriff Zunächst wird geprüft, ob ein Angriff auf eigene oder fremde Rechtsgüter vorliegt.
  2. 2
    Gegenwärtigkeit Der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder noch andauern.
  3. 3
    Rechtswidrigkeit des Angriffs Der Angriff darf nicht gerechtfertigt sein. Auf Schuld des Angreifers kommt es nicht an.
  4. 4
    Erforderlichkeit der Verteidigung Anschließend wird geprüft, ob die gewählte Verteidigung zur Abwehr erforderlich ist.
  5. 5
    Gebotenheit der Verteidigung Abschließend wird geprüft, ob sozialethische Einschränkungen der Verteidigung entgegenstehen.
Rechtswidrigkeit des Angriffs

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Der sechsjährige Ben schlägt eine Passantin ohne Anlass mit einem Stock auf den Arm. Die Passantin hatte ihn weder angegriffen noch dem Schlag zugestimmt.

Trifft „Rechtswidrigkeit des Angriffs“ hier zu?

„Rechtswidrigkeit des Angriffs“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Keine Rechtfertigung des Angriffs
    Für den Schlag besteht kein Rechtfertigungsgrund.
    erfüllt
  2. 2
    Schuld oder Vorwerfbarkeit nicht erforderlich
    Ben ist wegen seines Alters schuldunfähig; das steht der Rechtswidrigkeit seines Angriffs nicht entgegen.
    erfüllt
BFall B

Eine fremde Erwachsene packt 2den sechsjährigen Ben ohne Anlass am Handgelenk und hält ihn schmerzhaft fest. Um loszukommen, tritt Ben ihr gegen das Schienbein, worauf sie ihn sofort loslässt. Eine gleich wirksame, weniger verletzende Möglichkeit, ihren Griff zu lösen, hat Ben nicht.

Trifft „Rechtswidrigkeit des Angriffs“ hier zu?

„Rechtswidrigkeit des Angriffs“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Rechtfertigung des Angriffs

An der Definition geprüft

  1. 1
    Keine Rechtfertigung des Angriffs
    Bens Tritt ist durch Notwehr gegen das schmerzhafte Festhalten gerechtfertigt.
    fehlt
  2. 2
    Schuld oder Vorwerfbarkeit nicht erforderlich
    Auch hier ist Bens fehlende Schuldfähigkeit unerheblich; entscheidend ist die Rechtfertigung seiner Handlung.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAuch gegen eine durch Notwehr gerechtfertigte Abwehrhandlung wird ein Notwehrrecht angenommen.

RichtigEine durch Notwehr gerechtfertigte Abwehrhandlung ist kein rechtswidriger Angriff und begründet deshalb kein Notwehrrecht.

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