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Grenzüberschreitender Sachverhalt

Art. 26 Abs. 2 AEUV · Öffentliches Recht

Ein grenzüberschreitender Sachverhalt im Sinne der Grundfreiheiten liegt vor, wenn ein Lebenssachverhalt Bezüge zu mehr als einem Staat aufweist, die für die jeweils geprüfte Grundfreiheit relevant sind, insbesondere weil Personen, Waren, Dienstleistungen oder Kapital mitgliedstaatliche Grenzen überschreiten, überschritten haben oder überschreiten sollen. Bei der Kapitalverkehrsfreiheit können auch Bezüge zu Drittstaaten genügen. Rein innerstaatliche Sachverhalte ohne einen solchen Bezug fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Grundfreiheiten; eine dadurch mögliche Schlechterstellung gegenüber unionsrechtlich geschützten Sachverhalten wird als Inländerdiskriminierung bezeichnet.

Merksatz

Ein Auslandsbezug genügt nur, wenn er für die konkret geprüfte Grundfreiheit relevant ist.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea besitzt die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates und lebt dort. Sie hat einen Arbeitsvertrag mit einem privaten Unternehmen in einem anderen EU-Staat geschlossen und wird für die Stelle dorthin ziehen. Sie soll ausschließlich dort gegen Bezahlung und nach den Weisungen ihrer Vorgesetzten arbeiten.

Trifft „Grenzüberschreitender Sachverhalt“ hier zu?

„Grenzüberschreitender Sachverhalt“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezüge zu mehr als einem Staat
    Der bisherige Wohnstaat und der künftige Arbeitsstaat sind verschiedene Staaten.
    erfüllt
  2. 2
    Relevanz für die geprüfte Grundfreiheit
    Die konkret vereinbarte Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat begründet den Bezug für die Arbeitnehmerfreizügigkeit.
    erfüllt
BFall B

Lea besitzt die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates und lebt dort. 1Sie hat einen Arbeitsvertrag mit einem privaten Unternehmen in einem Staat außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums geschlossen und wird für die Stelle dorthin ziehen. Sie soll ausschließlich dort gegen Bezahlung und nach den Weisungen ihrer Vorgesetzten arbeiten. Zwischen der EU und diesem Staat gibt es kein Abkommen über den freien Zugang zu Arbeitsstellen.

Trifft „Grenzüberschreitender Sachverhalt“ hier zu?

„Grenzüberschreitender Sachverhalt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Relevanz für die geprüfte Grundfreiheit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezüge zu mehr als einem Staat
    Der bisherige Wohnstaat und der künftige Arbeitsstaat sind verschiedene Staaten.
    erfüllt
  2. 2
    Relevanz für die geprüfte Grundfreiheit
    Die Arbeitnehmerfreizügigkeit erfasst diesen Wechsel zu einem Arbeitgeber in einem Drittstaat zur ausschließlich dortigen Beschäftigung nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJeder rein innerstaatliche Sachverhalt wird bereits als Inländerdiskriminierung bezeichnet.

RichtigInländerdiskriminierung bezeichnet eine mögliche Schlechterstellung gegenüber unionsrechtlich geschützten Sachverhalten, nicht den fehlenden Auslandsbezug selbst.

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