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Unechtes Unterlassungsdelikt

§ 13 StGB · Strafrecht

Ein unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn der Täter einen tatbestandlichen Erfolg eines Begehungsdelikts durch das Unterlassen einer ihm tatsächlich möglichen Handlung zur Erfolgsabwendung herbeiführt. Er muss aufgrund einer Garantenstellung zur Erfolgsabwendung verpflichtet sein, und die gebotene Handlung müsste den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert haben. Zusätzlich muss das Unterlassen der Tatbestandsverwirklichung durch aktives Tun gleichwertig sein.

Merksatz

Entscheidend ist die besondere Verantwortung für den Erfolg, nicht allein das Ausbleiben einer Hilfeleistung.

Echtes oder unechtes Unterlassungsdelikt?Links wird ein Begehungstatbestand über § 13 StGB erfasst, rechts beschreibt das Gesetz bereits ein Unterlassen.
Unechtes Unterlassungsdelikt
Echtes Unterlassungsdelikt
Gesetzliche Gestaltung
Ein Begehungstatbestand wird durch Unterlassen verwirklicht.
Das Unterlassen ist im Straftatbestand selbst beschrieben.
Grund der Pflicht
Eine Garantenstellung begründet die besondere Pflicht zur Erfolgsabwendung.
Die Handlungspflicht ergibt sich unmittelbar aus dem jeweiligen Unterlassungstatbestand.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

V ist allein mit seinem vierjährigen Sohn an einem kleinen Gartenteich. Als das Kind hineinfällt, sieht V, wie es unter Wasser gerät. V könnte es sofort gefahrlos vom Ufer aus herausziehen und dadurch sicher retten, bleibt aber bewusst untätig, weil er seinen Tod will. Das Kind ertrinkt.

Trifft „Unechtes Unterlassungsdelikt“ hier zu?

„Unechtes Unterlassungsdelikt“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatbestandlicher Erfolg eines Begehungsdelikts
    Der Tod des Kindes ist der tatbestandliche Erfolg eines Tötungsdelikts.
    erfüllt
  2. 2
    Unterlassen einer tatsächlich möglichen Abwendungshandlung
    V kann das Kind herausziehen, führt diese Handlung aber nicht aus.
    erfüllt
  3. 3
    Pflicht zur Erfolgsabwendung aus Garantenstellung
    Als Vater ist V zum Schutz seines minderjährigen Kindes verpflichtet.
    erfüllt
  4. 4
    Erfolgsverhinderung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
    Das sofortige Herausziehen hätte den Tod des Kindes sicher verhindert.
    erfüllt
  5. 5
    Gleichwertigkeit mit aktiver Tatbestandsverwirklichung
    Beim Tötungstatbestand ist keine besondere Ausführungsweise erforderlich, die dem Unterlassen entgegenstehen könnte.
    erfüllt
BFall B

B kommt auf einem Spaziergang zufällig an einem kleinen Gartenteich vorbei, in dem ein ihm unbekanntes vierjähriges Kind unter Wasser gerät. Er hat keine Aufsicht übernommen und die Gefahr nicht verursacht. B könnte das Kind sofort gefahrlos vom Ufer aus herausziehen und dadurch sicher retten, bleibt aber bewusst untätig, weil er seinen Tod will. Das Kind ertrinkt.

Trifft „Unechtes Unterlassungsdelikt“ hier zu?

„Unechtes Unterlassungsdelikt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Pflicht zur Erfolgsabwendung aus Garantenstellung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatbestandlicher Erfolg eines Begehungsdelikts
    Der Tod des Kindes ist der tatbestandliche Erfolg eines Tötungsdelikts.
    erfüllt
  2. 2
    Unterlassen einer tatsächlich möglichen Abwendungshandlung
    B kann das Kind herausziehen, führt diese Handlung aber nicht aus.
    erfüllt
  3. 3
    Pflicht zur Erfolgsabwendung aus Garantenstellung
    B hat als zufälliger Passant keine besondere Schutzverantwortung; die allgemeine Hilfspflicht begründet keine Garantenstellung.
    fehlt
  4. 4
    Erfolgsverhinderung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
    Das sofortige Herausziehen hätte den Tod des Kindes sicher verhindert.
    erfüllt
  5. 5
    Gleichwertigkeit mit aktiver Tatbestandsverwirklichung
    Auch hier verlangt der Tötungstatbestand keine besondere Ausführungsweise; es fehlt allein die gesondert erforderliche Garantenstellung.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus der allgemeinen Pflicht zur Hilfeleistung wird bereits eine Garantenstellung abgeleitet.

RichtigDie allgemeine Hilfspflicht allein genügt nicht; erforderlich ist eine besondere Pflicht zur Erfolgsabwendung aus einer Garantenstellung.

Voraussetzung vergessen

FehlerFür den Zusammenhang zwischen Unterlassen und Erfolg wird jede denkbare Rettungschance als ausreichend angesehen.

RichtigDie unterlassene Handlung müsste den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert haben.

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