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Kleingewerbetreibender

§ 1 Abs. 2, § 2 HGB · Zivilrecht

Kleingewerbetreibender ist, wer ein Gewerbe betreibt, das nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert und daher nicht als Kaufmann im Sinne des § 1 HGB gilt; auf ihn finden die handelsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich keine Anwendung, sofern er sich nicht freiwillig ins Handelsregister eintragen lässt (§ 2 HGB).

Merksatz

Entscheidend ist, ob das Gewerbe eine kaufmännische Organisation benötigt, nicht ob sie tatsächlich besteht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara verkauft auf eigene Rechnung jede Woche etwa zehn selbst gefertigte Kerzen an einem Marktstand, um damit dauerhaft Geld zu verdienen. 2Sie arbeitet allein, bezieht das Material von einem einzigen Lieferanten und erhält alle Zahlungen sofort in bar. Ihre Ein- und Verkäufe hält sie in einer einfachen Liste fest. Im Handelsregister ist sie nicht eingetragen.

Trifft „Kleingewerbetreibender“ hier zu?

„Kleingewerbetreibender“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Betrieb eines Gewerbes
    Mara handelt selbstständig, auf Dauer und mit Gewinnerzielungsabsicht.
    erfüllt
  2. 2
    Keine kaufmännische Organisation erforderlich
    Die wenigen gleichartigen Geschäfte ohne Personal und mit sofortiger Barzahlung verlangen keine kaufmännische Organisation.
    erfüllt
BFall B

1Ben verkauft auf eigene Rechnung dauerhaft Baustoffe, um damit Gewinne zu erzielen. Er betreibt fünf Lager mit 60 Beschäftigten und erzielt jährlich acht Millionen Euro Umsatz. Täglich gehen Hunderte Bestellungen ein; viele Kunden zahlen erst Wochen nach der Lieferung, und mehrere Banken haben ihm Geld geliehen. Im Handelsregister ist er nicht eingetragen.

Trifft „Kleingewerbetreibender“ hier zu?

„Kleingewerbetreibender“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine kaufmännische Organisation erforderlich

An der Definition geprüft

  1. 1
    Betrieb eines Gewerbes
    Ben betreibt selbstständig und dauerhaft einen auf Gewinnerzielung gerichteten Warenhandel.
    erfüllt
  2. 2
    Keine kaufmännische Organisation erforderlich
    Die zahlreichen Bestellungen, Beschäftigten und Kreditbeziehungen erfordern eine kaufmännische Organisation.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie freiwillige Registereintragung wird für rechtlich bedeutungslos gehalten, solange der Betrieb klein bleibt.

RichtigDie freiwillige Eintragung der Firma begründet die Kaufmannseigenschaft nach § 2 HGB.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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