Definitionen
Soziale Handlungslehre
StrafrechtNach der sozialen Handlungslehre ist Handlung jedes menschliche Verhalten, das vom Willen beherrscht oder beherrschbar ist und soziale Relevanz besitzt, also die Beziehungen des Einzelnen zu seiner Umwelt berührt und sozial bewertet werden kann. Sie umfasst damit sowohl vorsätzliches und fahrlässiges Tun als auch Unterlassen.
Soziale Bedeutung allein genügt nicht; das menschliche Verhalten muss auch vom Willen beherrschbar sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea tritt Ben bewusst gegen das Schienbein. Ben bekommt dadurch einen blauen Fleck.
Trifft „Soziale Handlungslehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMenschliches VerhaltenDer Tritt ist eine menschliche Körperbewegung.
- 2erfülltVom Willen beherrscht oder beherrschbarLea führt die Bewegung bewusst und willensgesteuert aus.
- 3erfülltSoziale RelevanzDie Verletzung eines anderen Menschen berührt das soziale Zusammenleben.
Als eine Ärztin bei Lea den Sehnenreflex am Knie auslöst, 1schnellt Leas Unterschenkel nach vorn und trifft Ben am Schienbein. Die Bewegung läuft rein reflexartig ab und ist für Lea nicht durch ihren Willen steuerbar. 3Ben bekommt dadurch einen blauen Fleck.
Trifft „Soziale Handlungslehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMenschliches VerhaltenDie Bewegung geht vom Körper eines Menschen aus.
- 2fehltVom Willen beherrscht oder beherrschbarDie reine Reflexbewegung ist weder willensgesteuert noch durch Leas Willen beherrschbar.
- 3erfülltSoziale RelevanzDie körperliche Verletzung eines anderen Menschen hat soziale Bedeutung.
Typische Fehler
FehlerHandlung wird mit vorsätzlichem Handeln gleichgesetzt.
RichtigDie soziale Handlungslehre erfasst auch fahrlässiges Tun und Unterlassen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema