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Echtes Unterlassungsdelikt

§ 323c StGB · Strafrecht

Ein echtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn ein Straftatbestand die Nichtvornahme einer bestimmten gebotenen Handlung ausdrücklich unter Strafe stellt. Die Strafbarkeit ergibt sich unmittelbar aus diesem Tatbestand, ohne dass § 13 StGB herangezogen werden muss.

Merksatz

Das Unterlassen ist schon gesetzlich erfasst und muss nicht erst über § 13 StGB einbezogen werden.

Echtes oder unechtes Unterlassungsdelikt?Entscheidend ist, ob der besondere Tatbestand das Unterlassen selbst erfasst oder erst § 13 StGB die Strafbarkeit wegen Unterlassens ermöglicht.
Echtes Unterlassungsdelikt
Unechtes Unterlassungsdelikt
Strafgrundlage
Besonderer Unterlassungstatbestand
Erfolgsdelikt in Verbindung mit § 13 StGB
Rolle des § 13 StGB
Keine zusätzliche Strafbarkeitsgrundlage
Verknüpft den Erfolgstatbestand mit dem Unterlassen
Beispiel
Unterlassene Hilfeleistung
Totschlag durch Unterlassen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Nach einem Fahrradsturz liegt ein Mann bewusstlos auf einem abgelegenen Weg und atmet normal. Die einzige vorbeikommende Passantin erkennt, dass er dringend Hilfe braucht; sie hat ein funktionierendes Handy mit Empfang und könnte ohne eigene Gefahr den Rettungsdienst rufen, ohne andere Pflichten zu vernachlässigen. 2Sie geht weiter, ohne anzurufen oder sonst zu helfen.

Trifft „Echtes Unterlassungsdelikt“ hier zu?

„Echtes Unterlassungsdelikt“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausdrückliche Strafbewehrung des Unterlassens
    Für diese Unfallsituation bedroht § 323c Abs. 1 StGB das Ausbleiben erforderlicher und zumutbarer Hilfe ausdrücklich mit Strafe.
    erfüllt
  2. 2
    Nichtvornahme der gebotenen Handlung
    Die Passantin unterlässt bewusst die mögliche und erforderliche Hilfe.
    erfüllt
BFall B

1Nach einem Fahrradsturz liegt ein Mann bewusstlos auf einem abgelegenen Weg und atmet normal. Die einzige vorbeikommende Passantin erkennt, dass er dringend Hilfe braucht; sie hat ein funktionierendes Handy mit Empfang und könnte ohne eigene Gefahr den Rettungsdienst rufen, ohne andere Pflichten zu vernachlässigen. Sie ruft sofort den Rettungsdienst, bringt den Mann nach Anleitung der Leitstelle in die stabile Seitenlage und betreut ihn bis zum Eintreffen der Hilfe.

Trifft „Echtes Unterlassungsdelikt“ hier zu?

„Echtes Unterlassungsdelikt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nichtvornahme der gebotenen Handlung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausdrückliche Strafbewehrung des Unterlassens
    Auch hier ist die Handlungspflicht durch den ausdrücklichen Unterlassungstatbestand des § 323c Abs. 1 StGB abgesichert.
    erfüllt
  2. 2
    Nichtvornahme der gebotenen Handlung
    Die Passantin erfüllt ihre Hilfspflicht durch den Notruf und die anschließende Versorgung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerWie beim unechten Unterlassungsdelikt wird stets eine Garantenstellung nach § 13 StGB verlangt.

RichtigMaßgeblich ist die Handlungspflicht des besonderen Tatbestands; eine Garantenstellung nach § 13 StGB ist keine allgemeine Voraussetzung.

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