Definitionen
Primäre Niederlassung
Art. 49 AEUV · Öffentliches RechtDie primäre Niederlassung bezeichnet die Gründung der Hauptniederlassung, d.h. des Mittelpunkts der wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit eines Unternehmens oder einer natürlichen Person, in einem anderen Mitgliedstaat oder ihre Verlegung dorthin, wobei die Tätigkeit von dort aus dauerhaft und stabil ausgeübt wird. Sie fällt unter Art. 49 Abs. 1 S. 1 AEUV und ist von der sekundären Niederlassung durch Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften (Art. 49 Abs. 1 S. 2 AEUV) zu unterscheiden.
Primär ist die Niederlassung, wenn der Tätigkeitsmittelpunkt in den anderen Mitgliedstaat wechselt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine niederländische Architektin 2gibt ihr Büro in Amsterdam auf und eröffnet in Köln ein neues Büro. Von dort aus betreut sie 3auf Dauer 1ihre gesamten Aufträge.
Trifft „Primäre Niederlassung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHauptniederlassung als Mittelpunkt der TätigkeitDas Kölner Büro wird zum Mittelpunkt ihrer Tätigkeit.
- 2erfülltGründung in einem anderen Mitgliedstaat oder Verlegung dorthinSie verlegt ihre Hauptniederlassung in einen anderen Mitgliedstaat.
- 3erfülltDauerhafte und stabile AusübungDie Tätigkeit ist auf Dauer angelegt.
Eine niederländische Architektin behält ihr Büro in Amsterdam, wo sie die meisten Aufträge bearbeitet. Zusätzlich 2eröffnet sie in Köln ein Zweigbüro, 3das sie auf Dauer betreibt.
Trifft „Primäre Niederlassung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltHauptniederlassung als Mittelpunkt der TätigkeitDer Mittelpunkt der Tätigkeit bleibt in Amsterdam; das Kölner Büro ist eine sekundäre Niederlassung.
- 2erfülltGründung in einem anderen Mitgliedstaat oder Verlegung dorthinDer neue Standort liegt in einem anderen Mitgliedstaat.
- 3erfülltDauerhafte und stabile AusübungDas Zweigbüro ist auf Dauer angelegt.
Typische Fehler
FehlerEine Zweigniederlassung im anderen Mitgliedstaat wird als primäre Niederlassung eingeordnet.
RichtigAgenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften sind sekundäre Niederlassungen; primär ist nur die Gründung oder Verlegung der Hauptniederlassung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema