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Gewerbe

§ 1 Abs. 2 HGB · Zivilrecht

Ein Gewerbe ist jede nach außen erkennbare, planmäßig auf Dauer angelegte, selbstständige und nach der Rechtsprechung mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Tätigkeit, die weder als freier Beruf noch als Urproduktion oder bloße Verwaltung eigenen Vermögens einzustufen ist. Eine fehlende öffentlich-rechtliche Erlaubnis schließt ein Gewerbe nicht aus. Ob straf- oder sittenwidrige Tätigkeiten ein Gewerbe bilden können, ist umstritten.

Merksatz

Selbstständigkeit und Gewinnabsicht machen eine freiberufliche Tätigkeit noch nicht zum Gewerbe.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara betreibt seit drei Jahren ein Ladenlokal, in dem sie regelmäßig eingekaufte Schreibwaren weiterverkauft und das sie unbefristet weiterführen will. Im Schaufenster und im Internet wirbt sie für ihr Angebot. Sie entscheidet selbst über Einkauf und Verkauf und trägt Einnahmen, Ausgaben und mögliche Verluste selbst. Sie setzt die Verkaufspreise so fest, dass nach Abzug aller Kosten ein Überschuss verbleiben soll.

Trifft „Gewerbe“ hier zu?

„Gewerbe“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nach außen erkennbare Tätigkeit
    Mara tritt mit ihrem Angebot öffentlich am Markt auf.
    erfüllt
  2. 2
    Planmäßig auf Dauer angelegt
    Der regelmäßige Warenverkauf ist organisiert und auf fortlaufende Wiederholung ausgerichtet.
    erfüllt
  3. 3
    Selbstständige Tätigkeit
    Mara handelt eigenverantwortlich und auf eigenes wirtschaftliches Risiko.
    erfüllt
  4. 4
    Gewinnerzielungsabsicht nach der Rechtsprechung
    Mara will mit dem Verkauf einen Gewinn erzielen.
    erfüllt
  5. 5
    Keine freie Berufstätigkeit, Urproduktion oder bloße Vermögensverwaltung
    Der Handel mit eingekauften Schreibwaren gehört zu keiner der ausgeschlossenen Tätigkeitsarten.
    erfüllt
BFall B

2Lea bietet seit drei Jahren als zugelassene Steuerberaterin ausschließlich persönliche steuerliche Beratung an und will dies auf Dauer fortsetzen. 1Auf ihrer Internetseite wirbt sie für diese Leistungen. 3Sie bestimmt ihre Arbeitsweise und Arbeitszeiten selbst und arbeitet auf eigene Rechnung. 4Ihre Honorare sollen sämtliche Kosten übersteigen und ihr einen Überschuss verschaffen.

Trifft „Gewerbe“ hier zu?

„Gewerbe“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine freie Berufstätigkeit, Urproduktion oder bloße Vermögensverwaltung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nach außen erkennbare Tätigkeit
    Lea bietet ihre Leistungen öffentlich am Markt an.
    erfüllt
  2. 2
    Planmäßig auf Dauer angelegt
    Die laufende Beratungstätigkeit ist auf dauerhafte Wiederholung ausgerichtet.
    erfüllt
  3. 3
    Selbstständige Tätigkeit
    Lea organisiert ihre Tätigkeit eigenverantwortlich und trägt deren wirtschaftliches Ergebnis.
    erfüllt
  4. 4
    Gewinnerzielungsabsicht nach der Rechtsprechung
    Lea beabsichtigt, mit ihrer Tätigkeit Gewinne zu erzielen.
    erfüllt
  5. 5
    Keine freie Berufstätigkeit, Urproduktion oder bloße Vermögensverwaltung
    Die persönliche steuerberatende Tätigkeit gehört zu den freien Berufen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerGewinnerzielungsabsicht wird mit tatsächlich erzielten Gewinnen gleichgesetzt.

RichtigNach der zugrunde gelegten Rechtsprechung genügt die Absicht, Gewinn zu erzielen; tatsächliche Gewinne sind nicht erforderlich.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus einer fehlenden behördlichen Erlaubnis wird gefolgert, dass kein Gewerbe vorliegt.

RichtigEine fehlende öffentlich-rechtliche Erlaubnis verhindert die handelsrechtliche Einordnung als Gewerbe nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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