Definitionen
Handlung
§ 13 StGB · StrafrechtHandlung im strafrechtlichen Sinne ist jedes vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare äußere Verhalten; sie umfasst sowohl positives Tun als auch Unterlassen.
Entscheidend ist die willentliche Steuerbarkeit des Verhaltens, nicht allein eine äußerlich sichtbare Bewegung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena sitzt mit frei hängenden Beinen auf einer Liege. Sie streckt ihr rechtes Bein bewusst nach vorn und stößt dabei gegen einen Hocker.
Trifft „Handlung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMenschliches, willensbeherrschtes oder willensbeherrschbares VerhaltenLena steuert die Bewegung ihres Beins mit ihrem Willen.
- 2erfülltÄußeres Verhalten als Tun oder UnterlassenDie Beinbewegung tritt als aktives körperliches Verhalten nach außen.
Lena sitzt mit frei hängenden Beinen auf einer Liege. Eine Ärztin klopft ihr unterhalb der rechten Kniescheibe auf die Sehne. 2Dadurch schnellt Lenas rechter Unterschenkel als reiner Reflex nach vorn und stößt gegen einen Hocker. Lena kann diese Bewegung nicht willentlich steuern.
Trifft „Handlung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltMenschliches, willensbeherrschtes oder willensbeherrschbares VerhaltenDie menschliche Bewegung ist als reiner Reflex weder vom Willen beherrscht noch willentlich beherrschbar.
- 2erfülltÄußeres Verhalten als Tun oder UnterlassenEine nach außen tretende Körperbewegung liegt vor.
Typische Fehler
FehlerHandlung wird mit aktivem Tun gleichgesetzt und Unterlassen deshalb schon aus dem Handlungsbegriff ausgeschlossen.
RichtigDer Handlungsbegriff umfasst auch willensbeherrschtes oder willensbeherrschbares Unterlassen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema