Definitionen
Unechtes Unterlassungsdelikt
§ 13 StGB · StrafrechtEin unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn der Täter einen tatbestandlichen Erfolg eines Begehungsdelikts durch das Unterlassen einer ihm tatsächlich möglichen Handlung zur Erfolgsabwendung herbeiführt. Er muss aufgrund einer Garantenstellung zur Erfolgsabwendung verpflichtet sein, und die gebotene Handlung müsste den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert haben. Zusätzlich muss das Unterlassen der Tatbestandsverwirklichung durch aktives Tun gleichwertig sein.
Entscheidend ist die besondere Verantwortung für den Erfolg, nicht allein das Ausbleiben einer Hilfeleistung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
V ist allein mit seinem vierjährigen Sohn an einem kleinen Gartenteich. Als das Kind hineinfällt, sieht V, wie es unter Wasser gerät. V könnte es sofort gefahrlos vom Ufer aus herausziehen und dadurch sicher retten, bleibt aber bewusst untätig, weil er seinen Tod will. Das Kind ertrinkt.
Trifft „Unechtes Unterlassungsdelikt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatbestandlicher Erfolg eines BegehungsdeliktsDer Tod des Kindes ist der tatbestandliche Erfolg eines Tötungsdelikts.
- 2erfülltUnterlassen einer tatsächlich möglichen AbwendungshandlungV kann das Kind herausziehen, führt diese Handlung aber nicht aus.
- 3erfülltPflicht zur Erfolgsabwendung aus GarantenstellungAls Vater ist V zum Schutz seines minderjährigen Kindes verpflichtet.
- 4erfülltErfolgsverhinderung mit an Sicherheit grenzender WahrscheinlichkeitDas sofortige Herausziehen hätte den Tod des Kindes sicher verhindert.
- 5erfülltGleichwertigkeit mit aktiver TatbestandsverwirklichungBeim Tötungstatbestand ist keine besondere Ausführungsweise erforderlich, die dem Unterlassen entgegenstehen könnte.
B kommt auf einem Spaziergang zufällig an einem kleinen Gartenteich vorbei, in dem ein ihm unbekanntes vierjähriges Kind unter Wasser gerät. Er hat keine Aufsicht übernommen und die Gefahr nicht verursacht. B könnte das Kind sofort gefahrlos vom Ufer aus herausziehen und dadurch sicher retten, bleibt aber bewusst untätig, weil er seinen Tod will. Das Kind ertrinkt.
Trifft „Unechtes Unterlassungsdelikt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatbestandlicher Erfolg eines BegehungsdeliktsDer Tod des Kindes ist der tatbestandliche Erfolg eines Tötungsdelikts.
- 2erfülltUnterlassen einer tatsächlich möglichen AbwendungshandlungB kann das Kind herausziehen, führt diese Handlung aber nicht aus.
- 3fehltPflicht zur Erfolgsabwendung aus GarantenstellungB hat als zufälliger Passant keine besondere Schutzverantwortung; die allgemeine Hilfspflicht begründet keine Garantenstellung.
- 4erfülltErfolgsverhinderung mit an Sicherheit grenzender WahrscheinlichkeitDas sofortige Herausziehen hätte den Tod des Kindes sicher verhindert.
- 5erfülltGleichwertigkeit mit aktiver TatbestandsverwirklichungAuch hier verlangt der Tötungstatbestand keine besondere Ausführungsweise; es fehlt allein die gesondert erforderliche Garantenstellung.
Typische Fehler
FehlerAus der allgemeinen Pflicht zur Hilfeleistung wird bereits eine Garantenstellung abgeleitet.
RichtigDie allgemeine Hilfspflicht allein genügt nicht; erforderlich ist eine besondere Pflicht zur Erfolgsabwendung aus einer Garantenstellung.
FehlerFür den Zusammenhang zwischen Unterlassen und Erfolg wird jede denkbare Rettungschance als ausreichend angesehen.
RichtigDie unterlassene Handlung müsste den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert haben.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata