Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen

Mittelbare Diskriminierung

Art. 3 GG; § 3 Abs. 2 AGG · Öffentliches Recht

Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine äußerlich neutrale Regelung oder Vorgehensweise Menschen wegen eines rechtlich geschützten Merkmals gegenüber anderen besonders benachteiligen kann. Erforderlich ist außerdem, dass die Regelung oder Vorgehensweise nicht durch ein rechtmäßiges Ziel und hierfür geeignete, erforderliche und angemessene Mittel gerechtfertigt ist.

Merksatz

Äußerliche Gleichbehandlung schließt eine Diskriminierung durch besonders nachteilige Wirkungen für geschützte Gruppen nicht aus.

Mittelbar oder unmittelbar diskriminierend?Die Gegenüberstellung zeigt, ob eine neutrale Regel besonders nachteilig wirkt oder die Behandlung unmittelbar an einen geschützten Grund anknüpft.
Mittelbare Diskriminierung
Unmittelbare Diskriminierung
Anknüpfung
Äußerlich neutrale Regelung oder Vorgehensweise.
Behandlung unmittelbar wegen eines geschützten Merkmals.
Vergleich
Eine geschützte Gruppe kann gegenüber anderen besonders benachteiligt werden.
Eine Person wird schlechter behandelt als eine andere Person in vergleichbarer Lage.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Stadt bietet ihren Büroangestellten eine Fortbildung während ihrer regulären Arbeitszeit an, 1lässt aber nur Vollzeitkräfte teilnehmen. 2Von den Frauen arbeiten 80 Prozent in Teilzeit, von den Männern 10 Prozent. Die Inhalte betreffen die Aufgaben beider Gruppen, und auch Teilzeitkräfte könnten ohne zusätzliche Kosten oder Terminprobleme teilnehmen. 3Die Leitung will mit dem Ausschluss allein ihre Abneigung gegen Teilzeitarbeit zeigen.

Trifft „Mittelbare Diskriminierung“ hier zu?

„Mittelbare Diskriminierung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Äußerlich neutrale Regelung oder Vorgehensweise
    Die Auswahl richtet sich nach dem Arbeitszeitumfang und nicht ausdrücklich nach dem Geschlecht.
    erfüllt
  2. 2
    Besondere Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals möglich
    Der Ausschluss trifft anteilig deutlich mehr Frauen als Männer und benachteiligt damit besonders wegen des Geschlechts.
    erfüllt
  3. 3
    Keine sachliche Rechtfertigung durch Ziel und verhältnismäßige Mittel
    Die bloße Abneigung gegen Teilzeitarbeit rechtfertigt den Ausschluss nicht.
    erfüllt
BFall B

Eine Stadt bietet ihren Büroangestellten eine Fortbildung während ihrer regulären Arbeitszeit an, 2lässt aber nur Männer teilnehmen. Frauen und Männer erledigen dieselben Aufgaben und könnten ohne zusätzliche Kosten oder Terminprobleme teilnehmen. 3Die Leitung will Frauen lediglich von beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten fernhalten.

Trifft „Mittelbare Diskriminierung“ hier zu?

„Mittelbare Diskriminierung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Äußerlich neutrale Regelung oder Vorgehensweise

An der Definition geprüft

  1. 1
    Äußerlich neutrale Regelung oder Vorgehensweise
    Die Auswahl unterscheidet ausdrücklich nach dem Geschlecht und ist deshalb nicht äußerlich neutral.
    fehlt
  2. 2
    Besondere Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals möglich
    Frauen werden wegen ihres Geschlechts von einer beruflichen Fortbildung ausgeschlossen.
    erfüllt
  3. 3
    Keine sachliche Rechtfertigung durch Ziel und verhältnismäßige Mittel
    Frauen berufliche Aufstiegsmöglichkeiten vorzuenthalten ist kein rechtmäßiges Ziel.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine bereits eingetretene Benachteiligung wird verlangt.

RichtigEs genügt, dass die neutrale Regelung einen besonderen Nachteil wegen eines geschützten Merkmals bewirken kann.

Voraussetzung vergessen

FehlerJede besondere Benachteiligungswirkung einer neutralen Regelung wird ohne weitere Prüfung als mittelbare Diskriminierung eingeordnet.

RichtigZusätzlich ist zu prüfen, ob ein rechtmäßiges Ziel und geeignete, erforderliche sowie angemessene Mittel die besondere Benachteiligung rechtfertigen.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 11.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.