Definitionen
Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine äußerlich neutrale Regelung oder Vorgehensweise Menschen wegen eines rechtlich geschützten Merkmals gegenüber anderen besonders benachteiligen kann. Erforderlich ist außerdem, dass die Regelung oder Vorgehensweise nicht durch ein rechtmäßiges Ziel und hierfür geeignete, erforderliche und angemessene Mittel gerechtfertigt ist.
Äußerliche Gleichbehandlung schließt eine Diskriminierung durch besonders nachteilige Wirkungen für geschützte Gruppen nicht aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Stadt bietet ihren Büroangestellten eine Fortbildung während ihrer regulären Arbeitszeit an, 1lässt aber nur Vollzeitkräfte teilnehmen. 2Von den Frauen arbeiten 80 Prozent in Teilzeit, von den Männern 10 Prozent. Die Inhalte betreffen die Aufgaben beider Gruppen, und auch Teilzeitkräfte könnten ohne zusätzliche Kosten oder Terminprobleme teilnehmen. 3Die Leitung will mit dem Ausschluss allein ihre Abneigung gegen Teilzeitarbeit zeigen.
Trifft „Mittelbare Diskriminierung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÄußerlich neutrale Regelung oder VorgehensweiseDie Auswahl richtet sich nach dem Arbeitszeitumfang und nicht ausdrücklich nach dem Geschlecht.
- 2erfülltBesondere Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals möglichDer Ausschluss trifft anteilig deutlich mehr Frauen als Männer und benachteiligt damit besonders wegen des Geschlechts.
- 3erfülltKeine sachliche Rechtfertigung durch Ziel und verhältnismäßige MittelDie bloße Abneigung gegen Teilzeitarbeit rechtfertigt den Ausschluss nicht.
Eine Stadt bietet ihren Büroangestellten eine Fortbildung während ihrer regulären Arbeitszeit an, 2lässt aber nur Männer teilnehmen. Frauen und Männer erledigen dieselben Aufgaben und könnten ohne zusätzliche Kosten oder Terminprobleme teilnehmen. 3Die Leitung will Frauen lediglich von beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten fernhalten.
Trifft „Mittelbare Diskriminierung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltÄußerlich neutrale Regelung oder VorgehensweiseDie Auswahl unterscheidet ausdrücklich nach dem Geschlecht und ist deshalb nicht äußerlich neutral.
- 2erfülltBesondere Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals möglichFrauen werden wegen ihres Geschlechts von einer beruflichen Fortbildung ausgeschlossen.
- 3erfülltKeine sachliche Rechtfertigung durch Ziel und verhältnismäßige MittelFrauen berufliche Aufstiegsmöglichkeiten vorzuenthalten ist kein rechtmäßiges Ziel.
Typische Fehler
FehlerEine bereits eingetretene Benachteiligung wird verlangt.
RichtigEs genügt, dass die neutrale Regelung einen besonderen Nachteil wegen eines geschützten Merkmals bewirken kann.
FehlerJede besondere Benachteiligungswirkung einer neutralen Regelung wird ohne weitere Prüfung als mittelbare Diskriminierung eingeordnet.
RichtigZusätzlich ist zu prüfen, ob ein rechtmäßiges Ziel und geeignete, erforderliche sowie angemessene Mittel die besondere Benachteiligung rechtfertigen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata