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Primäre Niederlassung

Art. 49 AEUV · Öffentliches Recht

Die primäre Niederlassung bezeichnet die Gründung der Hauptniederlassung, d.h. des Mittelpunkts der wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit eines Unternehmens oder einer natürlichen Person, in einem anderen Mitgliedstaat oder ihre Verlegung dorthin, wobei die Tätigkeit von dort aus dauerhaft und stabil ausgeübt wird. Sie fällt unter Art. 49 Abs. 1 S. 1 AEUV und ist von der sekundären Niederlassung durch Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften (Art. 49 Abs. 1 S. 2 AEUV) zu unterscheiden.

Merksatz

Primär ist die Niederlassung, wenn der Tätigkeitsmittelpunkt in den anderen Mitgliedstaat wechselt.

Primäre oder sekundäre Niederlassung?Beide fallen unter die Niederlassungsfreiheit. Der Unterschied liegt darin, ob der Mittelpunkt der Tätigkeit wechselt oder nur ein weiterer Standort entsteht.
Primäre Niederlassung
Sekundäre Niederlassung
Gegenstand
Hauptniederlassung, Mittelpunkt der Tätigkeit
Agentur, Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft
Bisheriger Standort
wird verlegt oder es wird erstmals gegründet
bleibt im Herkunftsstaat bestehen
Vorschrift
Art. 49 Abs. 1 S. 1 AEUV
Art. 49 Abs. 1 S. 2 AEUV

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine niederländische Architektin 2gibt ihr Büro in Amsterdam auf und eröffnet in Köln ein neues Büro. Von dort aus betreut sie 3auf Dauer 1ihre gesamten Aufträge.

Trifft „Primäre Niederlassung“ hier zu?

„Primäre Niederlassung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hauptniederlassung als Mittelpunkt der Tätigkeit
    Das Kölner Büro wird zum Mittelpunkt ihrer Tätigkeit.
    erfüllt
  2. 2
    Gründung in einem anderen Mitgliedstaat oder Verlegung dorthin
    Sie verlegt ihre Hauptniederlassung in einen anderen Mitgliedstaat.
    erfüllt
  3. 3
    Dauerhafte und stabile Ausübung
    Die Tätigkeit ist auf Dauer angelegt.
    erfüllt
BFall B

Eine niederländische Architektin behält ihr Büro in Amsterdam, wo sie die meisten Aufträge bearbeitet. Zusätzlich 2eröffnet sie in Köln ein Zweigbüro, 3das sie auf Dauer betreibt.

Trifft „Primäre Niederlassung“ hier zu?

„Primäre Niederlassung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Hauptniederlassung als Mittelpunkt der Tätigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hauptniederlassung als Mittelpunkt der Tätigkeit
    Der Mittelpunkt der Tätigkeit bleibt in Amsterdam; das Kölner Büro ist eine sekundäre Niederlassung.
    fehlt
  2. 2
    Gründung in einem anderen Mitgliedstaat oder Verlegung dorthin
    Der neue Standort liegt in einem anderen Mitgliedstaat.
    erfüllt
  3. 3
    Dauerhafte und stabile Ausübung
    Das Zweigbüro ist auf Dauer angelegt.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine Zweigniederlassung im anderen Mitgliedstaat wird als primäre Niederlassung eingeordnet.

RichtigAgenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften sind sekundäre Niederlassungen; primär ist nur die Gründung oder Verlegung der Hauptniederlassung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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