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Konstitutive Eintragung

§ 873 BGB · Zivilrecht

Eine konstitutive Eintragung ist eine Registereintragung, die nicht lediglich eine bereits bestehende Rechtslage verlautbart, sondern selbst rechtsbegründend wirkt, d.h. das einzutragende Recht oder die einzutragende Rechtslage entsteht erst mit dem Vollzug der Eintragung.

Merksatz

Die erforderliche Eintragung lässt sich durch eine bloße Einigung nicht ersetzen.

Begründet die Eintragung die Rechtslage?Entscheidend ist nicht das Register, sondern die Wirkung der Eintragung: Sie begründet die Rechtslage oder macht eine schon bestehende Rechtslage sichtbar.
Konstitutive Eintragung
Deklaratorische Eintragung
Wirkung
Die Eintragung ist Voraussetzung für die Entstehung des Rechts oder der Rechtslage.
Die Eintragung macht eine bereits bestehende Rechtslage sichtbar.
Vor der Eintragung
Die von der Eintragung abhängige Rechtslage besteht noch nicht.
Die eingetragene Rechtslage besteht bereits.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eva ist Eigentümerin eines Grundstücks. Bei einem gemeinsamen Notartermin erklären sie und Ben, dass das Eigentum an diesem Grundstück auf Ben übergehen soll. Anschließend wird Ben anstelle von Eva im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

Trifft „Konstitutive Eintragung“ hier zu?

„Konstitutive Eintragung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Registereintragung
    Das Grundbuch ist das Register für Eigentum und weitere Rechte an Grundstücken.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtsbegründende Wirkung
    Aufgrund der dinglichen Einigung erwirbt Ben das Eigentum erst mit seiner Eintragung.
    erfüllt
BFall B

Eva ist Eigentümerin eines Grundstücks und stirbt. Ihr Sohn Ben ist ihr Alleinerbe. 1Anschließend wird Ben anstelle von Eva im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

Trifft „Konstitutive Eintragung“ hier zu?

„Konstitutive Eintragung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtsbegründende Wirkung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Registereintragung
    Ben wird in das für Grundstücksrechte geführte Grundbuch eingetragen.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtsbegründende Wirkung
    Ben erwirbt das Eigentum bereits mit Evas Tod durch Erbfolge; die spätere Eintragung berichtigt nur das Grundbuch.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede Registereintragung wird als konstitutiv behandelt.

RichtigEntscheidend ist, ob die Rechtsentstehung von der Eintragung abhängt oder die Eintragung eine bereits bestehende Rechtslage nur bekannt macht.

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der konstitutiven Wirkung wird geschlossen, dass die Eintragung allein für den Eigentumserwerb am Grundstück genügt.

RichtigBeim rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerb ist neben der Eintragung grundsätzlich auch eine wirksame dingliche Einigung nötig.

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