Definitionen
Kausale Handlungslehre
§ 13 StGB · StrafrechtDie kausale Handlungslehre definiert Handlung als jeden durch den Willen verursachten Körperbewegung bzw. jedes willkürliche menschliche Verhalten, das eine Veränderung in der Außenwelt bewirkt; maßgeblich ist allein die Kausalität zwischen Willensakt und Erfolg, ohne dass der Inhalt des Willens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) bereits auf Handlungsebene berücksichtigt wird.
Entscheidend ist die willensgetragene Außenwirkung, nicht das mit dem Verhalten verfolgte Ziel.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Paul greift absichtlich nach einem Ball auf dem Tisch und 2legt ihn in eine Kiste.
Trifft „Kausale Handlungslehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVom Willen getragene KörperbewegungPaul bewegt seine Hand aufgrund eines eigenen Willensentschlusses.
- 2erfülltDurch das Verhalten bewirkte AußenweltveränderungDurch Pauls Bewegung wechselt der Ball seinen Ort.
Bei einer Untersuchung tippt die Ärztin Paul mit einem kleinen Hammer auf die Sehne unterhalb seiner Kniescheibe. Sein Unterschenkel schnellt daraufhin rein reflexartig und ohne seine willentliche Steuerung nach vorn und 2stößt einen Ball vom Hocker.
Trifft „Kausale Handlungslehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltVom Willen getragene KörperbewegungDie reine Reflexbewegung beruht nicht auf Pauls Willen.
- 2erfülltDurch das Verhalten bewirkte AußenweltveränderungDie Bewegung des Unterschenkels verändert den Ort des Balls.
Typische Fehler
FehlerEine reine Reflexbewegung wird allein wegen ihrer körperlichen Außenwirkung als Handlung eingeordnet.
RichtigEine reine Reflexbewegung genügt nicht, weil die Körperbewegung vom Willen getragen sein muss.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema