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Handelsgewerbe

§ 1 Abs. 2 HGB · Zivilrecht

Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert; ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Kleingewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art und Umfang keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert.

Merksatz

Maßgeblich ist der kaufmännische Organisationsbedarf, nicht die tatsächlich vorhandene Organisation.

Handelsgewerbe oder Kleingewerbe?Verglichen werden gewerbliche Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintragung. Entscheidend ist der Bedarf an kaufmännischer Organisation.
Handelsgewerbe
Kleingewerbe
Einrichtungsbedarf
Art oder Umfang verlangen eine kaufmännische Organisation.
Weder Art noch Umfang verlangen eine kaufmännische Organisation.
Kaufmann durch Betrieb
Der Betrieb begründet bereits die Kaufmannseigenschaft.
Der Betrieb allein begründet keine Kaufmannseigenschaft.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora verkauft auf eigene Rechnung dauerhaft Baustoffe an Bauunternehmen, um damit Gewinn zu erzielen. Sie beschäftigt 25 Personen, beliefert 300 Kunden auf Rechnung und unterhält ein Lager mit mehreren Tausend Artikeln.

Trifft „Handelsgewerbe“ hier zu?

„Handelsgewerbe“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gewerbebetrieb
    Der selbständige, dauerhafte Baustoffhandel mit Gewinnerzielungsabsicht ist eine gewerbliche Tätigkeit.
    erfüllt
  2. 2
    Kaufmännische Einrichtung nach Art oder Umfang erforderlich
    Personalbestand, Rechnungsgeschäfte und umfangreiche Lagerhaltung erfordern eine kaufmännische Organisation.
    erfüllt
  3. 3
    Kein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb
    Der Baustoffhandel gehört weder zur Landwirtschaft noch zur Forstwirtschaft.
    erfüllt
BFall B

Nora verkauft auf eigene Rechnung dauerhaft selbst gefertigte Stofftaschen auf einem Wochenmarkt, um damit Gewinn zu erzielen. Sie arbeitet allein, führt nur drei Taschenmodelle und verkauft wöchentlich höchstens fünf Stück für jeweils zehn Euro gegen sofortige Barzahlung. Im Handelsregister ist sie nicht eingetragen.

Trifft „Handelsgewerbe“ hier zu?

„Handelsgewerbe“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kaufmännische Einrichtung nach Art oder Umfang erforderlich

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gewerbebetrieb
    Die selbständige, dauerhafte Herstellung und Vermarktung von Stofftaschen mit Gewinnerzielungsabsicht ist gewerblich.
    erfüllt
  2. 2
    Kaufmännische Einrichtung nach Art oder Umfang erforderlich
    Das geringe Geschäftsvolumen, das einfache Sortiment und die ausschließliche Barzahlung erfordern keine kaufmännische Organisation.
    fehlt
  3. 3
    Kein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb
    Die Herstellung und der Verkauf von Stofftaschen sind keine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Kaufmannseigenschaft wird bei einem Handelsgewerbe nach § 1 Abs. 2 HGB erst ab der Handelsregistereintragung angenommen.

RichtigBereits der Betrieb eines solchen Handelsgewerbes begründet die Kaufmannseigenschaft; die Registereintragung ist dafür nicht erforderlich.

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