Definitionen
Handelsgewerbe
§ 1 Abs. 2 HGB · ZivilrechtEin Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert; ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Kleingewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art und Umfang keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert.
Maßgeblich ist der kaufmännische Organisationsbedarf, nicht die tatsächlich vorhandene Organisation.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora verkauft auf eigene Rechnung dauerhaft Baustoffe an Bauunternehmen, um damit Gewinn zu erzielen. Sie beschäftigt 25 Personen, beliefert 300 Kunden auf Rechnung und unterhält ein Lager mit mehreren Tausend Artikeln.
Trifft „Handelsgewerbe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGewerbebetriebDer selbständige, dauerhafte Baustoffhandel mit Gewinnerzielungsabsicht ist eine gewerbliche Tätigkeit.
- 2erfülltKaufmännische Einrichtung nach Art oder Umfang erforderlichPersonalbestand, Rechnungsgeschäfte und umfangreiche Lagerhaltung erfordern eine kaufmännische Organisation.
- 3erfülltKein land- oder forstwirtschaftlicher BetriebDer Baustoffhandel gehört weder zur Landwirtschaft noch zur Forstwirtschaft.
Nora verkauft auf eigene Rechnung dauerhaft selbst gefertigte Stofftaschen auf einem Wochenmarkt, um damit Gewinn zu erzielen. Sie arbeitet allein, führt nur drei Taschenmodelle und verkauft wöchentlich höchstens fünf Stück für jeweils zehn Euro gegen sofortige Barzahlung. Im Handelsregister ist sie nicht eingetragen.
Trifft „Handelsgewerbe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGewerbebetriebDie selbständige, dauerhafte Herstellung und Vermarktung von Stofftaschen mit Gewinnerzielungsabsicht ist gewerblich.
- 2fehltKaufmännische Einrichtung nach Art oder Umfang erforderlichDas geringe Geschäftsvolumen, das einfache Sortiment und die ausschließliche Barzahlung erfordern keine kaufmännische Organisation.
- 3erfülltKein land- oder forstwirtschaftlicher BetriebDie Herstellung und der Verkauf von Stofftaschen sind keine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit.
Typische Fehler
FehlerDie Kaufmannseigenschaft wird bei einem Handelsgewerbe nach § 1 Abs. 2 HGB erst ab der Handelsregistereintragung angenommen.
RichtigBereits der Betrieb eines solchen Handelsgewerbes begründet die Kaufmannseigenschaft; die Registereintragung ist dafür nicht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata