Definitionen
Inländerdiskriminierung
Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 18 AEUV · Öffentliches RechtInländerdiskriminierung bezeichnet die Benachteiligung eigener Staatsangehöriger gegenüber Angehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten, die dadurch entsteht, dass unionsrechtliche Grundfreiheiten oder Diskriminierungsverbote bei grenzüberschreitenden Sachverhalten strengere nationale Anforderungen verdrängen, während diese für rein innerstaatliche Sachverhalte gelten. Da das Unionsrecht keinen allgemeinen Schutz gegen Inländerdiskriminierung gewährt, ist die Benachteiligung an Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfen; dabei sind die Vergleichbarkeit der Sachverhalte und gegebenenfalls die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zu untersuchen.
Unionsrechtliche Vorteile für grenzüberschreitende Fälle kommen rein innerstaatlichen Fällen nicht automatisch zugute.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
3Thomas ist Deutscher, hat immer nur in Deutschland gelebt und gearbeitet und möchte allein einen Dachdeckerbetrieb eröffnen; er hat keinen Meisterbrief und keine andere hierfür anerkannte Qualifikation oder Erlaubnis. 2Piotr ist Pole, betreibt seit fünf Jahren ohne Meisterbrief mit allen in Polen nötigen Erlaubnissen einen Dachdeckerbetrieb und kommt für einen einzelnen Auftrag nach Deutschland. Er reicht alle für diesen Auftrag verlangten Unterlagen bei der deutschen Handwerkskammer ein. 1Die Handwerkskammer verlangt von Thomas vor der Eröffnung einen Qualifikationsnachweis, von Piotr für den einzelnen Auftrag dagegen keinen deutschen Meisterbrief.
Trifft „Inländerdiskriminierung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBenachteiligung eigener Staatsangehöriger gegenüber anderen EU-BürgernDer deutsche Betriebsgründer unterliegt einer Qualifikationsanforderung, die den polnischen Dienstleister bei seinem vorübergehenden Auftrag nicht in gleicher Weise trifft.
- 2erfülltUnionsrechtlich bedingte Begünstigung im grenzüberschreitenden FallPiotrs vorübergehende Tätigkeit aus seiner polnischen Niederlassung heraus wird durch die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit begünstigt.
- 3erfülltFortgeltung strengerer nationaler Anforderungen im rein innerstaatlichen FallFür Thomas bleibt es ohne grenzüberschreitenden Bezug bei den deutschen Anforderungen an die selbstständige Betriebsführung.
1Ein städtisches Schwimmbad in Deutschland verlangt von Erwachsenen mit deutscher Staatsangehörigkeit acht Euro Eintritt und von Erwachsenen mit der Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats fünf Euro. Die Stadt hat den niedrigeren Preis zur Werbung um Gäste aus anderen EU-Staaten eingeführt. 3Thomas ist Deutscher, lebt seit seiner Geburt ausschließlich in Deutschland und zahlt bei seinem Besuch acht Euro. Pierre ist Franzose, kommt aus Frankreich zu Besuch und zahlt am selben Tag für dieselbe Leistung fünf Euro.
Trifft „Inländerdiskriminierung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBenachteiligung eigener Staatsangehöriger gegenüber anderen EU-BürgernDeutsche müssen für dieselbe Leistung mehr bezahlen als Angehörige anderer EU-Mitgliedstaaten.
- 2fehltUnionsrechtlich bedingte Begünstigung im grenzüberschreitenden FallDie Ermäßigung beruht auf der eigenen Preisgestaltung der Stadt und nicht darauf, dass Unionsrecht eine nationale Anforderung verdrängt.
- 3erfülltFortgeltung strengerer nationaler Anforderungen im rein innerstaatlichen FallFür den rein innerstaatlichen Besuch des Deutschen gilt die höhere kommunale Zahlungspflicht.
Typische Fehler
FehlerAus dem fehlenden allgemeinen unionsrechtlichen Schutz wird geschlossen, dass die Benachteiligung auch verfassungsrechtlich stets zulässig ist.
RichtigDie Benachteiligung ist eigenständig an Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfen; entscheidend sind die Vergleichbarkeit und gegebenenfalls die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema