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Inländerdiskriminierung

Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 18 AEUV · Öffentliches Recht

Inländerdiskriminierung bezeichnet die Benachteiligung eigener Staatsangehöriger gegenüber Angehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten, die dadurch entsteht, dass unionsrechtliche Grundfreiheiten oder Diskriminierungsverbote bei grenzüberschreitenden Sachverhalten strengere nationale Anforderungen verdrängen, während diese für rein innerstaatliche Sachverhalte gelten. Da das Unionsrecht keinen allgemeinen Schutz gegen Inländerdiskriminierung gewährt, ist die Benachteiligung an Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfen; dabei sind die Vergleichbarkeit der Sachverhalte und gegebenenfalls die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zu untersuchen.

Merksatz

Unionsrechtliche Vorteile für grenzüberschreitende Fälle kommen rein innerstaatlichen Fällen nicht automatisch zugute.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

3Thomas ist Deutscher, hat immer nur in Deutschland gelebt und gearbeitet und möchte allein einen Dachdeckerbetrieb eröffnen; er hat keinen Meisterbrief und keine andere hierfür anerkannte Qualifikation oder Erlaubnis. 2Piotr ist Pole, betreibt seit fünf Jahren ohne Meisterbrief mit allen in Polen nötigen Erlaubnissen einen Dachdeckerbetrieb und kommt für einen einzelnen Auftrag nach Deutschland. Er reicht alle für diesen Auftrag verlangten Unterlagen bei der deutschen Handwerkskammer ein. 1Die Handwerkskammer verlangt von Thomas vor der Eröffnung einen Qualifikationsnachweis, von Piotr für den einzelnen Auftrag dagegen keinen deutschen Meisterbrief.

Trifft „Inländerdiskriminierung“ hier zu?

„Inländerdiskriminierung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Benachteiligung eigener Staatsangehöriger gegenüber anderen EU-Bürgern
    Der deutsche Betriebsgründer unterliegt einer Qualifikationsanforderung, die den polnischen Dienstleister bei seinem vorübergehenden Auftrag nicht in gleicher Weise trifft.
    erfüllt
  2. 2
    Unionsrechtlich bedingte Begünstigung im grenzüberschreitenden Fall
    Piotrs vorübergehende Tätigkeit aus seiner polnischen Niederlassung heraus wird durch die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit begünstigt.
    erfüllt
  3. 3
    Fortgeltung strengerer nationaler Anforderungen im rein innerstaatlichen Fall
    Für Thomas bleibt es ohne grenzüberschreitenden Bezug bei den deutschen Anforderungen an die selbstständige Betriebsführung.
    erfüllt
BFall B

1Ein städtisches Schwimmbad in Deutschland verlangt von Erwachsenen mit deutscher Staatsangehörigkeit acht Euro Eintritt und von Erwachsenen mit der Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats fünf Euro. Die Stadt hat den niedrigeren Preis zur Werbung um Gäste aus anderen EU-Staaten eingeführt. 3Thomas ist Deutscher, lebt seit seiner Geburt ausschließlich in Deutschland und zahlt bei seinem Besuch acht Euro. Pierre ist Franzose, kommt aus Frankreich zu Besuch und zahlt am selben Tag für dieselbe Leistung fünf Euro.

Trifft „Inländerdiskriminierung“ hier zu?

„Inländerdiskriminierung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unionsrechtlich bedingte Begünstigung im grenzüberschreitenden Fall

An der Definition geprüft

  1. 1
    Benachteiligung eigener Staatsangehöriger gegenüber anderen EU-Bürgern
    Deutsche müssen für dieselbe Leistung mehr bezahlen als Angehörige anderer EU-Mitgliedstaaten.
    erfüllt
  2. 2
    Unionsrechtlich bedingte Begünstigung im grenzüberschreitenden Fall
    Die Ermäßigung beruht auf der eigenen Preisgestaltung der Stadt und nicht darauf, dass Unionsrecht eine nationale Anforderung verdrängt.
    fehlt
  3. 3
    Fortgeltung strengerer nationaler Anforderungen im rein innerstaatlichen Fall
    Für den rein innerstaatlichen Besuch des Deutschen gilt die höhere kommunale Zahlungspflicht.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem fehlenden allgemeinen unionsrechtlichen Schutz wird geschlossen, dass die Benachteiligung auch verfassungsrechtlich stets zulässig ist.

RichtigDie Benachteiligung ist eigenständig an Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfen; entscheidend sind die Vergleichbarkeit und gegebenenfalls die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung.

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