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Unterlassen

§ 13 StGB · Strafrecht

Unterlassen ist das Nichtvornehmen einer rechtlich gebotenen Handlung, die dem Täter in der konkreten Situation individuell tatsächlich möglich ist.

Merksatz

Entscheidend ist nicht bloße Untätigkeit, sondern das Ausbleiben einer rechtlich geforderten und tatsächlich möglichen Handlung.

Wie unterscheiden sich Tun und Unterlassen?Die Verhaltensformen unterscheiden sich bereits im Ausgangspunkt. Für die Strafbarkeit eines unechten Unterlassungsdelikts gelten zusätzliche Anforderungen.
Unterlassen
Aktives Tun
Verhaltensform
Eine rechtlich geforderte und individuell mögliche Handlung bleibt aus.
Der Täter wirkt durch aktives Handeln auf das Geschehen ein.
Zusatzprüfung bei § 13
Bei unechten Unterlassungsdelikten sind Einstandspflicht und Gleichwertigkeit mit aktivem Handeln erforderlich.
Die zusätzlichen Voraussetzungen des § 13 StGB müssen nicht vorliegen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Eine Mutter sieht, wie ihr Kleinkind in einen flachen Gartenteich fällt und mit dem Kopf unter Wasser gerät. 3Sie steht direkt daneben und könnte es ohne Gefahr mit einem Griff herausheben. 1Sie sieht weiter zu und hebt das Kind nicht heraus.

Trifft „Unterlassen“ hier zu?

„Unterlassen“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nichtvornahme einer Handlung
    Die Mutter nimmt die Rettungshandlung nicht vor.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtliches Handlungsgebot
    Als Mutter ist sie rechtlich verpflichtet, ihr hilfloses Kind vor dem Ertrinken zu schützen.
    erfüllt
  3. 3
    Individuelle tatsächliche Handlungsmöglichkeit
    Die Mutter kann das Kind in dieser Situation selbst retten.
    erfüllt
BFall B

2Eine Mutter sieht, wie ihr Kleinkind in einen flachen Gartenteich fällt und mit dem Kopf unter Wasser gerät. 3Sie steht direkt daneben und kann es ohne Gefahr mit einem Griff herausheben. Sie hebt das Kind sofort aus dem Wasser.

Trifft „Unterlassen“ hier zu?

„Unterlassen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nichtvornahme einer Handlung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nichtvornahme einer Handlung
    Die Mutter führt die Rettungshandlung sofort aus.
    fehlt
  2. 2
    Rechtliches Handlungsgebot
    Als Mutter ist sie rechtlich verpflichtet, ihr hilfloses Kind vor dem Ertrinken zu schützen.
    erfüllt
  3. 3
    Individuelle tatsächliche Handlungsmöglichkeit
    Die Mutter ist tatsächlich in der Lage, das Kind zu retten.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBloße Untätigkeit wird als ausreichend angesehen, ohne die konkrete Handlungsmöglichkeit zu prüfen.

RichtigEs muss festgestellt werden, welche rechtlich geforderte Handlung der Täter in seiner konkreten Situation tatsächlich ausführen konnte.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus einem Unterlassen wird unmittelbar auf eine Strafbarkeit wegen des entsprechenden Erfolgsdelikts geschlossen.

RichtigFür ein unechtes Unterlassungsdelikt sind zusätzlich insbesondere eine Garantenstellung und die Gleichwertigkeit mit aktivem Handeln erforderlich (§ 13 Abs. 1 StGB).

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