Definitionen
Echtes Unterlassungsdelikt
§ 323c StGB · StrafrechtEin echtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn ein Straftatbestand die Nichtvornahme einer bestimmten gebotenen Handlung ausdrücklich unter Strafe stellt. Die Strafbarkeit ergibt sich unmittelbar aus diesem Tatbestand, ohne dass § 13 StGB herangezogen werden muss.
Das Unterlassen ist schon gesetzlich erfasst und muss nicht erst über § 13 StGB einbezogen werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Nach einem Fahrradsturz liegt ein Mann bewusstlos auf einem abgelegenen Weg und atmet normal. Die einzige vorbeikommende Passantin erkennt, dass er dringend Hilfe braucht; sie hat ein funktionierendes Handy mit Empfang und könnte ohne eigene Gefahr den Rettungsdienst rufen, ohne andere Pflichten zu vernachlässigen. 2Sie geht weiter, ohne anzurufen oder sonst zu helfen.
Trifft „Echtes Unterlassungsdelikt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusdrückliche Strafbewehrung des UnterlassensFür diese Unfallsituation bedroht § 323c Abs. 1 StGB das Ausbleiben erforderlicher und zumutbarer Hilfe ausdrücklich mit Strafe.
- 2erfülltNichtvornahme der gebotenen HandlungDie Passantin unterlässt bewusst die mögliche und erforderliche Hilfe.
1Nach einem Fahrradsturz liegt ein Mann bewusstlos auf einem abgelegenen Weg und atmet normal. Die einzige vorbeikommende Passantin erkennt, dass er dringend Hilfe braucht; sie hat ein funktionierendes Handy mit Empfang und könnte ohne eigene Gefahr den Rettungsdienst rufen, ohne andere Pflichten zu vernachlässigen. Sie ruft sofort den Rettungsdienst, bringt den Mann nach Anleitung der Leitstelle in die stabile Seitenlage und betreut ihn bis zum Eintreffen der Hilfe.
Trifft „Echtes Unterlassungsdelikt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusdrückliche Strafbewehrung des UnterlassensAuch hier ist die Handlungspflicht durch den ausdrücklichen Unterlassungstatbestand des § 323c Abs. 1 StGB abgesichert.
- 2fehltNichtvornahme der gebotenen HandlungDie Passantin erfüllt ihre Hilfspflicht durch den Notruf und die anschließende Versorgung.
Typische Fehler
FehlerWie beim unechten Unterlassungsdelikt wird stets eine Garantenstellung nach § 13 StGB verlangt.
RichtigMaßgeblich ist die Handlungspflicht des besonderen Tatbestands; eine Garantenstellung nach § 13 StGB ist keine allgemeine Voraussetzung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata