Definitionen
Unterlassen
§ 13 StGB · StrafrechtUnterlassen ist das Nichtvornehmen einer rechtlich gebotenen Handlung, die dem Täter in der konkreten Situation individuell tatsächlich möglich ist.
Entscheidend ist nicht bloße Untätigkeit, sondern das Ausbleiben einer rechtlich geforderten und tatsächlich möglichen Handlung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Eine Mutter sieht, wie ihr Kleinkind in einen flachen Gartenteich fällt und mit dem Kopf unter Wasser gerät. 3Sie steht direkt daneben und könnte es ohne Gefahr mit einem Griff herausheben. 1Sie sieht weiter zu und hebt das Kind nicht heraus.
Trifft „Unterlassen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNichtvornahme einer HandlungDie Mutter nimmt die Rettungshandlung nicht vor.
- 2erfülltRechtliches HandlungsgebotAls Mutter ist sie rechtlich verpflichtet, ihr hilfloses Kind vor dem Ertrinken zu schützen.
- 3erfülltIndividuelle tatsächliche HandlungsmöglichkeitDie Mutter kann das Kind in dieser Situation selbst retten.
2Eine Mutter sieht, wie ihr Kleinkind in einen flachen Gartenteich fällt und mit dem Kopf unter Wasser gerät. 3Sie steht direkt daneben und kann es ohne Gefahr mit einem Griff herausheben. Sie hebt das Kind sofort aus dem Wasser.
Trifft „Unterlassen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltNichtvornahme einer HandlungDie Mutter führt die Rettungshandlung sofort aus.
- 2erfülltRechtliches HandlungsgebotAls Mutter ist sie rechtlich verpflichtet, ihr hilfloses Kind vor dem Ertrinken zu schützen.
- 3erfülltIndividuelle tatsächliche HandlungsmöglichkeitDie Mutter ist tatsächlich in der Lage, das Kind zu retten.
Typische Fehler
FehlerBloße Untätigkeit wird als ausreichend angesehen, ohne die konkrete Handlungsmöglichkeit zu prüfen.
RichtigEs muss festgestellt werden, welche rechtlich geforderte Handlung der Täter in seiner konkreten Situation tatsächlich ausführen konnte.
FehlerAus einem Unterlassen wird unmittelbar auf eine Strafbarkeit wegen des entsprechenden Erfolgsdelikts geschlossen.
RichtigFür ein unechtes Unterlassungsdelikt sind zusätzlich insbesondere eine Garantenstellung und die Gleichwertigkeit mit aktivem Handeln erforderlich (§ 13 Abs. 1 StGB).
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata