Definitionen
Finale Handlungslehre
StrafrechtDie finale Handlungslehre (Welzel) definiert menschliches Handeln als zweckgerichtetes, finales Tätigwerden: Handlung ist die vom Willen gesteuerte, auf ein Ziel hin ausgerichtete Körperbewegung, bei der der Täter die kausalen Verläufe antizipiert und lenkt. Daraus folgt, dass der Vorsatz als finales Steuerungselement bereits dem Tatbestand und nicht erst der Schuld zugeordnet wird.
Die Zielsteuerung erklärt, weshalb die finale Handlungslehre den Vorsatz bereits dem Tatbestand zuordnet.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena möchte aus ihrem Glas trinken. Sie greift bewusst nach dem Glas und führt es gezielt mit der Hand zum Mund.
Trifft „Finale Handlungslehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKörperbewegungLena bewegt ihre Hand und ihren Arm.
- 2erfülltZweckgerichtete WillenssteuerungLena steuert den Bewegungsablauf bewusst, um ihr Ziel zu erreichen.
Bei einer Untersuchung klopft eine Ärztin mit einem kleinen Hammer unter Leons Kniescheibe. 1Leons Unterschenkel schnellt daraufhin durch einen unwillkürlichen Reflex nach vorn, ohne dass er die Bewegung will oder steuert.
Trifft „Finale Handlungslehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKörperbewegungLeons Unterschenkel bewegt sich.
- 2fehltZweckgerichtete WillenssteuerungDie Reflexbewegung wird nicht durch Leons Willen auf ein Ziel ausgerichtet.
Typische Fehler
FehlerJede Körperbewegung wird als Handlung eingeordnet, auch ein unwillkürlicher Reflex.
RichtigNach der finalen Handlungslehre muss die Körperbewegung vom Willen gesteuert und auf ein Ziel gerichtet sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema