Definitionen
Gewerbe
§ 1 Abs. 2 HGB · ZivilrechtEin Gewerbe ist jede nach außen erkennbare, planmäßig auf Dauer angelegte, selbstständige und nach der Rechtsprechung mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Tätigkeit, die weder als freier Beruf noch als Urproduktion oder bloße Verwaltung eigenen Vermögens einzustufen ist. Eine fehlende öffentlich-rechtliche Erlaubnis schließt ein Gewerbe nicht aus. Ob straf- oder sittenwidrige Tätigkeiten ein Gewerbe bilden können, ist umstritten.
Selbstständigkeit und Gewinnabsicht machen eine freiberufliche Tätigkeit noch nicht zum Gewerbe.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara betreibt seit drei Jahren ein Ladenlokal, in dem sie regelmäßig eingekaufte Schreibwaren weiterverkauft und das sie unbefristet weiterführen will. Im Schaufenster und im Internet wirbt sie für ihr Angebot. Sie entscheidet selbst über Einkauf und Verkauf und trägt Einnahmen, Ausgaben und mögliche Verluste selbst. Sie setzt die Verkaufspreise so fest, dass nach Abzug aller Kosten ein Überschuss verbleiben soll.
Trifft „Gewerbe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNach außen erkennbare TätigkeitMara tritt mit ihrem Angebot öffentlich am Markt auf.
- 2erfülltPlanmäßig auf Dauer angelegtDer regelmäßige Warenverkauf ist organisiert und auf fortlaufende Wiederholung ausgerichtet.
- 3erfülltSelbstständige TätigkeitMara handelt eigenverantwortlich und auf eigenes wirtschaftliches Risiko.
- 4erfülltGewinnerzielungsabsicht nach der RechtsprechungMara will mit dem Verkauf einen Gewinn erzielen.
- 5erfülltKeine freie Berufstätigkeit, Urproduktion oder bloße VermögensverwaltungDer Handel mit eingekauften Schreibwaren gehört zu keiner der ausgeschlossenen Tätigkeitsarten.
2Lea bietet seit drei Jahren als zugelassene Steuerberaterin ausschließlich persönliche steuerliche Beratung an und will dies auf Dauer fortsetzen. 1Auf ihrer Internetseite wirbt sie für diese Leistungen. 3Sie bestimmt ihre Arbeitsweise und Arbeitszeiten selbst und arbeitet auf eigene Rechnung. 4Ihre Honorare sollen sämtliche Kosten übersteigen und ihr einen Überschuss verschaffen.
Trifft „Gewerbe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNach außen erkennbare TätigkeitLea bietet ihre Leistungen öffentlich am Markt an.
- 2erfülltPlanmäßig auf Dauer angelegtDie laufende Beratungstätigkeit ist auf dauerhafte Wiederholung ausgerichtet.
- 3erfülltSelbstständige TätigkeitLea organisiert ihre Tätigkeit eigenverantwortlich und trägt deren wirtschaftliches Ergebnis.
- 4erfülltGewinnerzielungsabsicht nach der RechtsprechungLea beabsichtigt, mit ihrer Tätigkeit Gewinne zu erzielen.
- 5fehltKeine freie Berufstätigkeit, Urproduktion oder bloße VermögensverwaltungDie persönliche steuerberatende Tätigkeit gehört zu den freien Berufen.
Typische Fehler
FehlerGewinnerzielungsabsicht wird mit tatsächlich erzielten Gewinnen gleichgesetzt.
RichtigNach der zugrunde gelegten Rechtsprechung genügt die Absicht, Gewinn zu erzielen; tatsächliche Gewinne sind nicht erforderlich.
FehlerAus einer fehlenden behördlichen Erlaubnis wird gefolgert, dass kein Gewerbe vorliegt.
RichtigEine fehlende öffentlich-rechtliche Erlaubnis verhindert die handelsrechtliche Einordnung als Gewerbe nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema